Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2009, Az. V ZR 83/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 263

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 4. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der i. [X.] (im Folgenden Schuldnerin) am 31. März 1995 eröffneten [X.]. Die Beklagte ist die Rechtsnachfol-gerin der A.

O. mbH & Co.KG (im Folgenden [X.]). 1 Mit notariellem [X.] ([X.]. 3890/1992) hatte die Schuldnerin ihrem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten [X.] - 3 - schäftsführer [X.]eine Teilfläche ihres Flurstücks 24/2 zum Preise von 2.400.000 DM verkauft. Die anhand eines Lageplans näher be-zeichnete Teilfläche wurde später als Flurstück 24/9 gebucht. In § 8 des [X.] heißt es: "Da der Käufer das hier erworbene Grundstück in die [X.] – einbrin-gen wird, bewilligen die Beteiligten zur Sicherung deren Eigentums-übertragung eine Vormerkung zugunsten der [X.] –" Mit weiterem notariell beurkundeten [X.] ([X.]. 3891/1992) vereinbarten C.

[X.]

und die [X.] die Einbringung der verkauften Fläche in die Gesellschaft und bewilligten "zur Sicherung der Eigentumsübertragung auf den Erwerber" die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung. Schließlich gaben der für sich und zugleich als Geschäftsführer der Schuldnerin handelnde [X.]

sowie der Geschäftsführer der [X.] in der notariellen Urkunde vom 31. August 1992 folgende Erklärungen ab: 3 "Wir – beziehen uns auf den Kaufvertrag vom 13.08.1992 – sowie auf den [X.] vom gleichen Tag – Ich trete hiermit meine Ansprüche aus dem vorerwähnten Kaufvertrag hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem veräußerten [X.] sowie ferner meine Ansprüche aus der – Vormerkung ab an die – [X.] – Diese Gesellschaft nimmt die Abtretung der vorerwähnten Ansprüche hiermit an". Am 6. November 1992 wurde in das Grundbuch folgende Vormerkung eingetragen: 4 - 4 - "Vormerkung auf Übertragung des Eigentums an einer ca. 21.100 m² großen Teilfläche des Flurstücks 24/2 für die [X.] – Gemäß [X.] vom 13. August 1992 eingetragen am 06. November 1992". Auf die Kaufpreisforderung leistete [X.]

nur eine Teilzah-lung, so dass zunächst ein Betrag von 711.017,65 DM offen blieb. Vor diesem Hintergrund erwirkte der Kläger nach der Eröffnung des [X.] einen Vollstreckungsbescheid, der u.a. die noch offene restliche Kaufpreisforderung umfasste. Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 lehnte er die Erfüllung des Kaufvertrages nach § 9 [X.] ab, verfolgte dessen ungeachtet aber die noch offene Kaufpreisforderung in dem auf Einspruch von [X.] durchgeführten Klageverfahren weiter. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des [X.] rechtskräftig abgeschlossen. Zur restlichen Kaufpreis-forderung heißt es in der Entscheidung, der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Am 30. April 2007 wurde über das Vermögen von C.

[X.]

das Insolvenzverfahren eröffnet. 5 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von diesem Gericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-chen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Vor-merkung geworden. Zwar sei der [X.] der ursprünglich C.

[X.]

7 - 5 - gegen die Schuldnerin zustehende [X.] abgetre-ten worden. Ein Übergang der eingetragenen Vormerkung nach § 401 BGB scheitere jedoch daran, dass diese nicht die Forderung von [X.] habe sichern sollen, sondern lediglich einen (eigenen) [X.] der [X.] gegen die Schuldnerin bzw. [X.] so heißt es an späterer Stelle des Berufungsurteils [X.] gegen [X.]

