Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. NotZ 13/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 8198

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[X.] BESCHLUSS [X.] 13/09 Verkündet am:

22. März 2010

[X.]

Justizangestellte als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Appl sowie den Notar Justizrat Dr. Bauer und die Notarin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Notarsenats des [X.] vom 3. Juli 2009 - 1 Not 3/09 - aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird [X.]. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten beider Rechtszü-ge zu tragen sowie dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten entstandene außergerichtliche Kosten zu erstat-ten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 I. Die Antragstellerin, eine Bezirksnotarin in U. , bewarb sich auf die im Dezember 2007 vom Antragsgegner auf seiner Internetseite [X.] ausgeschriebene Stelle einer Notarin/eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung in U. . Die Stellenausschreibung ent-hielt den Zusatz: "Das [X.] behält sich im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt und Personalho-heit vor, die [X.] im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht durch die (Neu-)Bestellung eines Notars zur hauptberuflichen Amtsaus-übung, sondern durch Verlegung des Amtssitzes eines im württembergi-schen Rechtsgebiet bereits bestellten Notars im Hauptberuf zu beset-zen."
Mit Bescheid vom 20. Januar 2009, zugestellt am 30. Januar 2009, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Der weitere Beteiligte, zuvor ebenfalls Bezirksnotar, war am 1. November 2006 zum Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in [X.]bestellt worden. Die von ihm eingegangene Sozietät mit zwei weiteren Notaren im Haupt-beruf endete am 30. September 2007. Seine - von einem Mitglied des [X.] gegenüber dem Antragsgegner unterstützten - Bemühungen, wieder in den Landesdienst als Bezirksnotar übernommen zu werden, hatten keinen Erfolg. Jedoch zog der Antragsgegner eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht und forderte den weiteren Beteiligten zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. Der weitere Beteiligte ersuchte [X.] am 10. Oktober 2007 um die Verlegung seines Amtssitzes nach U. . Ein bei dem Antragsgegner behördenintern gefertigter Vermerks-entwurf vom 30. Oktober 2007 ging noch dahin, dieses Gesuch abzuleh-nen; in dem endgültigen, am 29. November 2007 auf Leitungsebene ge-2 - 4 - billigten Vermerk vom 8. November 2007 wurde die Ausschreibung einer zweiten Stelle für einen Notar im Hauptberuf in U. aber befürwortet. Ende November 2007 wandte sich der weitere Beteiligte an einen ihm bekannten Staatssekretär, der sich mit Schreiben vom 29. November 2007, beim Antragsgegner eingegangen am 3. Dezember 2007, gegen-über dem Antragsgegner für eine Verlegung des Amtssitzes nach U. einsetzte. Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2007, er habe die Ausschreibung einer [X.] zur hauptberuflichen Amtsausübung in U.
veranlasst. Es stehe dem weite-ren Beteiligten frei, sich auf diese Stelle zu bewerben, wobei es sich nach den von Art. 33 Abs. 2 GG und der [X.] vorgege-benen Leistungskriterien richte, welchem der Bewerber der Vorzug zu geben sein werde.
In dem seinem Bescheid vom 20. Januar 2009 beigefügten Auszug aus der Auswahlentscheidung verwies der Antragsgegner unter anderem darauf, ein erheblicher Teil des sich für U. ergebenden Beurkundungs-bedarfs werde durch acht im Amtsgerichtsbezirk [X.]([X.]) be-stellte Notare im Hauptberuf abgedeckt. Durch die Verlegung des Amts-sitzes des weiteren Beteiligten solle das Beurkundungsvolumen der in U. bereits tätigen Notare - vier Anwaltsnotare, ein Notar im Hauptberuf, fünf [X.] - gestärkt und die Anzahl der in [X.]getätigten Beurkundungen verringert werden. Auffällige, erhebliche Leistungsunter-schiede der Bewerber aus den Reihen der [X.] gegenüber dem weiteren Beteiligten seien nicht festzustellen. 3 Das [X.] hat dem Antrag der Antragstellerin auf ge-richtliche Entscheidung stattgegeben, den Bescheid vom 20. Januar 2009 nebst der Entscheidung des Antragsgegners über die Amtssitzver-legung des weiteren Beteiligten aufzuheben, und über ihre Bewerbung 4 - 5 - auf die ausgeschriebene [X.] neu zu entscheiden. Zur [X.] hat es ausgeführt, eine bedarfsbezogene Einrichtung der zweiten [X.] zur hauptberuflichen Amtsausübung in U. sei nicht erkenn-bar, vielmehr sei die Ausschreibung unter Überschreitung des dem [X.] zustehenden Organisationsermessens unter sachwidriger Begünstigung eines einzelnen Bewerbers erfolgt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde.

