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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016B1STR421.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 421/16
vom
26. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Verteidigers
am 26. Oktober
2016
gemäß §
206a
Abs.
1
[X.] beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse aufzuerlegen.
3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlit-tene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte am 22.
September 2016.
Das Verfahren ist gemäß §
206a Abs.
1 [X.] einzustellen ([X.], [X.] vom 8. Juni 1999
4 StR 595/97, [X.]St 45, 108, 111
f.). Das ange-fochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschlüsse vom 5.
August 1999
4 [X.], [X.]R [X.] § 467 Abs.
3 Verfahrenshindernis 2 und vom 10. Juli 2001
1 [X.]).
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs.
1, Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008
1 [X.], 1
2
3
-
3
-
NStZ-RR 2009, 21). Das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 StrEG ausge-schlossen; sie wäre auch nach §
6 Abs.
1 Nr.
2 StrEG zu versagen.
Raum
Graf Jäger
Mosbacher Fischer
4
Meta
26.10.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 1 StR 421/16 (REWIS RS 2016, 3311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3311
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 566/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 631/13 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren: Auslagenentscheidung bei Tod des Angeklagten
1 StR 631/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 388/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 207/13 (Bundesgerichtshof)
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