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5 StR 106/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten
auf die Staatskasse wird abgesehen.
[X.]e
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am [X.] 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die [X.] der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen ([X.]St 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung - 3 - der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.] aaO S. 116).
[X.] Raum Brause Schaal
Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 106/05 (REWIS RS 2005, 3393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3393
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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