Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4989

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Metrosex [X.] § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine [X.] eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 [X.] liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der [X.] einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen. [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 28. Juli 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] auf die [X.] gemäß dem [X.]eilstenor zu I 1 und [X.] verurteilt worden ist. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], [X.], vom 16. Juli 2004 im Kostenpunkt und im [X.] der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der [X.] und von dieser ermächtigt worden, deren Kennzeichenrechte an der [X.] - 3 - nung "[X.]" gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Sie selbst ist Inhaberin der am 15. April 1995 angemeldeten und am 17. November 1995 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 36 und 38 bis 42 eingetragenen [X.] Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 mit den gelben Buchstaben "[X.]". Aufgrund eines Widerspruchs wurde das Eintragungs-verfahren erst am 27. März 2002 abgeschlossen. Die [X.] handelt mit Baustoffen und Klempnerbedarf und bietet au-ßerdem EDV- und Internetdienstleistungen an. Ein "Tochterunternehmen" der [X.], die [X.]

GmbH (im Folgenden: T.

P. GmbH), hat über 10.000 Domainnamen für sich registrieren lassen. Die [X.] GmbH befasst sich mit E-Commerce und ist als Verwalter von Domainnamen sowie als [X.] und Internet-Dienstleister tätig. Unter der [X.] "www.e. .de" bietet sie pornografisches Material und Sexartikel an. Die Be- klagte ließ für sich am 9. Juli 2003 die Domainnamen "[X.]", "metrose-xuality.de" und "metro-sex.de" registrieren, die sie bislang nicht in Benutzung genommen hat. Ferner meldete die [X.] am 22. Oktober 2004 die Wort-marke "[X.]SEX" für folgende Waren der Klassen 3, 14 und 18 an: "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, H[X.]rwässer, [X.]; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitinstrumente; Reise- und Handkoffer und Handtaschen, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke". Die Marke wurde am 2. Dezember 2004 eingetragen und aufgrund einer Verzichtserklärung der [X.] am 13. Mai 2005 wieder gelöscht. 2 Die Klägerin sieht in der Registrierung der Domainnamen der [X.] eine Verletzung ihrer Kennzeichen- und Namensrechte. 3 - 4 - Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 4 1. der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im ge-schäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "[X.]" und/oder "[X.]uality" und/oder "metro-sex", insbesondere die [X.]n "www.[X.]" und/oder "www.[X.]uality.de" und/oder "www.metro-sex.de" zu verwen-den und/oder verwenden zu lassen; 2. die [X.] zu verurteilen, gegenüber der [X.] in die Löschung der Do-mainadressen "www.[X.]", "www.[X.]uality.de" und "www.metro-sex.de" einzuwilligen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat die [X.] insoweit antragsgemäß verurteilt. 6 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 476). 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen und auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen bejaht. Zur [X.] hat es ausgeführt: 9 - 5 - Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen aus dem Unternehmensschlagwort "[X.]" sowohl nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] als auch nach § 15 Abs. 3 und 4 [X.] zu. Bei "[X.]" handele es sich um eine besondere Geschäftsbe-zeichnung i.S. von § 5 Abs. 2 [X.]. Die Klägerin könne insoweit ein eige-nes und aufgrund der Ermächtigung auch das Kennzeichenrecht ihrer [X.] geltend machen. Es bestehe die (Erstbegehungs-)Gefahr, dass die [X.] die Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen werde. Die Veranlassung der Registrierung eines Domainnamens sei zwar als solche noch keine Benutzungshandlung im geschäftlichen Verkehr. Im Streitfall ergebe sich jedoch aus den tatsächlichen Umständen, dass die [X.] die Domainnamen im geschäftlichen Verkehr nutzen wolle. Zwischen den für die [X.] regis-trierten Domainnamen und dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin be-stehe [X.]. Das Unternehmensschlagwort "[X.]" sei als bekannte geschäftliche Bezeichnung auch nach § 15 Abs. 3 und 4 [X.] geschützt. Die Benutzung der Domainnamen der [X.] beeinträchtige die Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin in unlauterer Weise, weil die Verwendung des der geschäftlichen Bezeichnung "[X.]" ähnlichen Domainbestandteils "metro" jedenfalls bei einem Teil des Verkehrs eine Zuordnungsverwirrung auslöse. Da die [X.] nicht in substantiierter Weise dargelegt habe, zu welchem Zweck sie die Domainnamen nutzen wolle, sei der Unterlassungsanspruch nicht nach § 23 Nr. 2 oder 3 [X.] ausge-schlossen. 