Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZB 41/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9455

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Gegenstand

Erforderlicher Inhalt von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen


Leitsatz

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 589,22 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] als unzulässig verworfen, da der Wert des [X.] nicht 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO).

3

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

4

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach der ständigen Senatsrechtsprechung den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden [X.] aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - [X.], [X.], 954 Rn. 4; vom 19. März 2019 - [X.], juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - [X.]/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - [X.] und - [X.], NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die [X.] nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - [X.], [X.], 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - [X.]/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Denn die [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - [X.], [X.], 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - [X.]/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).

5

b) Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel des Beklagten lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Insbesondere fehlt eine hinreichende Wiedergabe der Anträge in beiden Instanzen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Bestimmung der Beschwer des Beklagten durch das Berufungsgericht zu ermöglichen.

III.

6

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der [X.] des Berufungsgerichts bestimmt.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZB 41/20

19.01.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 18. Mai 2020, Az: 1 U 292/20

§ 3 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZB 41/20 (REWIS RS 2021, 9455)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 638 REWIS RS 2021, 9455

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