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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEIL[X.]231/00Verkündet am:14. September 2001R i e g e l ,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja[X.]§ 883 Abs. 1 Satz 2; [X.]§ 9 Abs. 1 Satz 3Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des [X.]eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.BGH, Urt. v. 14. September 2001 - [X.]231/00 - OLG Rostock LG Rostock- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mliche [X.]14. September 2001 durch [X.][X.]und dieRichter Schneider, Prof. Dr. Krr, [X.]und [X.]Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.]vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Klägersmit der Maßgabe zurckgewiesen, daß die Klage hinsichtlich desim Wege der [X.]geltend gemachten Anspruchs alsunzulässig abgewiesen wird.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter r das Vermögen [X.][X.]war zusammen mit [X.]zu je ½ Miteigentmer eines Grundstcksin R.-W., [X.]das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zu-gunsten der [X.]bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts mach-ten B. und [X.]am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Formein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages r dasGrundstck, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleich-zeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 [X.]-zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996das [X.]das Vermögen des [X.]war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Ur-kunde vom 14. Mrz 1997 an.Der [X.]meint, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekom-men, weshalb auch die Vormerkung erloschen sei. Er hat die Beklagten [X.]der [X.]zchst nur auf Zustimmung zur [X.]Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen, hilfsweise nur insoweit,als diese den Miteigentumsanteil des [X.]betrifft. Das [X.]der Klage im Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der[X.]- nachdem die Beklagten als Miteigentmer nach [X.]in das Grund-buch eingetragen worden sind - die Klage erweitert und von den Beklagten de-ren Zustimmung zur [X.]der [X.]als Miteigentmerin verlangt.Die Beklagten haben den [X.]widerklagend auf Zustimmung zu ihrer Ein-tragung als Miteigentmer nach T. B., hilfsweise auf Erklrung der Auflassunginsoweit in Anspruch genommen und weiter hilfsweise die Feststellung bean-tragt, [X.]der [X.]zur Erstattung der Herstellungskosten eines von ihnenauf dem [X.]errichteten [X.]und zum Wertersatz des hierdurchgesteigerten Verkehrswertes verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die [X.]abgewiesen und den [X.]auf den Hauptantrag der Widerklage verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Klrs, mit der er seine zuletzt ge-stellten Antrweiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die [X.]4 -Entscheidungsgr:[X.]Berufungsgericht verneint einen Berichtigungsanspruch aus § 894BGB, weil die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Vormer-kung mit der wirklichen Rechtslreinstimme. Ein durch eine Vormerkungzu sichernder kftiger Anspruch ergebe sich aus dem unwiderruflichen Ver-tragsangebot, denn danach sei die Entstehung des Anspruchs nur noch [X.]der [X.]gewesen. Die Vormerkung sei, weil bereits vor[X.]des [X.]eingetragen, nach § 9 Abs. 1[X.]insolvenzfest. Hieraus folge die Verpflichtung des Klrs, smtlicheErfllungshandlungen vorzunehmen, die ohne [X.]des [X.]der Gemeinschuldner [X.]erbringen mssen. Die [X.]sei danach schon im Hauptantrag begrt. Dem stehe nicht entgegen,[X.]vom Beklagten die Annahme erst nach [X.]des [X.]erklrt worden sei. Insbesondere sei ein Zugang der Annah-meerklrung nicht erforderlich gewesen, weil die Vertragsparteien hierauf ver-zichtet tten. Der mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei trotz dergemeinsamen Absicht der Umgehung des Vorkaufsrechts auch nicht wegenSittenwidrigkeit nichtig. Das [X.]erforderliche Geprr Sittenwidrigkeitnach dem Gesamtcharakter des Vertrages kicht festgestellt werden, weilnicht ersichtlich sei, [X.]die Berechtigte von dem Vorkaufsrecht habe Ge-brauch machen wollen oder sich hieran gehindert gesehen [X.]