. Ein Austausch der zu sichernden Forderung lasse sich den getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen. I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet. 8 1. Die Beklagte ist nicht nach § 894 BGB verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vormerkung zugunsten der [X.] entstanden und mit der zu sichernden For-derung auf die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin übergangen. [X.] ist das Grundbuch nur insofern, als es nicht die Beklagte als nunmehrige Recht-sinhaberin ausweist. Eine auf die Eintragung der Beklagten abzielende Berich-tigung oder Klarstellung des Grundbuchs ist jedoch nicht beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO). 9 a) Bis zu der eingetretenen Rechtsnachfolge stimmte das Grundbuch mit der materiellen Rechtslage überein. 10 aa) Nach der Grundbuchlage sollte die Vormerkung einen Eigentumsver-schaffungsanspruch der [X.] gegen die Schuldnerin sichern. Das sieht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht anders. Soweit es an anderer Stelle des Berufungsurteils missverständlich heißt, die Vormerkung habe einen Eigen-11 - 6 - tumsverschaffungsanspruch der [X.] gegen C.

[X.]

sichern [X.], stünde einem solchen [X.] widersprüchlichen [X.] Verständnis jedenfalls entge-gen, dass bei der Auslegung von [X.] vorrangig auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrach-ter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur [X.], [X.], 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, [X.], [X.], 3021, 3022). Denn ein unbefangener Betrachter wird regelmäßig davon ausgehen, dass eine gegen den Inhaber des betroffenen Rechts gerich-tete Forderung gesichert werden soll. Das gilt umso mehr, als nach der Recht-sprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 115, 120; 134, 182, 188) nur solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, die sich gegen denjenigen richten, dessen Grundstück (oder Grundstücksrecht) von der Vormerkung be-troffen wird (sog. [X.]). Die Vormerkung soll den Gläubiger nur davor schützen, dass sein Schuldner die [X.] verliert. Zudem dient das [X.] auch aus § 886 BGB herzuleitende [X.] [X.] der Erhaltung der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, indem es einer übermäßigen Vorverle-gung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. [X.], [X.], 182, 188). [X.]) Die [X.] war auch Inhaberin des durch die Vormerkung gesicherten [X.]s. Zwar folgt aus dem akzessorischen Cha-rakter der Vormerkung, dass vormerkungsberechtigt nur der Gläubiger des [X.] schuldrechtlichen Anspruches sein kann. Nicht in den Blick genom-men hat das Berufungsgericht jedoch, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn ein Dritter den Anspruch als eigenes Forderungsrecht im Sinne von § 328 BGB erworben hat (vgl. nur [X.], Urt. v. 10. Oktober 2008, [X.], [X.], 356, 357 m.w.N.). Die Revision rügt daher der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der [X.] mit dem Kaufvertrag vom 13. August 1992 ein solches Recht zugewandt werden sollte. 12 - 7 - Diese Prüfung kann der [X.] [X.] da weitere Feststellungen hierzu nicht zu er-warten sind [X.] nachholen. Sie führt zur Bejahung der Frage. 13 (1) Bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrages kommt es nicht maßgebend darauf an, dass in dem Kaufvertrag nicht explizit von einem eige-nen schuldrechtlichen [X.] der [X.] die Rede ist. Denn in Übereinstimmung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen stellt § 328 Abs. 2 BGB klar, dass aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen ist, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwer-ben und ob dieses ggf. sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen zur Entstehung gelangen soll (vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 328 Rdn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der [X.] ein eigener [X.] für den Fall zugewandt werden soll-te, dass es zu dem Abschluss des bereits im Zeitpunkt des [X.] anvisierten [X.]es zwischen C.

[X.]

und der [X.] kommen würde. Dass das Anliegen der Kaufvertragsparteien dahin ging, der an dem Vertrag nicht beteiligten [X.] einen gesicherten Eigentums-erwerb für den genannten Fall zu ermöglichen, geht aus der in § 8 des Kaufver-trages erklärten Eintragungsbewilligung klar hervor. Da diese Vertragsbestim-mung zudem zeigt, dass die gewollte Absicherung [X.] soweit irgend möglich [X.] bereits mit den Erklärungen in der [X.] sichergestellt werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in interessenge-rechter Umsetzung ihres Anliegens der akzessorischen Vormerkung auch die notwendige schuldrechtliche Grundlage verschaffen wollten. Dass in der später beurkundeten Vereinbarung vom 31. August 1992 von der Abtretung des (schuldrechtlichen) Anspruchs von C.

