Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 117/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2968

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[X.][X.]/03
vom 22. Juni 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d a) [X.] der [X.] sind im [X.] des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] nach den Grundsätzen der gesetzli-chen Rentenversicherung bemessen. b) Zur Höhe des [X.], wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh-rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen [X.] bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der [X.] hat hinnehmen müssen. [X.], Beschluß vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] (Zivilsenate in [X.]) vom 13. Mai 2003 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. [X.]: bis 1.500,00 •
Gründe: [X.] Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Schei-dungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. - 3 - Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer [X.]sanrechte erworben. Der 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in [X.] Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersru-hegeld der [X.], Zahnärzte und Tierärzte ([X.]). Der Ehezeitanteil der bei der [X.] erworbenen [X.] beträgt nach den Feststellungen des [X.] monatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 •, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der [X.] wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes [X.] gewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten [X.] betrug am Ende der Ehezeit nach der Auskunft der [X.] monatlich 3.411,29 DM oder 1.744,16 •. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte aus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der S.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 58.870,15 • und bei der [X.] mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von 46.764,10 •. Die 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in der Ehezeit nach den Feststellungen des [X.] neben Renten-anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] für Angestellte ([X.]) in Höhe von monatlich 477,52 •, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Re-alteilung auf einem neu einzurichtenden [X.] bei der [X.] zu-- 4 - gunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 872,08 •, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet werden, was [X.] der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten [X.] in Höhe von 1.744,16 • entspricht. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von 3,67 •, bezogen auf den 31. Januar 2000, durch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 • zu begründen, wobei es das [X.] der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 105.634,24 • auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 • umgerechnet und den gesetzlichen [X.] der Ehefrau in Höhe 477,52 • gegenüber gestellt hat. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die [X.] wie auch die [X.] Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] in ungekürzter Hö-he von monatlich 1.967,66 • in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des Ehemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der [X.] bei der [X.] zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich 983,83 •, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wurden. Hiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. - 5 - I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.] hat ausgeführt, daß die Ärzteversorgung des Ehemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] anzu-sehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorlie-genden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene [X.] abzustel-len, sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem ehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 •. Der Abschlag auf das tatsäch-lich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeit-raum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Ä-quivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der ge-kürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung seines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene [X.] entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermitt-lungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft. 2. Das [X.] geht davon aus, daß die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der [X.] nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] erfolgen müsse, und es hat den Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft der [X.] vom 7. April 2000 mit 1.967,66 • bzw. 3.848,40 DM ermittelt. Dem kann so nicht gefolgt werden. - 6 - a) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der [X.] zur [X.] einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von Mindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen [X.] bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt jährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe dem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen [X.] entspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsab-gabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbe-messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 der Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem Teilnehmer erworbenen [X.] werden addiert und im [X.] mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten Punktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des [X.] erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künf-tigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen ausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Lei-stungsverpflichtungen erfüllen zu können. b) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] betrifft Versorgungsanrechte, deren Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der Fall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multipli-kator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschrie-benen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen [X.] können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, da die [X.] nicht von der absoluten Höhe der gelei-steten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnitts-abgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei [X.] - gungswerken, die sich - wie die [X.] - im offenen [X.] finanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Ver-sorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] oder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] in Betracht (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 1587 a, [X.]. 410). c) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] erfaßt Versorgungsanrechte, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen be-messen, und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehö-rigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durch-schnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertpo-sition, wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße ([X.], Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 1587 a [X.]. 96; [X.]/Klatten-hoff, [X.], 11. Aufl., § 1587 a, [X.]. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsam-keiten zwischen dem Leistungssystem der [X.] mit [X.] und [X.] einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenver-sicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert anderer-seits werden die bei der [X.] erworbenen Versorgungsanrechte nach über-wiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] angesehen ([X.] FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., [X.] [X.], 378, 379; [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 412; [X.]/[X.]/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a [X.], [X.]. 221; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1587 a, [X.]. 297; Soergel/Hohloch, [X.], 13. Aufl., § 1587 a, [X.]. 294; [X.]/[X.][X.], [X.], § 1587 a, [X.]. 119). [X.]) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgespro-chen, daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-- 8 - zen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen nach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, sondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der [X.] dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom [X.] 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September 1995 - [X.] 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur [X.]; kritisch hierzu [X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 407; [X.]/[X.] [X.]O). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die [X.] des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das [X.] 1999 wurde die [X.] zunächst um einen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Geset-zesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Renten-anpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanz-grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom 21. Juli 2004, [X.]l. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 [X.]) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebun-den werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Renten-versicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demo-graphische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu [X.] 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als voll-ständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des [X.]sniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt wird. - 9 - [X.]) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] stellt zur Berech-nung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Renten-versicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung der in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu be-rücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversiche-rung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] allein aus den in der Ehezeit erworbe-nen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht die-ser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redak-tion des [X.]es 1992 ([X.] 1992) versäumt habe, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen verviel-facht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen (vgl. [X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 408; [X.]/ [X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 60; Soergel/Hohloch [X.]O, § 1587 a, [X.]. 288; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 1587 a, [X.]. 