[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig. Sie ist darüber hinaus begründet. 5 1. Sie hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig anzusehen wäre. Der [X.] hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 20. Januar 2009 seine Absicht erklärt, die für U. ausgeschriebene [X.] mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen; damit war für die Antragstellerin die rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung der Auswahlentscheidung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gestalt einer Verpflichtungsklage eröffnet (vgl. [X.], 224, 226; Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - juris [X.]. 10). 6 Jedoch ist das Begehren der Antragstellerin in der Sache nicht ge-rechtfertigt. 7 2. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das [X.] rich-tig davon aus, dass nach § 4 [X.] so viele Notare zu bestellen sind, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Die der Landesjustizverwaltung damit eingeräumte [X.] ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen der staatlichen Bedarfsplanung, die 8 - 6 - von den Gerichten lediglich daraufhin nachgeprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des (Organisations-)Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Das Abstellen auf "die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege" ist dabei eine sachliche Begrenzung des Ermessens mit der Folge, dass der [X.] seine Entscheidung ausschließlich an diesem Erfordernis auszurichten hat ([X.], 348, 350; 73, 54, 56 f.; vgl. auch Senat, [X.] vom 20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - D[X.] 1999, 251, 252). Das ist hier geschehen. Der Antragsgegner hat dafür zu sorgen, dass die den Notaren gestellten Aufgaben (vgl. §§ 1, 20 ff. [X.]) von diesen angemessen und effizient erfüllt werden können. Dazu gehört die Sicherung einer zügigen und ortsnahen notariellen Betreuung der Bevöl-kerung durch landeseigene Notare. Das von der Antragstellerin in [X.] Zusammenhang hervorgehobene - im Vergleich zu [X.] - gerin-gere Urkundsaufkommen der in U. tätigen Notare ist zu einem wesentli-chen Teil darauf zurückzuführen, dass die rechtsuchende Bevölkerung für Beurkundungen zu acht Notaren im Hauptberuf "abwandert", die ihren Amtssitz im benachbarten [X.] ([X.]) haben. Dem durfte der [X.] durch die Schaffung einer zweiten [X.] zur hauptbe-ruflichen Amtsausübung entgegenwirken. Es handelt sich um einen sach-lichen, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen-den Grund, der sich ersichtlich in den Grenzen des dem Antragsgegner zustehenden Organisationsermessens hält. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Landesjustizverwaltung eine umfassende Ver-sorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen durch landes-eigene Notare anstrebt. 9 - 7 - 10 3. Die Belange der in U. eingesetzten [X.] - so auch der Antragstellerin - werden dadurch nicht berührt; insbesondere ist [X.] Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten aus den [X.]. 33 Abs. 2, 12 Abs. 1 GG zu erkennen.
a) Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Besetzung der neu eingerichteten Stelle mit ihrer Person anstrebt und sich dazu in [X.] setzt, wenn sie die Schaffung der ausgeschriebenen Stelle als sachwidrig und nicht dem tatsächlichen Bedarf an notariellen Dienstleis-tungen entsprechend rügt, kann die Ausübung des Organisationsermes-sens nach § 4 [X.] einen Bewerber grundsätzlich nicht in seinen sub-jektiven Rechten verletzen, weil sie keine Schutznorm zu seinen Gunsten darstellt. Die in § 4 [X.] statuierte Pflicht, Notare nach den [X.] einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit und deren Interesse an einer funktionieren-den vorsorgenden Rechtspflege. Der Verpflichtung der [X.], ihr durch § 4 [X.] eröffnetes Ermessen fehlerfrei auszuüben, steht insoweit kein subjektives Recht von [X.] gegenüber; die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, Berufsaussich-ten der Interessenten - hier insbesondere der [X.] - rechtlich abzusichern (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - D[X.] 1996, 902, 903 f.; vom 24. November 1997 - [X.] 10/97 - D[X.] 1999, 239, 240; vom 14. April 2008 - [X.] 118/07 - D[X.] 2008, 865). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass im württembergi-schen Rechtsgebiet die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn für [X.] darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - [X.] 2006, 37, 38). 