Bundespatentgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 Ni 52/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2012, 10053

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 121 760(DE 599 01 520)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 121 760 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. August 1999 angemeldeten [X.] Patents 1 121 760 (Streitpatent), das au[X.]h mit Wirkung für die [X.] erteilt wurde und in der [X.] die Bezei[X.]hnung "Vorri[X.]htung und Verfahren zur [X.]odierung und De[X.]odierung von Daten mit einem [X.]" trägt. Das beim [X.] unter der Nummer [X.] 599 01 520 geführte Streitpatent nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung 198 46 723 vom 13. Oktober 1998 in Anspru[X.]h. Es umfasst neun Patentansprü[X.]he, die alle mit der Ni[X.]htigkeitsklage angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprü[X.]he 1, 3, 6 und 7 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

3

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, daß der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

4

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, daß der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

5

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, daß der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

6

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, daß der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist."

7

Wegen der [X.], 4, 5, 8 und 9 wird auf die [X.] 760 [X.] Bezug genommen.

8

Mit ihrer Ni[X.]htigkeitsklage ma[X.]ht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei ni[X.]ht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik weder neu sei no[X.]h auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhe.

9

Zur Begründung der Klage beruft si[X.]h die Klägerin auf folgende vorveröffentli[X.]hte Dru[X.]ks[X.]hriften:

D2 [X.] 30 32 468 [X.]2

D3 WI[X.]KER, [X.]: Error [X.]ontrol Systems for Digital [X.]omuni[X.]ation and Storage. [X.], [X.] 07458 : [X.], 1995, [X.] (Seiten 99, 109-113 und 437-440)

D4 FLEIS[X.]HMANN, [X.]: Konstruktion und De[X.]odierung inhomogener Blo[X.]k[X.]odes zur Übertragung mit dynamis[X.]hem Fehlers[X.]hutz, Forts[X.]hrittberi[X.]hte VDI, Reihe 10, Nr. 309, [X.], Düsseldorf, 1994, [X.] (Seiten 5-11)

D5 [X.] 5,699,369

D6 [X.] 44 08 163 A1

D7 [X.] 5,148,432

D8 [X.], Peter: Error [X.]ontrol [X.]oding - An Introdu[X.]tion. [X.] [u. a.] : [X.], 1991, [X.] (Seiten 1-69, 133-149)

D9 EP 0 750 399 A2

D10 [X.], [X.]; [X.], [X.]: Error [X.]ontrol Through [X.]oding, [X.] - Variable Redundan[X.]y [X.]odes, [X.]. RAD[X.]-TDR-64-149, Juli 1964.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 121 760 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für ni[X.]htig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündli[X.]hen Verhandlung verteidigt sie das Streitpatent hilfsweise mit einem neuen Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den [X.] gemäß S[X.]hriftsatz vom 30. Oktober 2009 in der nunmehr neuen Nummerierung als Hilfsanträge 2 bis 4.

[X.] verteidigten Patentansprü[X.]he lauten wie folgt (Änderung gegenüber den jeweiligen erteilten Ansprü[X.]hen unterstri[X.]hen):

wobei die Vorri[X.]htung zur [X.]odierung- einen ersten Teil[X.]odierer (1000) aufweist, der die Daten (20) erhält und mittels des [X.](x) [X.] einen zweiten Teil[X.]odierer (3000) aufweist, der ebenfalls die Daten (20) erhält und gemäß x P (x) kodiert, und dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Vorri[X.]htung zur [X.]odierung eine Vorri[X.]htung (2000) zur Erzeugung variabler Redundanz zwis[X.]hen dem ersten Teil[X.]odierer (1000) und dem zweiten Teil[X.]odierer (3000) aufweist, mit der der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die obere Grenze für [X.] dur[X.]h einen Maximalwert vorgegeben wird, und dass die [X.]odierungseinri[X.]htung Spei[X.]herelemente (3) und [X.] (4) aufweist, deren Zahl der Maximalzahl entspri[X.]ht, und dass S[X.]halter (51, 52,..., 53, 54) vorgesehen sind, dur[X.]h die die Spei[X.]herplätze (3) und [X.] (4) zu einem [X.]oder entspre[X.]hend dem gewählten Wert für [X.] zusammens[X.]haltbar sind.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist, und dass ein S[X.]hieberegister (103) vorgesehen ist, wobei die Länge des S[X.]hieberegisters (103) in Abhängigkeit vom Wert für [X.] einstellbar ist.

