Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 106/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3393

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5 StR 106/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten
auf die Staatskasse wird abgesehen.

[X.]e

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am [X.] 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die [X.] der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen ([X.]St 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung - 3 - der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.] aaO S. 116).

[X.] Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 106/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 5 StR 106/05 (REWIS RS 2005, 3393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3393

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