11 - 8 - 12 b) Durch die Einrichtung einer neuen [X.] wird auch deshalb nicht in verfassungsmäßige Rechte der bereits amtierenden Notare ein-gegriffen, weil Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 14 Abs. 1 GG nicht ge-währleistet, dass einem Notar als dem Träger eines öffentlichen Amtes Konkurrenten ferngehalten werden ([X.], 348, 351). Dies gilt erst recht für im Landesdienst stehende beamtete [X.]. Zwar ist die Einrichtung neuer [X.]n mit der Einschränkung zu versehen, nur so viele Stellen zu schaffen, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein [X.] Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleist ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann ([X.] aaO 353; 73 aaO 57; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - [X.] 1/05 - D[X.] 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - [X.] 23/06 - juris [X.]. 12). [X.] sind indes Beamte im statusrechtlichen Sinne, für deren Dienstverhältnis das allgemeine Beamtenrecht gilt. Im Rahmen dieser statusrechtlichen Beamtenstellung üben sie die ihnen von § 3 Abs. 1 [X.] zugewiesenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege aus. Der dadurch eröffnete sachliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG wird durch die von der Antragstellerin durch die Schaffung einer [X.] [X.] zur hauptberuflichen Amtsausübung befürchteten nach-teiligen Veränderungen in Bezug auf Einkommen und Berufsbild nicht be-rührt, denn eine Bestandsgarantie für die der Antragstellerin neben ihrer Besoldung zufließenden Gebührenanteile enthält Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Dass aus anderen Gründen eine verfassungsrechtlich relevante Unteralimentierung drohen könnte, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür auch sonst nichts ersichtlich (vgl. [X.], 297, 301 f.). Vielmehr ist die Grundversorgung der Antragstellerin als Beamtin mit festen Bezügen gesichert. Das allein gewährleistet schon die für das Amt des beamteten Notars notwendige wirtschaftliche Unabhängigkeit (Senatsbeschluss vom 15. April 1991 - [X.] 1/91 - BGHR [X.] § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1). - 9 -
13 4. Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer [X.] durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestell-ten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]) ein weitge-hender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - [X.] 28/00 - D[X.] 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO [X.]. 6). Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch in diesem Bereich scheidet grundsätzlich aus, weil der erhebliche Ermessensspielraum, wie er der Landesjustizverwaltung eingeräumt ist, sich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 1/06 - D[X.] 2007, 63).
a) Insbesondere können es im Interesse einer geordneten [X.] Gründe der übergreifenden Personalplanung nahe legen, eine [X.] vorzunehmen oder sich dagegen zu entscheiden. Desgleichen kann sich für die Landesjustizverwaltung das Erfordernis einer [X.] aus Umständen ergeben, die am bisherigen Amtssitz des Notars entstanden sind und die den Einsatz des Notars an anderer Stelle als geboten erscheinen lassen; auch das fällt unter die organisationsrechtliche Personalhoheit der Landesjustizverwaltung. [X.] können in die Ausübung des Ermessens Umstände einfließen, wie sie von der Antragstellerin selbst vorgetragen werden, insbesondere eine mangelnde "Sozietätsfähigkeit" des betreffenden Notars mit dadurch be-dingten fehlenden Sozietätsaussichten oder ein von ihm verursachtes "schlechtes Klima" unter den ortsansässigen Notaren, um den Wechsel an einen anderen Amtssitz als notwendig erscheinen zu lassen. Sie sind ebenso berücksichtigungsfähig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte 14 - 10 - Gesichtspunkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte zügige und ortsnahe notarielle Betreuung der [X.] sicherzustellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - [X.] 14/80 - D[X.] 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64).
b) Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der weitere Beteiligte erhalte in U. einen Standortvorteil im [X.] auf die für das [X.] angestrebte Notariatsreform mit einer Umstellung auf das freiberufliche Notariat, so übersieht sie zum einen, dass der weitere Beteiligte bereits seit dem 1. November 2006 Notar im Hauptberuf ist und in dieser Eigenschaft lediglich die Verlegung seines Amtssitzes erstrebt. Zum anderen hat die als Bezirksnotarin derzeit in U. eingesetzte Antragstellerin keinen Anspruch darauf, nach der Nota-riatsreform als Notarin im Hauptberuf ebenfalls in U.

