Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2019, Az. VI ZB 48/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7752

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anforderungen an den Inhalt von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen


Leitsatz

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 581,11 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des [X.] nicht 600 Euro übersteige (§ 511 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO).

3

2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

4

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden [X.] aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2019 - [X.], juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - [X.]/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - [X.] und - [X.], NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 13. März 2014 - [X.] 138/13, [X.], 1364 Rn. 3; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die [X.] nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - [X.]/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 13. März 2014 - [X.] 138/13, [X.], 1364 Rn. 3). Denn die [X.] kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - [X.]/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).

5

b) So verhält es sich hier. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtschutzziel des [X.] lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Verfügung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen.

III.

6

Sollte das Berufungsgericht (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] nicht erreicht ist, wird es vor der Verwerfung der Berufung eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen haben, da das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des [X.] 600 € übersteigt, und deswegen keine solche Prüfung vorgenommen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - [X.], NJW-RR 2010, 934 Rn. 10 f.; [X.], Beschluss vom 21. August 2018 - [X.], juris Rn. 13; jeweils mwN).

IV.

7

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der [X.] des Berufungsgerichts bestimmt.

von [X.]     

      

Offenloch     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZB 48/18

30.04.2019

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Regensburg, 16. Oktober 2018, Az: 23 S 162/18

§ 3 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2019, Az. VI ZB 48/18 (REWIS RS 2019, 7752)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 954-955 REWIS RS 2019, 7752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 41/20 (Bundesgerichtshof)

Erforderlicher Inhalt von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen


VI ZB 35/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme


VI ZB 12/17 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverwerfungsbeschluss: Notwendige Begründung bei Verwerfung wegen Nichterreichens der Berufungssumme


VIII ZB 68/20 (Bundesgerichtshof)

Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft


VI ZB 12/17 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.