10 Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch aus ihrer [X.][X.]" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] begründet. Zwischen der Marke der Klägerin und den Bezeichnungen der [X.] bestünden unter 11 - 6 - Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine [X.] im Sinne des gedanklichen Inver-bindungbringens über ein Serienzeichen sowie eine mittelbare Verwechslungs-gefahr. Da die Klägerin im Rahmen der Erstbegehungsgefahr die Beeinträchti-gung ihrer durch die §§ 14, 15 [X.] geschützten Kennzeichenrechte zu befürchten habe, könne sie entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von der [X.] Einwilligung in die Löschung der Domainnamen verlangen. 12 I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-ren im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. 13 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 16. August 2004 von der "[X.] GmbH" eingelegte Berufung zulässig ist, obwohl das erstinstanzliche [X.]eil gegen die [X.] als [X.] ergangen ist. Handelt es sich bei der "[X.] [X.]" nicht um eine selbständige juristische Person, sondern ledig- lich um eine unselbständige Einrichtung oder Abteilung der [X.], wie die Revision unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. März 2005 geltend macht, ist die Berufung durch die [X.] eingelegt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft oder ob es sich bei der im Tatbestand des landgerichtlichen [X.]eils als "Tochterfirma" der [X.] bezeichneten "[X.]
GmbH" um eine selbständige juristi- sche Person handelt. In diesem Fall läge eine offensichtliche Falschbezeich-14 - 7 - nung der [X.] vor, die es gleichfalls nicht rechtfertigte, die Berufung als unzu-lässig zu behandeln. Denn dem [X.] vom 16. August 2004 war eine Ausfertigung des erstinstanzlichen [X.]eils beigefügt. Daraus war für das Berufungsgericht und für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass durch die-ses [X.]eil nur die "[X.]" als [X.], nicht jedoch deren "Tochter- firma" beschwert war. Da sich somit jedenfalls im Wege der Auslegung der Be-rufungsschrift und des beigefügten erstinstanzlichen [X.]eils hinreichend klar die [X.] als die Person der Rechtsmittelklägerin ergab, wäre die falsche Be-zeichnung der Berufungsklägerin auch bei dieser Sachlage unschädlich (vgl. [X.], [X.]. v. 30.5.2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662 m.w.[X.]). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Klägerin stehe aus ihrer Marke sowie aus ihrem Recht an der geschäftlichen Bezeichnung "[X.]" - zumindest aufgrund einer [X.] - ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gegen die [X.] aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 [X.] zu, die beanstandeten Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. 15 a) Die Registrierung eines Domainnamens stellt, wie auch das [X.] nicht verkannt hat, noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Be-zeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar ([X.], [X.]. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, [X.], 687, 689 = [X.], 893 - welt-online.de). Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall lägen jedoch hinsichtlich der Domainnamen Umstände vor, die den konkreten Schluss zuließen, die [X.] wolle diese Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen und verletze dadurch die Marke und das Unternehmenskennzeichen 16 - 8 - der Klägerin, findet, wie die Revision mit Recht rügt, in den Feststellungen des Berufungsgerichts und im unstreitigen Vorbringen der [X.]en keine hinrei-chende Grundlage. [X.]) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlas-sungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche [X.] dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. [X.], [X.]. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, [X.], 318, 319 = [X.], 314 - Jubiläumsverkauf; [X.]. v. 14.7.1993 - I ZR 189/91, [X.], 57, 58 = [X.], 749 - Geld-zurück-Garantie; [X.]. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, [X.], 1097, 1099 = [X.], 1133 - Preissturz ohne Ende; [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.], 1174, 1175 = [X.], 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.[X.]). Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verlet-zungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.1970 - I ZR 48/68, [X.], 305, 306 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.25; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 10 Rdn. 6 m.w.[X.]). 17 bb) Solche Umstände sind entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts hinsichtlich eines aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 [X.] hergeleiteten Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung "[X.]" nicht gegeben. 