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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 76/02
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 51.129,19 • (100.000 DM).
Gründe:
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Das neue Vorbringen der Beklagten zur Geltung ihrer [X.] ist im übri-gen nicht schlüssig; denn aus ihm geht nicht hervor, daß die abgetretene For-derung von Ziff. [X.] der [X.] der Beklagten erfaßt wird. [X.] [X.]
[X.]
[X.] [X.] - 3 -
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 76/02 (REWIS RS 2005, 2927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2927
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