-II.Die Revision des [X.]ist nicht begrt. Die Klage hat weder mitden ursprlichen Antr, noch mit dem im Wege der [X.]gemachten zustzlichen Antrag Erfolg. Auch die Verurteilung des [X.]auf die [X.]einer revisionsrechtlichen Nachprfung stand.1. Kein Raum ist [X.]die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.]habe insoweit seine Erledigung gefunden, als der [X.]mit dem schonin erster Instanz verfolgten Hauptantrag dischung der zugunsten der [X.]eingetragenen Auflassungsvormerkung bezlich des [X.]erstrebt. Die Erledigung setzt ein entsprechendes Verhalten des[X.]voraus, an dem es jedoch fehlt. Insbesondere kann [X.]- entgegender Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Erweiterung der Klage, die [X.]auch gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentmer nach [X.]P.richtet, herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, [X.][X.]keine infolge Erfllung erloschene Vormerkung zur Sicherung [X.]des Anteils der Miteigentmerin P., sondern eine Vormerkung [X.]des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am [X.]imGanzen eingetragen ist. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen wer-den, der [X.]sei nach der von ihm angegriffenen Umschreibung des [X.]an der Verfolgung seines [X.]nicht [X.]interes-siert.2. Soweit der [X.]mit dem Hauptantrag [X.]gel-tend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 BGB folgenden Prozeûstand-schaft zulssig (vgl. Senat, BGHZ 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober- 6 -1998, [X.]301/97, NJW-RR 1999, 166, 167). In der Sache selbst scheitertder Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) jedoch daran, [X.]die [X.]durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung verlautbarteRechtslage mit der tatschlichen Rechtslreinstimmt.a) Die Unrichtigkeit folgt nicht daraus, [X.]mangels eines zu sicherndenAnspruchs auch die von diesem ige (akzessorische) Vormerkung (vgl.Senat, BGHZ 143, 175, 179) von Anfang an nicht entstanden ist. Bereits deraus dem notariellen Kaufangebot vom 19. Mrz 1993 folgende kftige Auflas-sungsanspruch war [X.]§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfig. Kf-tige [X.]kVormerkungsschutz jedenfalls dann genieûen, wennbereits der [X.]ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches [X.]soweit vorbereitet ist, [X.]die Entstehung des Anspruchs nur noch [X.]des kftigen [X.](vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 117 f;Urt. v. 31. Mai 1974, [X.]190/72, [X.]§ 883 BGB Nr. 13; Urt. v. 31. Oktober1980, [X.]95/79, NJW 1981, 446 f). Dies ist insbesondere dann der Fall,wenn - wie hier - ein unwiderrufliches formltiges Verkaufsangebot abgege-ben wurde (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, [X.]190/80, WM 1981,1357).b) Das Grundbuch ist auch nicht im nachhinein dadurch unrichtig ge-worden, [X.]mangels rechtzeitiger, wirksamer Annahme des Vertragsangebo-tes wegen §§ 146, 148 [X.]ein sicherer [X.]den Auflassungsan-spruch nicht [X.]gegeben und damit auch die Vormerkung erloschen ist (vgl.Staudinger/Gursky, [X.][1995], § 886 Rdn. 13).- 7 -aa) Das Vertragsangebot ist von den Beklagten durch die notariell beur-kundete Erklrung vom 14. Mrz 1997 - vor Ablauf der Annahmefrist - rechtzei-tig angenommen worden. Entscheidend ist allein das Datum der Abgabe derAnnahmeerklrung; entgegen der Auffassung der Revision kommt es wegen§ 152 BGB auf den Zugang der Annahmeerklrung bei den Antragenden nichtan. Diese Vorschrift ist nicht etwa abbedungen. Zwar ist das regelmûig derFall, wenn [X.]die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt worden ist (vgl.Senat, Urt. v. 16. September 1988, [X.]77/87, NJW-RR 1989, 198, 199), hierist aber als Besonderheit zu beachten, [X.]in der Vorbemerkung der [X.]erklrt wird, es komme [X.]die Rechtzeitigkeit nichtauf