Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. II ZR 148/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3981

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[X.] ZR 148/07 vom 20. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 20, 121 Abs. 4, 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226 a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 [X.] lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt. b) Der temporäre [X.] gemäß § 20 Abs. 7 [X.] erstreckt sich nicht auf die [X.] nach § 245 Nr. 3 [X.], wenn die gemäß § 20 [X.] erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 [X.]) nachgeholt wird. [X.], Hinweisbeschluss vom 20. April 2009 - [X.]/07 - [X.]

LG Lübeck - 2 - [X.] [X.] hat am 20. April 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision der Streithelferin der Beklagten durch [X.] gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 250.000,00 • Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor. Es handelt sich um einen atypischen Sonderfall, dem eine grundsätzliche Bedeu-tung nicht zukommt und der eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts nicht erfordert. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1 1. Im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist die in dem Berufungsur-teil (ZIP 2007, 2214 = AG 2008, 129) aufgeworfene und der Zulassungsent-scheidung zugrunde gelegte Rechtsfrage, ob ein temporärer Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 [X.] im Zeitpunkt der Fassung eines Hauptversammlungsbeschlusses sich auch auf die [X.] nach § 245 Nr. 3 [X.] erstreckt. Denn die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. März 2006 gefassten Beschlüsse sind gemäß § 241 Nr. 1 [X.] wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 [X.] nichtig. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die an der [X.]fassung beteiligten "Altaktionäre" mit der handstreichartigen Abhaltung einer "Vollversammlung" an einem Samstag - zwei Tage nach verspäteter [X.] gemäß § 20 Abs. 1 [X.] eines von ihnen - das vermutete Fehlen einer entsprechenden Mitteilung seitens der Klägerin zu 1 gezielt dazu ausgenutzt, eine anderenfalls nicht mögliche Beschlussfassung gegen die Interessen der Klägerin zu 1 ohne deren Beteiligung zu ermöglichen und damit der kurzfristig zu erwartenden Nachholung einer Mitteilung der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 1, 4 [X.] zuvor zu kommen. Damit haben sie in anstößiger Weise gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht (vgl. dazu [X.] 103, 184, 194 f.) und [X.] hinaus gegen das in § 226 BGB kodifizierte Verbot einer unzulässigen Rechtsausübung zu Lasten der Klägerin zu 1 verstoßen (vgl. zu diesem Aspekt [X.].Urt. v. 16. Februar 1976 - [X.], [X.] 1976, 561 f.). Der temporäre [X.] der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 [X.] berührte nicht ihre - als solche sanktionsfeste - Mitgliedschaft selbst (vgl. nur [X.], [X.] 8. Aufl. § 20 Rdn. 12) und damit auch nicht die Treuepflicht der Mitaktionäre bzw. das Verbot eines Rechtsmissbrauchs ihr gegenüber. [X.] war un-ter den vorliegenden Umständen schon die gegenüber der Klägerin zu 1 ver-heimlichte Abhaltung einer "Vollversammlung", was zur Rechtswidrigkeit und Unverbindlichkeit dieser Art der Rechtsverfolgung und damit zur Unanwendbar-keit des § 121 Abs. 6 [X.] mit der Folge führt, dass die in der Hauptversamm-lung gefassten Beschlüsse wegen Verstoßes gegen die Einberufungserforder-nisse gemäß § 121 Abs. 4 i.V. mit § 9 Abs. 2, 3 der Satzung der [X.] sind (§ 241 Nr. 1 [X.]). 3 2. Von der Nichtigkeit der von den Klägern angegriffenen [X.] gemäß § 241 Nr. 1 [X.] abgesehen wären diese aber auch wegen Verstoßes gegen §§ 243 Abs. 2, 245 Nr. 3 [X.] anfechtbar und auf die Anfechtungsklage der Kläger für nichtig zu erklären, wie von dem [X.] - 4 - fungsgericht angenommen (im Ergebnis zustimmend [X.], [X.] 8. Aufl. § 20 Rdn. 14). Der temporäre [X.] auf Seiten der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 [X.] ergreift nur die [X.] gemäß § 245 Nr. 1 und 2 [X.] (vgl. [X.] 167, 204 [X.]. 14), nicht aber diejenige nach § 245 Nr. 3 [X.], wenn die gemäß § 20 [X.] erforderliche Mitteilung - wie hier - vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt (vgl. [X.] aaO). Eine unzulässige Verfolgung von [X.]S. des § 243 Abs. 2 [X.] lag vor. Darunter fällt jeder Vorteil, so-fern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder einen bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen ([X.] 138, 71, 80 f.). Soweit neben diesen Voraussetzungen dem Erfordernis eines Schadens der Gesellschaft oder anderer Aktionäre (§ 243 Abs. 2 [X.]) überhaupt noch selbständige Be-deutung zukommt (vgl. [X.] aaO § 243 Rdn. 33), genügte dafür jedenfalls die von den "Altaktionären" der Beklagten gewollte Verschiebung der [X.] durch die beschlossene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des- 5 - Bezugsrechts der Klägerin zu 1 sowie die Anerkennung des Jahresabschlusses mit der darin ausgewiesenen Tantiemeforderung zugunsten des Gesellschafts-gründers. [X.] [X.] Strohn

[X.]

Richterin am [X.]

[X.] kann

urlaubsbedingt nicht

unterschreiben

[X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 O 38/06 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 177/06 -

Meta

II ZR 148/07

20.04.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. II ZR 148/07 (REWIS RS 2009, 3981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3981

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