18 (1) Aus der Tatsache, dass die Domainnamen von der [X.] als ei-nem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind, kann nicht [X.] - 9 - leitet werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem [X.] im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] erfüllt sind (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 888 [X.]. 13 = [X.], 1193 - [X.]). Der Schutz dieser Kennzeichen setzt voraus, dass der als Verletzer in [X.] genommene Dritte die verwechslungsfähige Bezeichnung [X.] verwendet ([X.], [X.]. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, [X.], 419, 422 = [X.], 605 - Räucherkate, m.w.[X.]). An einer kennzeichenmä-ßigen Verwendung der angegriffenen Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unter-nehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, [X.], 814, 815 = [X.], 987 - [X.]; [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, [X.], 812, 813 = [X.], 985 - [X.]). (2) Eine solche nur beschreibende Verwendung der beanstandeten [X.] kommt in Betracht, weil der Begriff "[X.]uell" oder "Metrose-xualität", wie die [X.] dargelegt hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, mit der Bedeutung benutzt werden kann, dass damit ein neu-er [X.] - heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend - beschrieben wird. Das Berufungsgericht ist dabei zwar dem Vorbringen der [X.] nicht gefolgt, die Wortschöpfung "[X.]" sei zu einem Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden. Es hat vielmehr festgestellt, dass sich diese neue Wortschöpfung in [X.] sprachlich noch nicht allgemein durchgesetzt hat, sondern einem Teil des angesprochenen Verkehrs diese Bedeutung des Begriffs "[X.]uell" nicht bekannt ist. Darin ist jedoch die Feststellung enthalten, dass zumindest ein Teil 20 - 10 - des Verkehrs bereits jetzt den Begriff "[X.]" in dem von der [X.] [X.] Sinne versteht. Auch die Klägerin ist dem Vorbringen der [X.] lediglich insoweit entgegengetreten, als diese behauptet hat, "[X.]" werde durchweg als Sachhinweis für einen bestimmten [X.] verstanden. Es handele sich, so die Klägerin, vielmehr um ein Modewort, das letztlich nur ei-nem ganz kleinen trendbewussten [X.] zugänglich und bekannt sein dürfte. (3) Der Umstand, dass nur ein (bislang noch geringer) Teil des Verkehrs den Begriff "[X.]" in dem von der [X.] dargelegten Sinne mit einem bestimmten [X.] verbindet, schließt jedoch nicht aus, dass der Begriff bereits jetzt in einer Art und Weise verwendet werden kann, bei der diese Be-deutung auch von den Teilen des angesprochenen Verkehrs verstanden wird, denen sie bislang noch unbekannt ist. Das reicht für die Verneinung der [X.] aus. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass schon jetzt ein erheblicher Teil des Verkehrs den von der [X.] dargelegten beschreiben-den Gehalt des Begriffes "[X.]" kennt. 21 Aus denselben Gründen, aus denen das Berufungsgericht eine be-schreibende Bedeutung der Zeichenbestandteile "sex" und "sexuality" für die der Markeneintragung der [X.] zugrunde liegenden Waren sowie für por-nografisches Material und Sexartikel angenommen hat, ist ein Verständnis der Gesamtbezeichnungen "[X.]", "metro-sex" und "[X.]uality" als be-schreibende Angaben insbesondere im Zusammenhang mit diesen Waren na-heliegend, wenn durch die Art und Weise der Verwendung dem Verkehr das Verständnis dieses Begriffs als Umschreibung des genannten neuen [X.] hinreichend verdeutlicht wird und durch den Bezug zu den betreffenden Produkten etwa zum Ausdruck gebracht wird, dass sie von [X.] dieses 22 - 11 - Typs verwendet werden. Kann den beanstandeten Bezeichnungen aber in be-stimmten Zusammenhängen eine beschreibende Bedeutung zukommen, dann lassen sich die Fragen des kennzeichenmäßigen Gebrauchs und auch der [X.] nur an Hand konkreter Sachverhalte ausreichend beurtei-len. Solche konkreten Sachverhalte hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Auch der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angeführte Umstand, dass die [X.] über verschiedene Unternehmensbereiche verfügt, besagt nichts darüber, ob eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen in einem dieser Unternehmensbereiche kennzeichenmäßig oder beschreibend erfolgt. b) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] gegen die [X.], die beanstandeten [X.] nicht zu verwenden, ist auch nicht deshalb begründet, weil die [X.] die Bezeichnung "[X.]SEX" als Wortmarke für Waren der [X.] 3, 14 und 18 angemeldet hat und diese sodann eingetragen worden ist. 23 [X.]) Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlas-sungsanspruch scheidet aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke der Klägerin noch deren [X.] gesehen werden kann. 24 (1) Zwar hat das [X.] - beiläufig und ohne nähere [X.] - auch in der bloßen Anmeldung eines verwechslungsfähigen Warenzei-chens eine Verletzungshandlung gesehen, gegen die [X.] (auf Löschung des verwechslungsfähigen Zeichens) begründet seien ([X.] 1942, 432, 437 - Liebig). Im Schrifttum zum [X.] ist unter [X.] - 12 [X.] auf diese Entscheidung des [X.]s angenommen worden, dass schon die Anmeldung eines verwechselbaren Zeichens für gleiche oder gleich-artige Waren eine Unterlassungsklage nach §§ 15, 24 Abs. 1 [X.] rechtfertigen könne, ohne allerdings ausdrücklich klarzustellen, ob der [X.] aus einer bereits in der Anmeldung liegenden Verletzungshandlung [X.] oder ob von einer aufgrund der Anmeldung erst drohenden Verlet-zungshandlung ausgegangen wird (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 24 [X.] Rdn. 10, 29; [X.], GRUR 1955, 74, 75). (2) Der [X.] hat bei der Prüfung, ob bereits die Anmel-dung eines verwechslungsfähigen Warenzeichens einen Schaden des Inhabers eines prioritätsälteren Kennzeichens und somit einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] auf Rücknahme der Warenzeichenanmeldung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründe, die Auffassung des [X.]s schon für die Rechtslage nach dem [X.] als nicht unzweifelhaft angese-hen, weil die Rechtsfolge aus § 24 Abs. 2 [X.] lediglich für [X.] des § 24 Abs. 1 [X.] vorgesehen sei, nicht aber auch schon für die Eintragung eines Warenzeichens ([X.] 121, 242, 246 - [X.]). Die überwiegende Ansicht im Schrifttum zum Warenzeichen- und zum Markenge-setz geht in Übereinstimmung damit davon aus, dass die Anmeldung und Ein-tragung eines Warenzeichens oder einer Marke selbst noch keine Benutzungs-handlung darstellen, sie vielmehr allenfalls die Erstbegehungsgefahr einer rechtsverletzenden Benutzung und einen darauf gestützten vorbeugenden [X.] begründen können (vgl. zum [X.] v. Gamm, [X.], § 24 Rdn. 29; in diesem Sinne wohl auch Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 24 Rdn. 22; [X.], GRUR 1965, 350, 351; Bobsin, [X.], 290, 292 f.; [X.], GRUR 1959, 115, 117; zum [X.] [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 109; [X.]/[X.], [X.], 26 - 13 - 2. Aufl., § 14 Rdn. 142; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 1840; [X.], [X.], europäisches und internationales Markenrecht, 2. Aufl., Rdn. 914; [X.], Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., Rdn. 2884; [X.] in v. Schultz, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 252; a.[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rdn. 510; [X.], [X.], 258, 260). (3) Eine Verletzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] (Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.]) kann in der bloßen Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht ge-sehen werden, weil darin noch keine markenmäßige Benutzungshandlung liegt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] (Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.]) ist die Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen erforderlich. Eine Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] (Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.]) ist eine Benutzung zur Unterscheidung der Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 11.9.2007 - [X.]/06, [X.], 971 [X.]. 20 ff. = [X.], 95 - [X.]). Wie die in § 14 Abs. 3 [X.] (Art. 5 Abs. 3 [X.]) beispielhaft aufgeführten Verletzungshandlungen zeigen, erfordert eine Benutzung für Wa-ren oder Dienstleistungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] (Art. 5 Abs. 3 [X.]) eine Benutzung zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Das Zeichen muss in der Weise benutzt werden, dass eine Verbindung zwischen ihm und den vom Zeichenbenutzer vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 971 [X.]. 23 - [X.]). Durch die bloße Benennung der Waren oder Dienstleistungen in dem mit der Anmeldung einzureichenden Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), das - wie auch im Streitfall - gewöhnlich weit gefasst ist und häufig nur Oberbegriffe von Waren und Dienstleistungen enthält, wird eine solche für eine Benutzungshandlung i.S. 27 - 14 - des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] (Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.]) erforderli-che kennzeichnende Verbindung zwischen der Marke und bestimmten Waren oder Dienstleistungen dahingehend, dass der angesprochene Verkehr die an-gemeldete und eingetragene Marke bereits mit ihrer Anmeldung und Eintragung als Bezeichnung des Ursprungs bestimmter Waren oder Dienstleistungen des [X.] auffasst, noch nicht hergestellt. (4) In der Markenanmeldung und -eintragung als solcher liegt auch keine Benutzung des angemeldeten Zeichens als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 15 Abs. 2 [X.]. Das bloße Begehren markenrechtlichen Schutzes für eine Bezeichnung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen stellt keine Inanspruchnahme dieser Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen dar (vgl. [X.], [X.]