Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. VI ZR 449/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 525

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:26. November 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 106 Abs. 1 Nr. 3Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betrie-benen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur einbei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als [X.] anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und [X.] solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte [X.] der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] als insoweit inden Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.[X.], Urteil vom 26. November 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.] Dr. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil [X.] des [X.] vom 24. April 2001 wirdzurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die klagende Unfallkasse macht als gesetzlicher Unfallversicherer ausübergegangenem Recht Ansprüche auf Ersatz des [X.] geltend,den ihr Versicherter infolge eines [X.] erlitten hat.Der Versicherte, ein damals 17-jähriger Schüler eines Gymnasiums der[X.], verunglückte am 22. Januar 1997 im Rahmen des Sportunterrichts imFach "Alpiner Skilauf" schwer und ist infolge des Unfalls querschnittgelähmt.Der Sportunterricht fand auf einer von der [X.] betriebenen Skipiste statt,die nicht zum Schulgelände gehört. Während einer individuellen Leistungskon-trolle durch den Lehrer verlor der Schüler beim Versuch des Anhaltens im Ziel-bereich die Kontrolle über die Skier und prallte rückwärts gegen den Mast eineram Pistenrand befindlichen Beschneiungsanlage (sog. Schneekanone). [X.] er auf einen metallenen, im unteren Bereich des Mastes [X.], der weder gepolstert noch durch andere Maßnahmen gesichert war.Der Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall mitrechtskräftigem Bescheid als Schulunfall an. Die Klägerin erbrachte als gesetz-licher Unfallversicherer für Personenschäden des Verletzten bisher Leistungen,die sie auf 1.066.219,11 DM beziffert.Eine dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Schadensersatz-klage des Schülers gegen die [X.], die zugleich Trägerin des von ihm [X.] besuchten Gymnasiums ist, hat das [X.] ([X.], 902) im Hinblick auf Personenschäden und Schmerzensgeld wegen ei-nes Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 [X.] abgewiesen; hinsichtlichder übrigen materiellen Schäden hatte die Klage Erfolg. Die Revision des [X.] Schülers gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat mit [X.] 6. Juli 1999 - [X.] - nicht [X.] 4 -Die Klägerin begehrt nunmehr von dem [X.], dem Leiter der [X.]nverwaltung der [X.], aus übergegangenem Recht Schadensersatz inHöhe der erbrachten Leistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagte ver-pflichtet sei, ihr im Rahmen der gemäß § 116 [X.] X übergegangenen Scha-densersatzansprüche des Verletzten alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen,die sie aus Anlaß des [X.] für ihren Versicherten zu erbringen habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-folgt die Klägerin ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hat offengelassen, ob der Beklagte den Skiunfall [X.] Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten oder Amts-pflichten verursacht hat und ob hieraus Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.] gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 839 Abs. 1 BGB ent-standen sind. Jedenfalls greife zu Gunsten des [X.] ein Haftung-sausschluß nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein, weil er Angehöriger "dessel-ben Unternehmens" im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Begriff des"Unternehmens" im Sinne dieser Norm umfasse nicht nur jeweils einen organi-satorisch-räumlich abgeschlossenen Unternehmensteil (Betrieb), sondern dasgesamte Unternehmen, auch wenn es aus mehreren Einzelbetrieben bestehe.Da sich im vorliegenden Fall die Sportstättenverwaltung und das Gymnasium inder Hand des gleichen Trägers, nämlich der [X.], befunden habe, sei [X.] Angehöriger "desselben Unternehmens" wie der Versicherte und [X.] von der Haftung [X.] 5 -II.Das Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.Der Beklagte ist nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] vonder Haftung zum Ersatz des dem Verletzten entstandenen [X.]freigestellt, weil er unter den Umständen des vorliegenden Falles wie ein "Be-triebsangehöriger desselben Unternehmens" wie der verletzte Schüler zu [X.] ist.1. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann allerdings nicht da-von ausgegangen werden, daß hier "dasselbe Unternehmen" im Sinne des§ 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die [X.] als Trägerin der Schule und der [X.] ist.Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach "in den in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen" die §§ 104 und 105 ent-sprechend für die Ersatzpflicht der Betriebsangehörigen desselben Unterneh-mens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten [X.]