den Zugang der Annahme bei den Anbietenden an. Waren die Anbietendendaher nicht am Zugang der Angebotserklrung innerhalb der Annahmefrist in-teressiert, so brauchte von § 152 BGB nicht abgewichen zu werden.bb) Trotz der zwischenzeitlichen [X.]des Gesamtvollstreckungs-verfahrens r das Vermines der zu verpflichtenden [X.]die Beklagten an der rechtzeitigen Annahme des Vertragsangebotesdurch die formwirksame Erklrung vom 14. Mrz 1997 nicht gehindert. [X.]ist danach nicht allenfalls mit der Miteigentmerin [X.]zustande ge-kommen, die Identitt zwischen dem vormerkungsgesicherten kftigen [X.]und dem durch die Angebotsannahme entstandenen Anspruch (vgl.Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 128) steht [X.]Frage.Um die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebotes wrend des[X.]r das Verms Antragenden zu be-gr, bedarf es nicht der entsprechenden Heranziehung des § 153 BGB.- 8 -Zwar wird vertreten, [X.]zu den Rechtshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1KO auch die Entgegennahme empfangsrftiger Willenserklrungen (vgl.Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 7 Rdn. 2a; K. Schmidt, [X.]Aufl., § 7 KO Anm. 1 a) zle, wrend eine andere Ansicht dies verneint,die Wirksamkeit solcher [X.]aber daran scheitern lût, [X.]nicht derGemeinschuldner, sondern der Verwalter [X.]massebezogene [X.]derrichtige Adressat sei (so Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 3). Vorliegendist [X.]all diese Überlegungen indessen kein Raum, weil der [X.]Konkursverfahren trotz § 7 KO (enger jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) nichtseine Verpflichtungsfigkeit verliert (vgl. v. Olshausen, ZIP 1998, 1093 m.w.N.in Fuûn. 6), so [X.]ein von ihm gemachtes Kaufangebot auch nach der [X.]angenommen werden kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO, § 7 Rdn.41; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; zur InsO: MchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., § 153 Rdn. 2; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 153 Rdn. 4).Dies gilt entsprechend auch [X.]das Gesamtvollstreckungsverfahren, dessenRegeln hier weiterhin Anwendung finden (Art. 103 EGInsO). Die Mlichkeitdes Schuldners, sich [X.]rechtsgescftlich zu verpflichten,bleibt von der [X.]des [X.]ebenfalls unbe-rrt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Frster, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 10, 10a). Zwar [X.]vom Schuldnerwrend des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen nicht zu einer Ver-krzung der Masse fren (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Frster, aaO, § 7 Rdn. 7;Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 7 Rdn. 10a), dies ist unter den gegeben [X.]aber selbst bei einer Erfllung nicht der Fall. Da die Wirkungen der Auflas-sungsvormerkung trotz des [X.]erhalten bleibenund mit [X.]auf den Zeitpunkt der Eintragung geltend gemachtwerden k(vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO, 447), zlte die vom- 9 -gesicherten Anspruch betroffene [X.]von Anfang an nicht zuden Bestandteilen der Masse (vgl. Schellewald, Die Sicherung kftiger [X.]im Verms Schuldners, Diss. Bonn, 1986, S. 158 f).3. Der (kftige) Anspruch der Beklagten teilt mlich wegen seiner Si-cherung durch die Vormerkung nicht das Schicksal anderer Forderungen nach[X.]des Gesamtvollstreckungsverfahrens, sondern ist nach § 9 Abs. 1Satz 3 GesO, dessen Regelungsgehalt dem der § 24 KO und § 106 InsO ent-spricht, insolvenzfest: Der Anspruch [X.]