. v. 17.3.1994 - I ZR 304/91, [X.], 530, 531 = [X.], 543 - Beta, zur Aufnahme und Benutzung einer Firmenbezeichnung durch Registrierung dieser Bezeichnung als internationale Marke nach Art. [X.]). Insofern unterscheidet sich die Anmeldung eines Zeichens als Marke von der Anmeldung und Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das [X.]. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmens-kennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt. Anmeldung und Eintragung im Handelsregister sind deshalb bereits als Gebrauch der Firma anzusehen, wenn der Rechtsträger des Unternehmens im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintra-gung besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.1956 - I ZR 49/54, [X.], 426, 427 f. - Getränke Industrie). 28 - 15 - bb) Ein auf die Markenanmeldung der [X.] gestützter vorbeugen-der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] ist im Streitfall gleichfalls nicht gegeben. 29 (1) Allerdings ist aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetrage-nen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine [X.] Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 601 = [X.], 763 - d-c-fix/[X.], m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 14 Rdn. 109; [X.] [X.]O Rdn. 3156). Die drohende Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen kann dann die drohende Gefahr der Verletzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Kennzeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 [X.] begründen. Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, unter welchen Umständen im Einzelnen eine [X.] hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Marke in naher Zukunft für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzt werden wird. Denn auch ein aufgrund einer Markenanmeldung oder -eintragung begründeter vor-beugender Unterlassungsanspruch erlischt, wenn die Begehungsgefahr weg-fällt. Dabei sind an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich [X.] strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine [X.]shandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (vgl. [X.], [X.]. v. 11.7.1991 - I ZR 31/90, [X.], 116, 117 = [X.], 719 - [X.]; [X.] [X.], 1174, 1176 - [X.]). Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete [X.] besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. [X.], [X.]. v. 23.2.1989 - I ZR 18/87, [X.], 432, 434 = WRP 1989, 496 - Kachelofenbauer I). Für die Beseitigung der Erstbegehungs-30 - 16 - gefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der [X.]shandlung entgegengesetztes Verhalten. Bei der durch eine Markenan-meldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr führt demnach im Regelfall die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Ein-tragung der Marke zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 1840; [X.] [X.]O [X.]. 10 Rdn. 21). (2) Die [X.] hat hier eine durch die Anmeldung und Eintragung ihrer Marke "[X.]SEX" (möglicherweise) begründete Erstbegehungsgefahr [X.] dadurch beseitigt, dass sie später auf die Eintragung verzichtet hat und die Eintragung der Marke daraufhin gelöscht worden ist. Es kann dahinstehen, ob die Verzichtserklärung der [X.] dadurch veranlasst worden ist, dass das Berufungsgericht die [X.] zuvor auf die Bedeutung der Eintragung für die Annahme einer Begehungsgefahr hingewiesen hat. Denn auch in diesem Fall hat die Verzichtserklärung der [X.] jedenfalls die aufgrund der Eintra-gung drohende Gefahr beseitigt, dass die [X.] die Bezeichnung "[X.]-SEX" in Form einer Marke für die angemeldeten Waren benutzen wird. Dass die [X.] bei ihren Erklärungen während des Verfahrens wiederholt [X.] offengelassen hat, ob und in welcher Weise eine Nutzung der Do-mainnamen erfolgen soll, begründet demgegenüber nicht die sich konkret ab-zeichnende, greifbar nahe Gefahr einer kennzeichenmäßigen Verwendung. 31 3. Aus den oben genannten Gründen besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen der Verletzung ihrer Marke und ihres [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 3 und 4 [X.]. 32 - 17 - a) Die Anmeldung und Eintragung der Marke "[X.]SEX" stellt inso-weit gleichfalls noch keine Benutzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.] dar. Aufgrund des identischen [X.]s (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.] - I ZR 159/02, [X.], 583 f. = [X.], 896 - Lila-Postkarte) gilt für das Erfordernis des markenmäßigen Gebrauchs des Kollisi-onszeichens beim [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] inso-weit nichts anderes als bei § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]. Auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der darauf abstellt, ob "die Benutzung der einge-tragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der [X.] Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde", spricht dafür, dass die Eintragung der Marke als solche nach Auffassung des Gesetzgebers noch keine Benutzungshandlung darstellt. Entsprechend ist der Begriff der Benutzung des [X.] in § 15 Abs. 2 und 3 [X.] einheitlich zu verstehen. 