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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstre-ckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen ([X.]St 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung 2 - 3 - der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.] aaO S. 116).
[X.]Raum [X.] Jäger
Meta
22.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. 5 StR 470/07 (REWIS RS 2008, 6018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6018
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