4. De[X.]oder na[X.]h Anspru[X.]h 43, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass ein zweites S[X.]hieberegister (102) vorgesehen ist, dessen Länge auf einen Wert b einstellbar ist, wobei b auf jeden Fall kleiner als m ist, und wobei dur[X.]h b die maximale Anzahl der korrigierbaren [X.] angegeben wird.

5. Verfahren zur [X.]odierung von Daten na[X.]h einem Fire-[X.]ode G (x) = P (x) (1 + x m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

6. Verfahren zur De[X.]odierung von Daten na[X.]h einem Fire-[X.]ode G (x) = P (x) (1 + x m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

7. Verfahren na[X.]h Anspru[X.]h 6, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d - Länge eines korrigierbaren bzw. erkennbaren Fehlerbündels - für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

8. Verfahren na[X.]h Anspru[X.]h 7, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz an die jeweilige Qualität des Übertragungskanals (z. B. [X.]) angepasst werden."

Hilfsantrags 2 verteidigten Patentansprü[X.]he lauten:

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die obere Grenze für [X.] dur[X.]h einen Maximalwert vorgegeben wird, und dass die [X.]odierungseinri[X.]htung Spei[X.]herelemente (3) und [X.] (4) aufweist, deren Zahl der Maximalzahl entspri[X.]ht, und dass S[X.]halter (51, 52,..., 53, 54) vorgesehen sind, dur[X.]h die die Spei[X.]herplätze (3) und [X.] (4) zu einem [X.]oder entspre[X.]hend dem gewählten Wert für [X.] zusammens[X.]haltbar sind.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass ein S[X.]hieberegister (103) vorgesehen ist, wobei die Länge des S[X.]hieberegisters (103) in Abhängigkeit vom Wert für [X.] einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass ein zweites S[X.]hieberegister (102) vorgesehen ist, dessen Länge auf einen Wert b einstellbar ist, wobei b auf jeden Fall kleiner als m ist, und wobei dur[X.]h b die maximale Anzahl der korrigierbaren [X.] angegeben wird.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d (gemäß der Bes[X.]hreibung) für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d (gemäß der Bes[X.]hreibung) für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz an die jeweilige Qualität des Übertragungskanals (z. B. [X.]) angepasst werden."

[X.] verteidigten Patentansprü[X.]he lauten:

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] während der [X.]odierung in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die obere Grenze für [X.] dur[X.]h einen Maximalwert vorgegeben wird, und dass die [X.]odierungseinri[X.]htung Spei[X.]herelemente (3) und [X.] (4) aufweist, deren Zahl der Maximalzahl entspri[X.]ht, und dass S[X.]halter (51, 52, ..., 53, 54) vorgesehen sind, dur[X.]h die die Spei[X.]herplätze (3) und [X.] (4) zu einem [X.]oder entspre[X.]hend dem gewählten Wert für [X.] zusammens[X.]haltbar sind.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] während der De[X.]odierung in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass ein S[X.]hieberegister (103) vorgesehen ist, wobei die Länge des S[X.]hieberegisters (103) in Abhängigkeit vom Wert für [X.] einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass ein zweites S[X.]hieberegister (102) vorgesehen ist, dessen Länge auf einen Wert b einstellbar ist, wobei b auf jeden Fall kleiner als m ist, und wobei dur[X.]h b die maximale Anzahl der korrigierbaren [X.] angegeben wird.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] während der [X.]odierung in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

m ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der Wert für [X.] während der De[X.]odierung in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d (gemäß der Bes[X.]hreibung) für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d (gemäß der Bes[X.]hreibung) für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz an die jeweilige Qualität des Übertragungskanals (z. B. [X.]) angepasst werden."

[X.] verteidigten Patentansprü[X.]he lauten:

m ist und wobei der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

m ist und wobei der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

m ist und wobei dur[X.]h b die maximale Anzahl der korrigierbaren [X.] angegeben wird.

b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz an die jeweilige Qualität des Übertragungskanals (z. B. [X.]) angepasst werden.