tätig zu sein. Die Anzahl der für [X.] zur Verfügung stehenden Stellen für Notare im Hauptberuf, auf die sie sich nach der Notariatsreform oder bereits zu-vor als Beförderungsstufe in ihrer beamtenrechtlichen Laufbahn bewer-ben können, verringert sich durch die [X.] des weiteren Beteiligten zudem nicht, da seine Stelle in [X.]zur Wiederbesetzung vorgesehen ist. 15 c) Die Entscheidung des Antragsgegners leidet auch nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil ein Mitglied des [X.] und ein Staats-sekretär sich darum bemühten, den weiteren Beteiligten bei seiner von ihm in Aussicht genommenen beruflichen Veränderung zu unterstützen. Denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass sie sich auf die angegrif-fene Entscheidung des Antragsgegners ausgewirkt haben. Den Antrag des weiteren Beteiligten, als Bezirksnotar in den Landesdienst zurückzu-kehren, hat der Antragsgegner abschlägig beschieden. Zum Zeitpunkt, als sich der Staatssekretär im Interesse des weiteren Beteiligten an den 16 - 11 - Antragsgegner wandte, stand dessen Entscheidung, eine weitere [X.] zur hauptberuflichen Amtsausübung in U. zu schaffen und dafür den Amtssitzwechsel eines in [X.] bereits bestellten Notars in Aussicht zu nehmen, bereits fest. Eine sachwidrige Einflussnahme in dem Zeitraum zwischen dem 30. Oktober 2007 (Vermerksentwurf auf [X.]) und dem 29. November 2007 (Billigung des mit Vermerk vom 8. November 2007 unterbreiteten [X.] durch den Minister) ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das an den Staatssekretär seitens des Antragsgegners gerichtete Schreiben vom 18. Dezember 2007 seinem Inhalt nach nicht zu beanstanden, da dort ausdrücklich darauf verwiesen wird, die Besetzungsentscheidung habe sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG und der [X.] vorgegebenen Leistungskriterien zu orientieren.
5. Allerdings ist dem [X.] darin zuzustimmen, dass zumindest Anhaltspunkte für eine bereits auf einen bestimmten Bewerber - den weiteren Beteiligten - bezogene Ausschreibung gegeben sind, wie sie nicht zuletzt die zeitlichen Zusammenhänge und der Zusatz offenba-ren, den der Antragsgegner seiner Ausschreibung beigefügt hat. 17 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 4 [X.] (ausnahms-weise) Schutzfunktionen entfalten kann, wenn die Landesjustizverwal-tung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass sie sich vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, son-dern rein bewerberbezogene Stellenermittlung löst unter sachfremder Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber ([X.], 297, 306; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 8/04 - [X.] 2004, 410). Dafür ist hier indes - wie ausgeführt - nichts ersichtlich, weil der [X.] sich bei Schaffung einer zweiten [X.] zur [X.] - 12 - lichen Ausübung in U. an dem Bedürfnis nach einer angemessenen und ausreichenden Versorgung der [X.] Bevölkerung mit notariel-len Leistungen orientiert hat. b) Die genannten Grundsätze haben gleichermaßen zu gelten, wenn die Landesjustizverwaltung sich innerhalb des Besetzungsverfah-rens bei ihrer der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Ent-scheidung, ob die frei gewordene oder neu geschaffene Stelle durch Ver-legung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, von Erwägungen leiten lässt, die nicht allein personalwirtschaftlich oder organisationsrechtlich bestimmt sind. Wenn sie bei ihrer der [X.] vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die [X.]. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenaus-lese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - [X.] 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - [X.] 24/06 - D[X.] 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - [X.] 114/07 - bei juris [X.]. 4 [in D[X.] 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]). 19 c) Das hat der Antragsgegner indes erkannt und ausweislich der Begründung seiner Auswahlentscheidung einen Leistungsvergleich vor-genommen, der zugunsten des weiteren Beteiligten ausgefallen ist und ausfallen durfte. Der weitere Beteiligte (24. März 1959) und die Antrag-stellerin (11. Oktober 1958) haben nahezu das gleiche Lebensalter. Das Ergebnis der [X.] Notarprüfung des weiteren Beteiligten lag mit 8,76 Punkten über dem der Antragstellerin, die 8,06 Punkte [X.] - 13 - zielt hat. Die letzte Anlassbeurteilung lag für beide Bewerber bei 7,5 Punkten. Die Antragstellerin (1. März 1995) hat gegenüber dem [X.] Beteiligten (1. Juli 1999) lediglich ein höheres Dienstalter aufzu-weisen. Das allein rechtfertigt keinen auffälligen und erheblichen [X.], der den Antragsgegner hätte veranlassen müssen, der Antragstellerin den Vorzug zu geben.
Nach alledem ist die Entscheidung des Antragsgegners, die aus-geschriebene Stelle im Wege eines Amtssitzwechsels und nicht aus den Reihen der sich bewerbenden [X.] zu besetzen, nicht zu [X.]. 21 Galke [X.] Appl Bauer Brose-Preuß Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.07.2009 - 1 Not 3/09 -

Meta

NotZ 13/09

22.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. NotZ 13/09 (REWIS RS 2010, 8198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8198

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