Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. XII ZB 77/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3902

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[X.][X.]/06
vom 9. Mai 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 76 Abs. 7 Zur Höhe des [X.], wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh-rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). [X.], Beschluss vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - [X.]/[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des Kammerge-richts in [X.] vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] auf das [X.] der An-tragsgegnerin bei der [X.] zu-sätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 •, bezogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegne-rin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichs-rente von 672,99 • sowie für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 • zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entschei-dungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschul-deten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsan-sprüche gegenüber der S.
AG an die Antragsgegnerin zu erklären (fünfter und siebenter Absatz des [X.]). - 3 - Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche [X.] und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der [X.] liegenden [X.] mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem [X.] hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 •) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebs-rente. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom 2 - 4 - [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte) auf das [X.] der [X.] bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 •, be-zogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die [X.] eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 • zu zah-len. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch [X.] in Höhe von 424,76 • und durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Höhe von 47,60 • (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 • sowie bis ein-schließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 90,27 • zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender Höhe abzutreten. 3 Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Parteien [X.] (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das [X.] mit 1.426,47 •, monatlich und bezogen auf das [X.], festgestellt; dabei ist es von ei-nem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 • ermittelt (monatlich und bezogen auf 4 - 5 - das [X.]). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.] in Höhe von insgesamt 1.951,79 • monatlich (1.818,26 • [X.] eines Überseezuschlags von 133,53 •); zudem [X.] er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der [X.] in Höhe einer Jahresrente von 2.166,34 • (monatlich 180,53 •). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach Auffassung des [X.] ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der [X.] in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 • (monatlich 508,31 •, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 •). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller errei-chen, dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines [X.] (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminde-rung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezei-tende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. 5 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der [X.] durchgeführt worden sind. 6 1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen [X.] des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei [X.] geltenden aktuel-len Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - 7 - 6 - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 [X.]) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 8 Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass der [X.] bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer [X.] bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch [X.]/[X.] 2003 § 1587 a [X.]. 243 ff.). Soweit die bereits zurückge-legten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zu-gangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des [X.] mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versor-gung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem [X.] nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch in-soweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der [X.] habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem [X.] (31. Oktober 2003) liegenden [X.] einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt [X.] - 7 - derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zu-gangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. 10 Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des [X.]" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift kommt das [X.] zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei [X.] erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehe-zeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen [X.] den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wert-mäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleich-barmachung durch Umrechnung (Prütting/Wegen/Weinreich/[X.] 2. Aufl. vor §§ 1587 ff. [X.]. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenan-rechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das [X.] bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem [X.] liegenden Verminde-rungszeiten einbeziehenden [X.] (von 0,82) berechne, da der [X.] zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichti-gen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte [X.] nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 [X.] die Möglichkeit, nach [X.] die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Ent-scheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht - 8 - gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Ent-scheidung des [X.], die vorgezogene Altersrente über das [X.] hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen [X.] Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Renten-anrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Ka-lendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag [X.] bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann. Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.] auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Än-derungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsver-fahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am [X.] erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächli-cher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter [X.] des [X.]s - die bei [X.] bestehenden Bemes-sungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - [X.] 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewer-tung maßgeblichen Zugangsfaktor. 11 b) Gegen die Einbeziehung des [X.] in die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu [X.] - 9 - ner doppelten Berücksichtigung des [X.]. Dieser fließe bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den [X.] ein, indem die für eine Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 [X.] mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch [X.], 240, 242 ff. und [X.], 1751 f.). An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des [X.] nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des [X.] geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichti-gen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) [X.] durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 [X.]) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Be-rücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden [X.]) [X.] berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden [X.] (gemäß § 66 Abs. 1 [X.]) nochmals mit einem (nunmehr alle [X.] erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im [X.] berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berech-nung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 [X.] - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des [X.]s beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des [X.] Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem [X.] einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürz-ten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des [X.] läge (vgl. hierzu die Berechnung von [X.] aaO S. 1751). 13 - 10 - Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag [X.] - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des [X.] Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des [X.] kann [X.] nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtspre-chung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die [X.] ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von § 76 Abs. 7 [X.] als nach § 66 [X.] berechnete "persönliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der [X.] Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gemäß § 66 [X.] mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des [X.] beim Zuschlag gegenüberstünde. 14 c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller we-gen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 • brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung [X.] - 11 - ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenan-wartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Mona-te des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die Monate nach [X.] bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeits-rechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim [X.] führen. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ent-spricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Se-nats, nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine [X.] bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhalts-rechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - [X.] ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - [X.] ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichti-gung von [X.]en besteht vorliegend indessen nicht. Das Be-schwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach §§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Renten-anrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden [X.] begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - [X.] 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzu-nehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussen-der Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen 16 - 12 - Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag [X.] unter [X.] Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsaus-gleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vor-gang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten [X.] durchzuführen ist. Diese rech-nerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit [X.] zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - [X.]/82 - FamRZ 1983, 999, 1000). d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebli-chen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das [X.] deshalb zu Recht mit 1.426,47 • angenommen und aus dem Zeit-raum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 ([X.]) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 •). Es errech-net sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen-der Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 •. 17 e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der Kürzung des Anrechts durch die [X.] Monate des vor-gezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen gro-ber Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu zie-hen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine [X.] mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezoge-nen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der [X.] - 13 - abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist ([X.] vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). [X.] ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen ge-setzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen [X.] - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben. 19 2. Das [X.] hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf § 16 Abs. 1 [X.] verweisenden Auskünften der [X.] und der [X.] als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Brutto-beträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte einge-stellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch erweitertes Split-ting in Höhe von 47,60 • ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des [X.] bei der [X.] in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag von 79,38 • als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Aus-gleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit mo-natlich insgesamt 1.951,79 •, sondern nur mit (1.951,79 • - 79,38 • =) 1.872,41 • berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 • errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = 1.345,90 : 2 => 672,95 •), [X.] 90,27 • monatlich für die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers. a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des [X.]s, die ei-nen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten [X.] durch das [X.] bereits aus anderen Gründen als greif-bar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich [X.] - 14 - chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausge-glichene Teilbetrag von der [X.] (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuzie-hen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des [X.] zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt. b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Hö-he, je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der [X.] dynamisch oder - wie vom [X.] angenommen - statisch ist. 21 Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der [X.] als leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 • ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Aus-gleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahl-betrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem [X.] des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers bei der [X.] mit der Auffassung des [X.] statisch, wäre im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit einem dynamisierten Wert von 47,60 • ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 gelten-den Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurech-nen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen. 22 - 15 - Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 [X.] die An-nahme einer Statik im [X.] nicht rechtfertigen lässt (Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). [X.] für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Über-prüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 [X.] innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). 23 3. Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der [X.] in der Vergangenheit inner-halb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die ange-griffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erwei-terte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1[X.] und der schuldrechtliche [X.] durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das [X.] 24 - 16 - die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der [X.] neu zu beurteilen haben. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: AG [X.]-Pankow/[X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 [X.]/03 - KG [X.], Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -

Meta

XII ZB 77/06

09.05.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. XII ZB 77/06 (REWIS RS 2007, 3902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3902

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