[X.] der Bedingung [X.] ³ 2 b - 1 genügt, wobei b maximal den Wert m annehmen kann.

m ist und wobei der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

m ist und wobei der Wert für [X.] in vorgegebenen Grenzen frei einstellbar ist, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die Werte b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz in vorgegebenen Grenzen und gemäß d = [X.] + 1 - b frei einstellbar sind.

b frei einstellbar ist, wobei b kleiner als m ist und wobei dur[X.]h b die maximale Anzahl der korrigierbaren [X.] angegeben wird.

b und d für die Fehlerkorrektur- und Erkennungseigens[X.]haften der eingefügten Redundanz an die jeweilige Qualität des Übertragungskanals (z. B. [X.]) angepasst werden.

[X.] der Bedingung [X.] ³ 2 b - 1 genügt, wobei b maximal den Wert m annehmen kann."

[X.] vorzunehmen, die Anpassung während der [X.]odierung vorzunehmen und eine bestimmte Auswahl der Parameter b und d in Abhängigkeit von [X.] vorzusehen ( d = [X.] + 1 - b ).

Die Klägerin hält au[X.]h die Gegenstände der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents für ni[X.]ht patentfähig, insbesondere da diese unklar bzw. ni[X.]ht ausführbar, unzulässig geändert und zudem ni[X.]ht neu und ni[X.]ht erfinderis[X.]h seien.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewe[X.]hselten S[X.]hriftsätze samt allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 Bu[X.]hstabe a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gema[X.]ht wird, ist in vollem Umfang begründet.

Die Klage hat Erfolg, weil der [X.] weder im erteilten Umfang (Hauptantrag), no[X.]h im Umfang der [X.] patentfähig ist.

II.

1. Das Streitpatent betrifft das Gebiet der Kanal[X.]odierung und insbesondere Vorri[X.]htungen und Verfahren zur Codierung und De[X.]odierung von Daten mit einem Fire-Code (vgl. Titel). Bei einem Fire-Code handelt es si[X.]h um einen linearen, insbesondere zyklis[X.]hen Blo[X.]k[X.]ode für die Vorwärtsfehlerkorrektur. Er folgt der grundlegenden Formel

Abbildung

ist. Die [X.] und -korrekturfähigkeit des Codes werden dur[X.]h das definierende Polynom

Die Erfindung ri[X.]htet si[X.]h an einen Na[X.]hri[X.]htente[X.]hniker mit Ho[X.]hs[X.]hul- oder Universitätsabs[X.]hluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwi[X.]keln von Codier- und De[X.]odiervorri[X.]htungen und -verfahren. Von einem sol[X.]hen Fa[X.]hmann kann erwartet werden, dass er diverse Codeklassen und deren Eigens[X.]haften kennt. Darüber hinaus verfügt er über Fa[X.]hwissen bezügli[X.]h der Anforderungen an die Fehlerkorrektur- und -erkennung bei der Datenübertragung, wie die Ausnutzung der verfügbaren Bandbreite, Datenratenanpassung und Codewahl.

[X.] sind dem Fa[X.]hmann als sol[X.]he - wovon au[X.]h in der Streitpatents[X.]hrift (vgl. Absatz [0001]) zutreffend ausgegangen wird - allgemein bekannt. Insbesondere werden sie im Rahmen der Kanal[X.]odierung bei der Vorwärtsfehlerkorrektur eingesetzt. Eine na[X.]h dem Fire-Code arbeitende [X.] fügt den zu übertragenden Daten redundante Informationsanteile ("Redundanz") hinzu, die auf der Empfangsseite zur Fehlererkennung und/oder -korrektur genutzt werden können.

[X.]) bes[X.]hrieben sind, soll mit der Lehre des Streitpatents errei[X.]ht werden, dass die Redundanz des [X.] in einfa[X.]her Weise verändert werden kann. Die variable Redundanz des Codes kann besonders einfa[X.]h zur Anpassung von Datenraten genutzt werden (vgl. Absatz [0003] der Streitpatents[X.]hrift).

