Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 4 StR 512/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 938

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[X.] vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2008 gemäß § 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Über-bürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben. 1 Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen ([X.]St 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-lass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.] aaO S. 116). 2 Tepperwien Maatz [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 512/08

11.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 4 StR 512/08 (REWIS RS 2008, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 938

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