[X.]

an die [X.] die Rede ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese ersichtlich nur vorsorglich getroffene Abrede sollte die Rechtsposition der [X.] nur verstärken, was nicht - 8 - zuletzt durch die [X.] an sich überflüssige [X.] weitere Wendung bestätigt wird, es würden auch die "Ansprüche aus der Vormerkung" abgetreten. 14 (2) Der Entstehung der Vormerkung steht nicht entgegen, dass bedingte und künftige Ansprüche nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vormerkungsfähig sind, wenn das Rechtsgeschäft be-reits den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden des Anspruches bietet (vgl. nur [X.], Beschl. v. 13. Juni 2002, [X.], [X.], 2461, 2462 m.w.N.). Denn diese Voraussetzung ist hier schon [X.] gewahrt, weil der zu sichernde bedingte Anspruch bereits mit dem [X.] entstand (vgl. [X.], [X.], 369, 371; Beschl. v. 13. Juni 2002, aaO) und der Eintritt der Bedingung vom Willen der Verkäuferin als Schuldnerin des [X.]es unabhängig war (zu diesem Gesichtspunkt vgl. [X.], Urt. v. 9. März 2006, [X.], [X.], 2408, 2409; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 883 Rdn. 23 f.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der [X.] noch am Tage des [X.] notariell beurkundet wurde und damit die vereinbarte Bedingung bei der späteren Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch be-reits eingetreten war. (3) Entgegen der Auffassung des [X.] scheitert die Annahme eines der [X.] zustehenden eigenen Forderungsrechts nicht an dem [X.] nach § 313 BGB a.F. Denn der Kaufvertrag ist notariell beurkundet worden. Dass sich die Beurkundung auf den durch Auslegung ermittelten [X.] erstreckt, liegt schlicht auf der Hand. 15 b) Der vorgemerkte Anspruch ist nicht nachträglich untergegangen. 16 aa) Das Recht des Verwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 103 Satz 1 EGInsO, die Erfüllung eines durch den anderen Teil nicht ([X.] - 9 - ständig) erfüllten Vertrages abzulehnen, setzt sich nicht gegenüber einem durch Vormerkung gesicherten Anspruch durch (§ 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]; vgl. auch [X.]Z 131, 189, 191; [X.], [X.]Z 149, 1, 5 f.; Urt. v. 22. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 1056, 1057). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der [X.] unstreitig teilweise durch Zahlung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und im Übrigen nach den Feststellungen in dem rechtskräftig ab-geschlossenen Vorprozess, die das [X.] des hiesigen Rechtsstreits übernommen hat, durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 [X.]). Dass Letzteres unzutreffend ist, macht der Kläger schon nicht unter Bezugnahme auf [X.] tatsächliches Vorbringen geltend. [X.]) [X.] eingetretene Insolvenz von C. [X.] ist ebenfalls unerheblich. Ein [X.]

zustehender [X.] ist spätestens infolge der Abtretung vom 31. August 1992 aus der [X.] ausgeschieden. Der Kläger verweist auch auf kein Parteivorbrin-gen, aus dem sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Abtretungserklärung ergibt. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, welche Auswirkungen eine solche Anfechtung auf das eigene [X.] vormerkungsgesicherte [X.] Forderungsrecht der [X.] hätte. 18 c) Der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung ist nicht [X.] (§ 242 BGB). Dass es schon an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt, hat das [X.] überzeugend darge-tan. Der [X.] nimmt auf diese Erwägungen Bezug. 19 2. Schließlich ist die Beklagte auch nicht zur Beseitigung der [X.] Vormerkung nach § 886 BGB verpflichtet. Der Schuldnerin steht keine dauernde Einrede im Sinne dieser Vorschrift zu. Insbesondere greift die erho-bene Verjährungseinrede nicht durch. Wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des 20 - 10 - § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschrif-ten des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). [X.] ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB, die noch nicht abgelaufen ist. II[X.] [X.] beruht auf §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.06.2008 - 4 O 84/07 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 200/08 -

Meta

V ZR 83/09

04.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2009, Az. V ZR 83/09 (REWIS RS 2009, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 263

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