Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 207/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5977

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 207/15

vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Brandstiftung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. September
2015
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 24. Juni 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der [X.] hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2014 durch Beschluss vom 24.
Juni 2015 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. August 2015 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist erhoben und damit zulässig
ist. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Kenntniser-langung nicht nur vorzutragen, sondern glaubhaft zu machen (vgl. [X.]sbe-schluss vom 22. Mai 2015 -
1 [X.]), wozu die ledigliche Wiedergabe der Erklärung der Verurteilten in der Regel nicht ausreicht. Bei einer Absendung am 22. Juli 2015 liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschluss die Verurteilte erst am 29. Juli 2015 erreicht hat.
2. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser-hebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise de-ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet. Auf die mangelnde Erfolgsaussicht war die Verurteilte schon durch den Antrag des [X.] hingewiesen worden, der auch ausdrücklich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils bekräftigt hat.
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe er-geben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse vom 1. Sep-tember 2014 -
1 StR 279/14;
vom 5. Mai 2014 -
1 [X.]; vom
25. Februar 2014
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1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 -
1 StR 521/13).
Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Ein Anspruch darauf, dass der [X.] seine beabsichtigte Entscheidung vorab dem [X.] mitteilt, besteht nicht.
Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 12. Juni 2015, auf den der [X.] in seinem Beschluss vom 24.
Juni 2015 ausdrücklich eingegangen ist und insbesondere auch aufgezeigt hat, dass die Rechtsauffassung der Verurteilten hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils unzutreffend ist. Die Anhörungsrüge dient, wenn
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wie hier -
rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das [X.] zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprü-fen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. November 2014 -
1 [X.]/14).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor-4
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bringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. [X.]sbeschluss aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 22. Mai 2015 -
1 [X.]).
Raum

[X.] Radtke

Mosbacher Fischer
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Meta

1 StR 207/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 207/15 (REWIS RS 2015, 5977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5977

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1 StR 82/14

1 StR 114/14

4 StR 553/13

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