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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 278/01
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf • 51.129,19 festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das [X.] hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt.
[X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.]
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 278/01 (REWIS RS 2005, 2922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2922
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