- nach seiner Entstehung - ungehin-dert von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.](§ 17 Abs. 1 KO, § 103InsO) von dem Verwalter [X.]werden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24Rdn. 1).a) Damit sich eine - rechtsgescftlich begrte (zu Vormerkungenaufgrund einstweiliger Verfvgl. BGHZ 142, 208, 212; auch Senat, BGHZ144, 181, 183) - Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]in der Gesamtvoll-streckung durchsetzen kann, ist es grundstzlich erforderlich, [X.]sie vor der[X.]des Verfahrens sowie ggf. vor [X.]eines vorlfigen [X.]und [X.](§ 2 Abs. 3 GesO) im Grundbuch ein-getragen worden ist (vgl. Smid, GesO, 3. Aufl., § 9 Rdn. 79; Hess/Binz/Wien-berg, aaO, § 9 Rdn. 92h; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 19). Diese Voraus-setzung ist vorliegend erfllt.b) [X.]steht nicht entgegen, [X.]der durch die Vor-merkung zchst als kftiges Recht gesicherte Anspruch auf [X.]erst nach [X.]des [X.]durch dieAngebotsannahme entstanden ist. Wie der Senat bereits in anderem [X.]10 -menhang [X.]hat, wre der vom Gesetzgeber zugelassene Vormer-kungsschutz [X.]kftige [X.](§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert,wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die [X.]entstehen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, [X.]95/79,NJW 1981, 446, 447). Aus diesen Überlegungen folgt, [X.]ein vormerkungs-gesicherter kftiger Auflassungsanspruch Insolvenzfestigkeit erlangt und [X.]seinem Entstehen erst wrend des [X.]vondem Verwalter zu erfllen ist. Sobald die Vormerkung zur Sicherung des kfti-gen [X.]wirksam entstanden ist, erlaubt die gesetzliche [X.]auch im Falle der Insolvenz des Schuldners keine Ausnahme von demdurch § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.](§ 24 KO, § 106 InsO) angeordneten Vormer-kungsschutz (vgl. Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 249).aa) Allerdings setzt nach der in der Vergangenheit herrschenden Auf-fassung, der sich die Revision anschlieût, die Anwendung des § 24 KO voraus,[X.]bei einer Vormerkung zur Sicherung kftiger Rechte der Anspruch zumZeitpunkt der Konkurserffnung bereits entstanden ist (vgl. aus der lteren Li-teratur insbesondere Pfeiffer, [X.]1911, 606, 769 f; ders., ZBlFG 14, 552; Jae-ger, [X.]1911, 606 f, 770; aus neuerer Zeit: RGRK-Augustin, 12. Aufl., § 883Rdn. 101; Schumacher, Die Sicherung der Konkursmasse gegen Rechtsverlu-ste, die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen, Diss.Gttingen, 1975, S. 58 f; Wrbelauer, [X.]1963, 586, 580 in Fuûn. 24a;Haegele, [X.]1971, 1, 8; Ertl, Rpfleger 1977, 345, 354; Ludwig, NJW1983, 2792, 2798; ders., Rpfleger 1986, 345, 350 ff). Dagegen nimmt nach [X.]im Vordringen begriffenen neueren Auffassung jedenfalls ein erst wrenddes Konkursverfahrens durch Angebotsannahme entstandener Auflassungsan-spruch, der zchst als kftiger Anspruch wirksam durch eine [X.]-gesichert war (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), teil an dem konkursrechtlichenSchutz durch § 24 KO (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196;K. Schmidt, aaO., § 24 KO Anm. 2b; Schellewald, aaO, [X.]ff; Assmann,aaO, [X.]ff; Knott, MittRhNotK 1967, 586, 590; Allerkamp, MittRhNotK 1981,55, 58; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; wohl auch Jaeger/Henckel, aaO, § 24Rdn. 18; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 2; AK-BGB/v. Schweinitz, § 883Rdn. 34; Rosien, Der Schutz des Vormerkungsberechtigten, 1994, S. 48 inFn. 118), § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.](vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 78) oder auchdurch § 106 InsO (vgl. Smid, InsO, § 106 Rdn. 5; Kler/Prtting/Tintelnot,InsO, § 106 Rdn. 16).bb) Fr die Auffassung, die Vormerkungen zur Sicherung kftiger, zumZeitpunkt der Konkurserffnung noch nicht entstandener Ansprche, dem An-wendungsbereich der § 24 KO, § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO entziehenwill, finden sich keirzeugenden Gr. So verhindert zwar § 15 KO(§ 91 InsO), [X.]nach Konkurserffnung insbesondere Rechte jeder Art anMassegegenstmit Wirkr den Konkursgligern erworbenwerden. Aus dieser Vorschrift, die im [X.]entspre-chend gilt (BGHZ 137, 267, 285 f [X.]Satz 1; BGHZ 138, 179, 186 [X.]Satz 2),kann jedoch nichts gegen die Insolvenzfestigkeit vormerkungsgesicherter [X.][X.]hergeleitet werden (a.A. Jaeger, [X.]1911, 606, 607). Die Vor-merkung zur Sicherung eines kftigen Anspruchs schafft keine nur