33 Allerdings sind in der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. auf Unterlas-sung und Löschung gerichtete Ansprüche wegen Rufausbeutung durch Anmel-dung eines mit einer älteren Marke identischen Zeichens für ungleichartige Wa-ren unter dem Gesichtspunkt einer bereits erfolgten Verletzung als begründet angesehen worden, sofern bereits die [X.] in der Absicht unlau-teren Anhängens an den guten Ruf der älteren Marke erfolgt und deshalb mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet war ([X.], [X.]. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, [X.], 550, 553 = [X.], 399 - [X.], insoweit nicht in [X.] 93, 96). Diese zu § 1 UWG a.F. ergangene Rechtsprechung kann indessen nicht auf den [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.] übertragen werden (a.A. wohl [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 14 Rdn. 110). Derartige Ansprüche werden sich nach neuem Recht aber in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr ergeben. 34 - 18 - b) Auch ein in Betracht kommender vorbeugender [X.] wegen Erstbegehungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 3 und 4 [X.] ist aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. Das [X.] hat eine drohende Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Kennzeichen der Klägerin darin gesehen, dass durch die beabsichtigte Ver-wendung des mit dem Klagezeichen übereinstimmenden Bestandteils ("metro") der in Rede stehenden Domainnamen jedenfalls bei einem Teil des Verkehrs in unlauterer Weise eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst werde. Eine solche Zu-ordnungsverwirrung ist jedoch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die [X.] die für sie registrierten Domainnamen so verwendet, dass der Verkehr sie als beschreibende Angaben versteht. Auch hinsichtlich einer drohenden Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen der Klägerin fehlt es an einer sich konkret abzeichnenden Verletzungshandlung. 35 4. Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB ist die drohende Gefahr einer [X.] nicht hinreichend konkret dargetan. Die Frage, ob der Klägerin allein gegen die Registrierung der Domainnamen ein Anspruch aus Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), kann dahinstehen. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass mit der Registrierung der Domainnamen eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. [X.] 149, 191, 198, 201 - shell.de; [X.] [X.], 687, 689 - weltonline.de). Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Die Klägerin, deren Internetauftritt über den Do-mainnamen "[X.]" zugänglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behin-dert, dass die beanstandeten Bezeichnungen für sie als weitere Domainnamen gesperrt sind. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen kein Interesse an einer Benutzung der für die [X.] als Domainnamen registrierten [X.] - 19 - zeichnungen, da sie mit dem Gebiet des "Sex" nicht in Verbindung gebracht werden will. 5. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung der [X.] in die Löschung der Domainnamen ist gleichfalls unbegründet. Das bloße Halten der Domainnamen durch die [X.] ist, auch wenn die [X.] als juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt, nicht schon für sich gesehen eine Rechtsverletzung (vgl. [X.] [X.], 888 [X.]. 13 - [X.]). Dass jede Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen eine [X.] der Kennzeichenrechte der Klägerin darstellt, kann aus den oben [X.] Gründen nicht angenommen werden. 37 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche [X.]eil abzuändern, soweit die [X.] zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen und zur Einwilligung in die Löschung der Do-mainnamen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Klage abzuweisen. 38 - 20 - [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 39 [X.] Ri[X.] Pokrant ist in Urlaub und Büscher kann daher nicht unterschreiben.
[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2004 - 416 O 300/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 5 [X.]/04 -

Meta

I ZR 151/05

13.03.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 (REWIS RS 2008, 4989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4989

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 167/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 71/12 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten Erstbegehungsgefahr - REAL-Chips


I ZR 231/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 92/08 (Bundesgerichtshof)

Markenrecht: Markenmäßige Verwendung von Symbolen ehemaliger Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken; Wegfall der durch die Markenanmeldung begründeten …


I ZR 174/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.