2. a) Vor diesem Hintergrund lehrt das Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag), dass der Wert für die Größe

Die Anweisung, dur[X.]h Einstellung vers[X.]hiedener Werte für die Größe

b) Der Gegenstand des Streitpatents in der unters[X.]hiedli[X.]hen Ausprägung der erteilten Nebenansprü[X.]he beruht ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

[X.] vorgelegten te[X.]hnis[X.]hen Dokumentation "[X.], [X.] - Variable Redundan[X.]y Codes" (siehe oben) ist bekannt, variablen Fehlers[X.]hutzanforderungen dadur[X.]h gere[X.]ht zu werden, dass [X.] mit variabler Redundanz ("Variable Redundan[X.]y Codes", vgl. Titel der Dru[X.]ks[X.]hrift, Seite 25, 2. und 3. Absatz) eingesetzt werden. Als ein Beispiel für sol[X.]he Codes mit variablen Fehlers[X.]hutzeigens[X.]haften offenbart die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] Codepaare aus einem ho[X.]h-redundanten Code der Form 1(2(1(

1(2(

1(

1. Dass der erste Code auf einem Generatorpolynom basiert, das si[X.]h als Produkt zweier Polynome 1(2([X.] die Verwendung von zwei [X.], die si[X.]h allein in dem Wert der Größe

[X.] vor der te[X.]hnis[X.]hen Aufgabe, ni[X.]ht nur zwei unters[X.]hiedli[X.]hen Fehlers[X.]hutzanforderungen, sondern mehreren sol[X.]her Anforderungen gere[X.]ht zu werden, beispielsweise weil die Übertragungsbedingungen (Si[X.]herheitsbedarf, Bandbreite, sonstige Kanaleigens[X.]haften et[X.].) ni[X.]ht nur zwis[X.]hen zwei Alternativen we[X.]hseln, liegt es für den Fa[X.]hmann zur Überzeugung des Senats geradezu auf der Hand, weitere [X.] vorzusehen, die dann andere Werte für die Größe

Damit werden aber sowohl die Lehre des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 als au[X.]h die Lehren der Nebenansprü[X.]he 3, 6 und 7 dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahe gelegt. Keiner der Gegenstände beruht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

[X.]) Mit den Patentansprü[X.]hen 1, 3, 6 und 7 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Hinsi[X.]htli[X.]h der auf die einander nebengeordneten Patentansprü[X.]he rü[X.]kbezogenen Unteransprü[X.]he 2, 4, 5, 8 und 9 ist ein weitergehender erfinderis[X.]her Gehalt von der Beklagten weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 Rn. 42 - S[X.]hussfädentransport).

3. a) Im Rahmen des [X.] verteidigt die Beklagte ihr Patent mit geänderten Patentansprü[X.]hen 1 bis 8. Insbesondere ist der erteilte Patentanspru[X.]h 1 dadur[X.]h geändert worden, dass in ihn Merkmale aus der Bes[X.]hreibung (Absätze [0006], [0007] der Patents[X.]hrift; Seite 2, Zeilen 19-21 und 25-28 der als Dru[X.]ks[X.]hrift WO 00/22737 [X.] veröffentli[X.]hten ursprüngli[X.]hen Anmeldung) aufgenommen wurden, die den Patentanspru[X.]h eins[X.]hränken sollen.

Der Senat geht davon aus, dass die darüber hinausgehende Änderung des im Anspru[X.]h genannten Generatorpolynoms, die darin besteht, dass die Größe

b) Mit Hilfsantrag 1 kann die Beklagte das Streitpatent ni[X.]ht in zulässiger Weise verteidigen. Dem geänderten Patentanspru[X.]h 1 mangelt es an der na[X.]h Art. 84 EPÜ zu fordernden Deutli[X.]hkeit und Klarheit ([X.], Urteil vom 18. März 2010 - [X.] - GRUR 2010, 709 [X.]. 55 - Proxyserversystem).

Zwar sind die in den Anspru[X.]h aufgenommenen Merkmale nahezu wortwörtli[X.]h der Bes[X.]hreibung entnommen, aber s[X.]hon die [X.] ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h und klar. Die [X.]sstelle lautet (vgl. Absätze [0006] und [0007] des Streitpatents):

"In der Figur 1 wird die erfindungsgemäße Codierungsvorri[X.]htung s[X.]hematis[X.]h dargestellt. Die Gesamtvorri[X.]htung na[X.]h der Figur 1 ist zur Codierung na[X.]h einem Fire-Code ausgebildet. Der Codierer weist einen ersten Teil[X.]odierer 1000 auf, der die Daten 20 erhält und mittels eines [X.] (x) [X.]odiert. Die Daten 20 wurden mittels einer Modulo 2 Verknüpfung des Eingangs 10 mit dem Ausgang des [X.] 3000 erzeugt.