kftigeSicherung, deren Entstehung vom Zeitpunkt der Konkurserffnung an durch§ 15 KO ein Riegel vorgeschoben werden [X.](so aber Jaeger, aaO). [X.]sich vielmehr um die gegenwrtige Sicherung eines kftigen [X.](vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO), auch wenn der gesicherteAnspruch erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden kann. Ebenso-- 12 -wenig kann die Unanwendbarkeit des § 24 KO mit einem § 3 KO (§ 38 InsO)zugrundeliegenden Prinzip [X.]werden, nach dem am Konkurs nur der-jenige teilnehmen k, dem schon zum Zeitpunkt der [X.]zugestanden habe (so aber Pfeiffer, [X.]1911, 606;769, 770; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; Schumacher, aaO). Selbst wenneine § 3 KO entsprechende Regelung [X.]das Gesamtvollstreckungsverfahrenangenommen (so Smid, GesO, 3. Aufl., § 2 Rdn. 2) [X.]der geschil-derte Grundsatz unterstellt wird, ist dessen Geltung doch hier durch die ge-setzliche Regelung zugunsten des [X.]durchbrochen.Der vormerkungsgesicherte Anspruch zlt mlich nicht zu den in § 3 KO an-gesprochenen Konkursforderungen, den [X.]diese geltenden Beschrkungen(§§ 12, 14 Abs. 1, 15, 61 ff, 138 ff, 193 KO) ist er nicht unterworfen (vgl. Ass-mann, aaO, S. 254; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; Knott, MittRhNotK 1967,590). Da § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dessen Sicherung durch eine Vormer-kung zulût, kann [X.]einen kftigen Anspruch nichts anderes gelten (vgl.Denck, aaO: "Die par conditio creditorum hat dem zu weichen"; auch Staudin-ger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; Schellewald, aaO, S. 154 f). [X.]sindWertungswidersprche, die [X.]den Fall von [X.]beikftigen Forderungen geltend gemacht werden, weil dann zwar die Vormer-kung, wegen § 15 KO nicht aber die Hypothek selbst [X.]sein k(vgl. Pfeiffer, [X.]1911, 606, 707; ders., ZBlFG 14, 552; gegen diese [X.]aber Assmann, aaO., S. 248 f), zumindest im gegebenen Fall einer Auf-lassungsvormerkung ausgeschlossen (vgl. Denck, aaO).cc) Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der - aus [X.]der Norm hergeleiteten - Forderung nach einer engenAuslegung des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Jaeger, [X.]1911, 770). Die [X.]eines Anspruchs reicht nach der Rechtsprechung des Senats nochnicht aus, um diesen durch eine Vormerkung sichern zu k. Der [X.]dieVormerkungsfigkeit erforderliche sichere [X.]das Entstehen deskftigen Anspruchs gewrleistet [X.]auch dessen [X.]eine Insolvenzfe-stigkeit notwendige Seriositt (vgl. Denck, NJW 1984, 1009, 1013). Vor einerSchmlerung der Masse durch nicht gerechtfertigte [X.]im rigen uneingeschrkter Schutz, weil die Insolvenzfestigkeit nichtzu einer Verstrkung des Anspruchs selbst frt, so [X.]im Fall eines nach§ 10 [X.]anfechtbaren Erwerbs auch die Vormerkung keine Wirkung mehrentfalten kann (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92k; Haarmeyer/Wutz-ke/Frster, aaO, § 9 Rdn. 103; [X.]die KO: BGH, Urt. v. 24. Mrz 1988,IX ZR 118/87, NJW-RR 1988, 841, 842). Im vorliegenden Fall fehlt es nachdem maûgeblichen Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allerdings antatschlichen Hinweisen [X.]das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes ins-besondere nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO.4. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus einer etwaigenNichtigkeit des Kaufvertrages.a) Der Kaufvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)nichtig. Die mliche Absicht, durch die gewlte Konstruktion (bis nach [X.]bindendes Vertragsangebot, Sicherung durch Auflassungs-vormerkung, Kaufpreiszahlung und vorgezogener Besitzrgang, so [X.][X.]bereits in einen Hausbau investieren konnten) das Vorkaufsrecht zuvereiteln, t noch nicht [X.]die Begrr Sittenwidrigkeit. Auch [X.]soll von den Gestaltungsmlichkeiten, die ihm [X.]bietet, grundstzlich Gebrauch machen k. Erforderlich [X.]14 -die Sittenwidrigkeit ist daher, [X.]der das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertragdurch seinen Gesamtcharakter oder die Art und Weise seines Zustandekom-mens das Geprr Sittenwidrigkeit erlt (Senat, Urt. v. 11. Dezember1963, [X.]41/62, NJW 1964, 540, 541; Urt. v. 14. November 1969,[X.]115/66, WM 1970, 321, 322). Hierzu hat das Berufungsgericht, wasRechtsfehler nicht erkennen lût, keine Feststellungen getroffen. Die Revisionmeint zwar, allein der ausschlieûliche Umgehungszweck msse [X.]die Sitten-widrigkeit ausreichen. Dies ist jedoch, wie ausgefrt, nicht der Fall.Im rigen sind die Interessen des [X.]in solcher Si-tuation ohnehin sachgerechter gesctzt, wr §§ 162, 242 [X.]ein [X.]auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertragsangebotes undder damit zusammweiteren Abreden [X.]werden kann.§ 504 BGB ist wie jede andere gesetzliche Regelung einer interessengerech-ten Auslegung zlich. Es gibt Vertragsgestaltungen, die einem Kauf imSinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, [X.]sie ihm unter Bercksichti-gung der Interessen des [X.]und des [X.]werden k, und in die der [X.]zur [X.]Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom [X.]ausgehandelten Konditionen der Verûerung zu beeintrchtigen.Bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, mssen rein formale Kriterienzurcktretr einer materiellen Betrachtungsweise und einem inter-essengerechten Verstis (Senat, BGHZ 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. Mrz1998, [X.]25/97, NJW 1998, 2136, 2137). Das [X.]im vorliegenden Fallda[X.]sprechen, einen Vorkaufsfall bereits zum Zeitpunkt der Abgabe [X.]- und nicht erst bei dessen Annahme nach Erlschen des befri-- 15 -steten Vorkaufsrechts - anzunehmen. An der Wirksamkeit des Kaufvertragesmit den Beklagten [X.]dies aber nichts rn.b) Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Seiner Wirksamkeit steht nichtentgegen, [X.]die Beklagten den Kaufpreis schon 1993 vor Annahme [X.]gezahlt hatten. Zutreffend weist die Revision allerdings daraufhin, [X.]das Beurkundungserfordernis aus § 313 BGB Vereinbarungen zur [X.]von Vorleistungen auf den Kaufpreis umfaût (vgl. Senat, Urt. [X.]November 1983, [X.]150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 20. September1985, [X.]148/84, NJW 1986, 248; Urt. v. 17. Mrz 2000, [X.]362/98, NJW2000, 2100). Dies gilt auch hier. Zu dem vereinbarten [X.]mit demZiel, die Auss Vorkaufsrechts zu vermeiden, rte die Zahlung [X.]bereits nach Abgabe des Kaufangebotes; denn die [X.]wollten die Wirkungen eines Kaufs gerade auf diesen Zeitpunkt vorverla-gern. Der Kaufvertrag gibt jedoch die Anrechnungsabrede nicht wieder.Unterbleibt die Beurkundung der Anrechnungsabrede, so ist mangelsbesonderer Umstzu vermuten, [X.]dies nach § 139 BGB die [X.]gesamten [X.]zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 85, 315,318; Urt. v. 20. September 1985, aaO). Hier ist diese Vermutung allerdings wi-derlegt. Die Beklagten kmlich - durch die von ihnen in erster [X.]Nachweise - die Kaufpreiszahlung ohne weiteres belegen (vgl.Senat, Urt. v. 10. Dezember 1993, [X.]108/92, NJW 1994, 720, 721; Urt. v.17. Mrz 2000, aaO, 2101).5. [X.]ist das Grundbuch nicht wegen der zwischenzeitlichenUmschreibung des Anteils der Miteigentmerin [X.]auf die Beklagten unrichtig- 16 -geworden. Eine Vormerkung verliert ihre Wirkungen erst mit vollstiger Er-fllung des gesicherten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 886 Rdn. 9;MchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 886 Rdn. 6). An einer vollstigen Er-fllung fehlt es aber hier; denn die Vormerkung sichert den Anspruch der [X.]auf Verschaffung des Eigentums am [X.]im Ganzen.6. Mit dem in der Berufungsinstanz angefallenen (vgl. BGHZ 41, 38, 39)Hilfsantrag, den das Berufungsgericht wegen der angenommenen Teilerledi-gung allein zum Gegenstand seiner Entscheidung machen konnte, hat die [X.]ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag richtet sich gegen eine Vormerkung,die einen Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteilsdes [X.]sichern soll. Ob - vergleichbar etwa der Situation bei [X.]eines im Miteigentum stehenden Grundstcks mit einer Hypothek, mit [X.]an den Miteigentumsanteilen verbunden sein soll (vgl.Staudinger/Langhein, [X.][1997], § 747 Rdn. 73) - eine solche Vormerkungrhaupt besteht, obwohl im Grundbuch nur eine Vormerkung zur [X.]Anspruchs auf Übereignung des Grundstcks im Ganzen (vgl. § 747 Satz2 BGB) eingetragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Wird eine solche Vormer-kung zugunsten des [X.]unterstellt, so ist nach den vorstehenden Ausfh-rungen die Rechtslage im Grundbuch auch insoweit zutreffend [X.]Auch mit seinem weiteren, gegen die Eintragung der Beklagten [X.]gerichteten Antrag bleibt der [X.]ohne Erfolg.In diesem Umfang ist die Klage unzulssig. Entgegen der Ansicht [X.]fehlt es dem [X.]bereits an der Prozeûfrungsbefugnis.Zwar kann - wie schon [X.]- ein Grundbuchberichtigungsanspruch auch- 17 -im Wege der Prozeûstandschaft [X.]andere Miteigentmer verfolgt werden.Voraussetzung ist aber, [X.]der Anspruch "in Ansehung der ganzen Sache"geltend gemacht wird, es sich also um einen gemeinschaftlichen Anspruchhandelt (vgl. MchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, [X.][1995], § 1011 Rdn. 5). Daran fehlt es hier, nachdem die [X.]nur als Berechtigte des Miteigentumsanteils nach [X.]eingetragenworden sind, und von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuches dahernicht die Rechtsposition des anderen Miteigentmers betroffen sein kann (vgl.KG, [X.]1988, 355, 359; auch Senat, BGHZ 115, 1, 10). Damit wre [X.][X.]andere Personen als die tatschliche Rechtstrrin gebucht wor-den, so [X.]nur die Miteigentmerin [X.]als Rechtsinhaberin auch [X.]nach § 894 BGB ist (vgl. Staudin-ger/Gursky, aaO, § 894 Rdn. [X.]Das Berufungsgericht hat den [X.]auf die Widerklage hin zu Rechtverurteilt, der Eintragung der Beklagten als Miteigentmer nach dem SchuldnerB. zuzustimmen.a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]ist der [X.]als Verwalter verpflichtet,alle [X.]abzugeben, die zur Erfllung des insolvenzfesten kaufvertrag-lichen Anspruchs der Beklagten erforderlich sind (vgl. Hess/Binz/Wienberg,aaO, § 9 Rdn. 92j; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 22). Nachdem der Anteilder Miteigentmerin [X.]bereits auf sirtragen wurde, ksich die [X.]zum Erwerb des Eigentums als Ganzes darauf beschrken, nur nochdie bertragung des Miteigentumsanteils des [X.](vgl. MchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1008 Rdn. 14), nicht aber die an sich notwendige ge-meinschaftliche [X.](vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar- 18 -1994, [X.]277/92, NJW 1994, 1470, 1471), zu fordern. Dies setzt wegen derden Beklagten in der Urkunde vom 19. Mrz 1993 unter Befreiung von § 181[X.]eingermten Vollmacht zur Erklrung der Auflassung - nachdem [X.]des Schuldners entfallen ist (§ 7 Abs. 1 GesO) - nur nochdie der Sache nach eingeklagte Zustimmung (§ 185 BGB) und die mit ihr ver-bundene Eintragungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO voraus (vgl.Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 56, 60 f; Hess, KO, 6. Aufl., § 24 Rdn. 9).b) Allerdings kann der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]in Anspruch genom-mene Verwalter gegen den vormerkungsgesicherten Anspruch alle Einwen-dungen und Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner auûerhalb des[X.]zugesttten (vgl. Smid, aaO, § 9Rdn. 85; Haarmeyer/Wutzke/Frster, aaO, § 9 Rdn. 103). Fr das Bestehensolcher Gegenrechte ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere steht - wie[X.]- dem Anspruch der Beklagten weder die Sittenwidrigkeit noch dieFormnichtigkeit des [X.]-III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelSchneider KrrKleinGaier
Meta
14.09.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2001, Az. V ZR 231/00 (REWIS RS 2001, 1327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1327
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