Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 76/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2927

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 76/02
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 51.129,19 • (100.000 DM).

Gründe:

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Das neue Vorbringen der Beklagten zur Geltung ihrer [X.] ist im übri-gen nicht schlüssig; denn aus ihm geht nicht hervor, daß die abgetretene For-derung von Ziff. [X.] der [X.] der Beklagten erfaßt wird. [X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.] - 3 -

Meta

IX ZR 76/02

23.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 76/02 (REWIS RS 2005, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2927

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.