Der Codierer weist einen zweiten Teil[X.]odierer 3000 auf, der ebenfalls die Daten 20 erhält und gemäß x

Die na[X.]hfolgend wiedergegebene, in Bezug genommene Figur 1 zeigt jedo[X.]h eine Struktur, die mit dem Bes[X.]hreibungstext ni[X.]ht in Einklang zu bringen ist.

Abbildung

Na[X.]h der Zei[X.]hnung werden Eingangsdaten 10 der [X.] als Ganzes zugeführt und am Ausgang des [X.] als [X.]odierter Datenstrom 30 zur Verarbeitung bzw. zur Übertragung bereitgestellt. Zunä[X.]hst werden die Eingangsdaten in einem [X.] mit den Daten am Ausgang des [X.] 3000 [X.]. Die Ausgangsdaten 20 des [X.]es, das sind ni[X.]ht mehr die eigentli[X.]h zu [X.]odierenden Daten, werden ans[X.]hließend dem ersten Teil[X.]odierer 1000 zugeführt. Dieser Teil[X.]odierer [X.]odiert die Daten 20 mittels eines [X.] (x). Insoweit besteht Klarheit. Die Daten 20 werden jedo[X.]h gemäß der Figur 1 keinem weiteren Teil[X.]odierer, insbesondere au[X.]h ni[X.]ht dem Teil[X.]odierer 3000, zugeführt. Dem letztgenannten Teil[X.]odierer werden vielmehr die Ausgangsdaten des [X.] 2000 zugeführt. Diese werden in dem Teil[X.]odierer 3000 [X.]odiert. Dass die Daten 20 dabei allerdings gemäß x

Die im verteidigten Patentanspru[X.]h 1 vorgenommenen Änderungen sind folgli[X.]h unzulässig.

[X.]) Mit dem Anspru[X.]h 1 fällt der gesamte Anspru[X.]hssatz des [X.].

Hinzukommt, dass der Anspru[X.]hssatz mit den Ansprü[X.]hen 5 und 6 ohnehin no[X.]h auf Gegenstände geri[X.]htet ist, die si[X.]h, wie unter 2.b näher dargelegt, als ni[X.]ht patentfähig erweisen.

4. a) Der Anspru[X.]hssatz gemäß Hilfsantrag 2 unters[X.]heidet si[X.]h von den Ansprü[X.]hen des erteilten Patents dadur[X.]h, dass in den einander nebengeordneten Ansprü[X.]hen 1, 3, 6 und 7 jeweils besonders angegeben ist, dass es si[X.]h bei dem Fire-Code um einen sol[X.]hen mit variabler Redundanz ([X.]) handelt.

b) Die eingefügten Präzisierungen können die Patentfähigkeit dieser Ansprü[X.]he ni[X.]ht begründen.

Dass der Fire-Code variable Redundanz aufweist ("[X.] mit variabler Redundanz ([X.])"), versteht der Fa[X.]hmann dahingehend, dass dur[X.]h Wahl der Größe

[X.] als ni[X.]ht erfinderis[X.]h erwiesen haben.

[X.]) Bezügli[X.]h der Unteransprü[X.]he gilt das unter 2.[X.] Ausgeführte entspre[X.]hend.

5. a) Der Anspru[X.]hssatz gemäß Hilfsantrag 3 unters[X.]heidet si[X.]h von den Ansprü[X.]hen des erteilten Patents dadur[X.]h, dass in den einander nebengeordneten Ansprü[X.]hen 1, 3, 6 und 7 jeweils angegeben ist, dass die Einstellung des Wertes für

b) Die eingefügten Präzisierungen können die Patentfähigkeit dieser Ansprü[X.]he ni[X.]ht begründen.

