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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 67/01
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2001 wird nicht ange-nommen.
Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens aufer-legt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.513,45 • (137.912,32 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des [X.] - 3 - rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im [X.] genügt.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 67/01 (REWIS RS 2005, 2942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2942
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