379; [X.], [X.] [2004], [X.]. 169; ebenso im Ergebnis [X.]/[X.] [X.]O). Der Senat, der diese Frage im [X.] vom 20. September 1995 ([X.]O) offenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des [X.] 1992 hatte der Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - [X.] (HZvG) vom 22. Dezember 1971, [X.]l. I 1971, 2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 [X.] 1992). § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] wurde indes gerade mit Blick auf die [X.] (HZV) im S[X.]rland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361, - 10 - S. 39; vgl. [X.] vom 29. Februar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 573, 574; [X.], 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzge-bers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der Berechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, an-dererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zwei-gen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versi-cherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist [X.] aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in de-nen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der [X.] zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der [X.] entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt, die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den Versicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Ent-geltpunkten, Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrö-ßen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der [X.] vom 7. April 2000, die das [X.] seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgung des Ehemannes in Höhe von 1.967,66 • bzw. 3.848,40 DM ist darin als Produkt der in der Ehezeit erworbenen [X.] (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit geltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden. 3. Das [X.] hat ferner angenommen, daß sich der [X.] aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei son-stigen, nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-- 11 - nen Versorgungen - die Höhe des [X.] dadurch beeinflußt wird, daß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hin-nehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] jede Berücksichtigung eines von 1,0 abweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke persönliche Umstände aus, die nicht die [X.] selbst berüh-ren, sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus diesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Be-rücksichtigung finden ([X.] [X.] 1992, 57, 59; [X.], [X.], 877, 881; [X.]/von [X.]/Gutdeutsch, Handbuch des [X.] Familienrecht, 4. Aufl., [X.], [X.]. 47; RGRK/[X.] [X.]O, § 1587 a [X.]. 159; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 29; [X.]/[X.] [X.]O, [X.]. 44; Soergel/[X.] [X.]O, [X.]. 122; [X.]/Künkel/Lardschneider, Handbuch des [X.], V [X.]. 136; vgl. auch [X.] FamRZ 1999, 863 f. und [X.] [X.]O, [X.] zur Ärzteversorgung der [X.]). Demgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der [X.] eine Verletzung des Halbteilungsgrundsat-zes gesehen ([X.] DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei einem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung beider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des [X.] Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-[X.]/[X.], § 1587a, [X.]. 99; [X.]/[X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 241; nunmehr auch [X.] [X.]O, [X.]. 97). - 12 - Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringe-rung des [X.] durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim [X.]sausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Stau-dinger/[X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 238 ff.). b) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorge-zogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur Vermeidung von solchen, gegen den [X.] verstoßenden [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Be-rechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. [X.]) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr vollendet hat und ein [X.] bezieht, für die Ermittlung des Wertunter-schiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag und nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbe-schluß vom 14. Oktober 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem Versorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfas-sungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, als er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl. zuletzt [X.] 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene [X.] wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres [X.] zu - 13 - erreichen (vgl. [X.] vom 14. Oktober 1981 [X.]O, [X.]). Ein [X.]sausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven [X.] liefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen Wert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungs-grundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre. An dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des [X.] 1992 nichts geändert (vgl. bereits [X.] vom 24. Januar 1996 - [X.] 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur dann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Vor-aussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch erfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres [X.], das vom [X.] nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden könnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann auch weiterhin nicht Grundlage des [X.] sein. [X.]) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu be-antworten, wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen [X.] während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente wird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermo-nat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a [X.]), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit [X.] wird. Der [X.] hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inan-spruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 [X.]). Soweit die bereits zurückgelegten [X.] - lendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß eine fiktive Berechnung des [X.]es mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist dann mit dem [X.] nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Verände-rung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. Soweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maß-geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, müssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des [X.]es außer Betracht bleiben. Dem kann auch nicht - wie das [X.] meint - entgegen-gehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung seines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der [X.] einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entschei-dung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des [X.]sausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente beziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des [X.], die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in [X.] zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in der Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-rente durch den [X.] während der Ehezeit auch dem [X.] selbst zugute gekommen ist (vgl. [X.]/[X.] [X.]O, § 1587 a, [X.]. 241). - 15 - c) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitan-teils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung finden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des [X.] maß-gebliche Satzung der [X.] nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine re-gelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie räumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversiche-rung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjah-res bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes [X.] zu be-ziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die [X.] für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % gekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezo-gene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des Januar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich die Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf das Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus der Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x 141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 • zu bewerten. 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. a) Die Feststellungen des [X.] zur Höhe der von der [X.] erworbenen gesetzlichen [X.] beruhen auf einer Aus-kunft der [X.] vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, [X.]l. [X.], 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die - 16 - Ehefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 [X.]) und zu einer Veränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im [X.]en der [X.] (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) führen. b) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu veranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges [X.] in [X.] zu nehmen, kommt im [X.]en der Wertermittlung der in die [X.] einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann [X.] es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbrin-gung der in der Satzung der [X.] hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 der Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch wegen der Kürzung der Versorgung durch die [X.] Monate des vorgezogenen [X.]es einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 [X.] unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen [X.] gesichert werden könnte. Dabei wird im [X.]en der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhalts-lage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des [X.] ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im [X.]sausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite eine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur zugunsten des [X.] in der Regel fern liegend erscheinen las-sen muß (vgl. insoweit zutreffend [X.] FamRZ 1999 [X.]O, S. 864). - 17 - Hierzu hat das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 117/03

22.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2005, Az. XII ZB 117/03 (REWIS RS 2005, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2968

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