Das hinzugefügte Merkmal kann nämli[X.]h weder der Patents[X.]hrift no[X.]h der ursprüngli[X.]hen Anmeldung entnommen werden. Bezügli[X.]h des Zeitpunkts der Einstellung des Parameters

während der Codierung" kann vom Fa[X.]hmann sinnvoll nur so verstanden werden, dass der Parameter

Mithin kann die Beklagte das Patent ni[X.]ht mit Ansprü[X.]hen verteidigen, die die genannte Änderung enthalten. Dies betrifft glei[X.]hermaßen die einander nebengeordneten Patentansprü[X.]he 1, 3, 6 und 7.

[X.]) Bezügli[X.]h der Unteransprü[X.]he gilt das unter 2.[X.] Ausgeführte entspre[X.]hend.

6. a) Die Beklagte verteidigt das Patent weiter hilfsweise mit einem Anspru[X.]hssatz, bei dem [X.]odier- und de[X.]odierseitig, sowohl vorri[X.]htungs- als au[X.]h verfahrensmäßig vorgesehen ist, dass die Werte Hilfsantrag 4).

Der Senat legt den Anspru[X.]h dahingehend aus, dass der Wert

b) Ausgehend von der Definition der Werte

Die Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zusammenhangs zwis[X.]hen den Größen

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten die Zulässigkeit der Änderung unterstellen würde, führte das ni[X.]ht zu patentfähigen Ansprü[X.]hen 1 und 6.

[X.]) bekannt (vgl. dort Spalte 4, Zeilen 5-13), na[X.]hdem dort offenbart ist:

0 oder kleiner 0 korrigiert und glei[X.]hzeitig jedes Bündel, dessen Länge kleiner oder glei[X.]h 0 ist, erkannt werden, sofern 0 + 0 ³[X.] ist, wobei 0 die Länge bzw. Bitzahl eines maximal fehlerkorrigierbaren Einzelbündels, [X.] die implementierte Korrigierbarkeit und

0 gemäß Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ist ni[X.]hts anderes als der anspru[X.]hsgemäße Wert [X.] im Fall 0 + 0, oder mit den anspru[X.]hsgemäßen Symbolen unmittelbar der anspru[X.]hsgemäße Zusammenhang

[X.]) Bezügli[X.]h Nebenanspru[X.]h 2, der eine Vorri[X.]htung zur De[X.]odierung von Daten betrifft, fehlt es an einer ursprüngli[X.]hen [X.] des hinzugefügten Merkmals. Die [X.] des Merkmals ist auf das Verfahren zur De[X.]odierung bes[X.]hränkt. Im Übrigen beruht der Gegenstand des Nebenanspru[X.]hs 2 ausgehend vom Stand der Te[X.]hnik, wie er aus den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] bekannt ist, ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. Die Erwägungen unter Punkt 6.b gelten diesbezügli[X.]h entspre[X.]hend.

d) Nebenanspru[X.]h 7 gemäß Hilfsantrag 4 ist demgegenüber zulässig, weil er dem ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten sowie dem erteilten Patentanspru[X.]h 8 na[X.]h Auflösung der Rü[X.]kbeziehung auf den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten sowie erteilten Anspru[X.]h 7 entspri[X.]ht. Der Entfall des Klammereins[X.]hubs "…(gemäß der Bes[X.]hreibung)…" gegenüber dem ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Patentanspru[X.]h 8 ändert hieran ni[X.]hts. Der so definierte Gegenstand des Nebenanspru[X.]hs 7 beruht jedo[X.]h ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. Die freie Einstellbarkeit der Werte [X.] bekannt ist. Diesen Zusammenhang au[X.]h verfahrensmäßig abzubilden, liegt für den Fa[X.]hmann auf der Hand.

e) Hinsi[X.]htli[X.]h der auf die Nebenansprü[X.]he rü[X.]kbezogenen Unteransprü[X.]he 3 bis 5 und 8 bis 10 ist ein weitergehender erfinderis[X.]her Gehalt von der Beklagten weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 Rn. 42 - S[X.]hussfädentransport).

7. Na[X.]h alledem kann das Patent in keiner der verteidigten Fassungen Bestand haben.

III.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Re[X.]htsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 52/09 (EU)

18.01.2012

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 Ni 52/09 (EU) (REWIS RS 2012, 10053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10053

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