. Im Gegensatz zu § 136 Abs. 3 Nr. 3 [X.], der ausdrücklich bestimmt,daß als "Unternehmer" im Sinne des § 104 [X.] der Sachkostenträger - hierdie [X.] - anzusehen ist, sind als "Unternehmen" im Sinne des § 2 Abs. 1Nr. 8 b [X.] lediglich die allgemein- oder berufsbildenden Schulen, nichtaber deren Träger genannt. Dies entspricht auch der ständigen Rechtspre-chung des Senats zu § 637 Abs. 4 [X.] (vgl. Senatsurteile vom 25. [X.] - [X.], 43, 44; vom 3. Februar 1981- [X.] - VersR 1981, 428, 429; vom 1. Dezember 1981- VI ZR 219/80 - [X.], 270; vom 3. April 1984 - [X.] - [X.], 652 f. und vom 14. Juli 1987 - [X.] - [X.], 167 f.), dessenHaftungsregelung nach dem Willen des Gesetzgebers in die neue Vorschrift- 6 -des § 106 Abs. 1 [X.] aufgenommen werden sollte (BT-Drucks. 13/2204,[X.]), und der herrschenden Meinung in der Literatur zu § 106 Abs. 1 Nr. 3[X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Handbuch der Sozialversiche-rung, Bd. 3/1, Stand Januar 2002, § 106 Rdn. 9 und 10; [X.]/[X.],Gesetzliche Unfallversicherung [X.], Stand 1997, § 106 Rdn. 12; [X.], [X.], 1998, § 106 Rdn. 5; [X.], [X.], 1998, § 106 Rdn. 4 und5; Waltermann in [X.], [X.], Stand 2001, § 106 Rdn. 2; derselbe in NJW1997, 3401, 3403; weiter Ricke in [X.] Kommentar zum [X.], Stand 1. Januar 2002, § 106 Rdn. 6; unklar insoweit [X.]/[X.],[X.], § 106 Rdn. 8 und 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Unfallversicherung, [X.], Stand Mai 2002, § 106Rdn. 6, § 105 Rdn. 11).Die abweichende Auffassung (vgl. [X.] NZV 2001, 401, 402 f.), wo-nach der Gesetzgeber in § 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] den engeren Begriff des"Betriebes" im Sinne des § 105 [X.] zugunsten des weiteren Begriffs des"Unternehmens" verlassen habe und als Unternehmen in diesem Sinne nur diegesamte gemeindliche Organisation in ihren vielfältigen Ausprägungen be-trachtet werden könne, verkennt, daß § 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auf die "in § 2Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen" Bezug nimmt. Sie findet auch keineStütze in der Veröffentlichung von [X.] ([X.], 948, 951), zumal [X.] die Gemeinde oder das Land, sondern ebenfalls die Schule als Unter-nehmen im Sinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ansieht (aaO, S. 949 [X.], 952), allerdings diesen Begriff weit verstehen will mit der Folge, daß [X.] aller Mitarbeiter der schultragenden Gemeinde und des [X.] in dem"Unternehmen Schule" ausgeschlossen sei.Eine Auslegung dahingehend, daß als Unternehmen der "[X.]. der Sachkostenträger und damit die [X.] (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 [X.])- 7 -anzusehen ist, erscheint vom Gesetzeszweck her auch nicht geboten (vgl. in-soweit auch Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.]Z 148,209 ff. = [X.], 1156), da der Zweck der Regelung - nämlich die Anwen-dung der Haftungsbeschränkungen für den Besuch von Tageseinrichtungen,Schulen und Hochschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 [X.] (vgl. BT-Drucks. 13/2204, [X.]) - eine derart weite Auslegung nicht erfordert.2. Obwohl somit die Schule, nicht aber deren Träger als Unternehmen imSinne des § 106 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu betrachten ist, hat das Berufungsge-richt im Ergebnis dennoch zutreffend einen Haftungsausschluß des [X.] dieser Norm bejaht.a) Diese Bestimmung ist hier anwendbar, weil es um die Beschränkungder Haftung der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber denin § 2 Abs. 1 Nr. 8 [X.] genannten Versicherten geht, wobei sie auf [X.] 104 und 105 [X.] verweist. Die sonach für das "Unternehmen Schule"entsprechend geltende Vorschrift des § 105 [X.], der die Beschränkung [X.] anderer in demselben Betrieb tätiger Personen regelt, ist aber auf [X.] zugeschnitten und bedarf nach ständiger Senatsrechtsprechung zu§ 637 Abs. 4 [X.] jeweils der gedanklichen Umformung auf die konkrete [X.]. Deshalb ist die Auslegung den Besonderheiten des Schulbetriebes soanzupassen, daß die Zweckbestimmung der Norm hinreichend zum Tragenkommt (vgl. etwa Urteile vom 25. September 1979 - [X.] - [X.], 43, 44; vom 3. Februar 1981 - [X.] - VersR 1981, 428, 429; vom3. April 1984 - [X.] - [X.], 652 und vom 14. Juli 1987 - [X.]/87 - [X.]Z 67, 279, 282 = [X.], 167 f.).So hat es der Senat für die Haftungsbefreiung nach § 637 Abs. 4 [X.]genügen lassen, daß der Ehemann einer Lehrerin oder die Pflegemutter eines- 8 -Schülers bei einer Schulveranstaltung in freiwilliger Hilfe ein Grillgerät bedien-ten (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1979 - [X.] - und vom3. Februar 1981 - [X.] - aaO). In einem anderen Fall (Urteil vom3. April 1984 - [X.] - aaO), in dem der dortige Kläger im Rahmen [X.] in einer Kfz-Werkstatt tätig war und [X.] in einem bei der dortigen [X.] haftpflichtversicherten PKW nachder Abholung von Kfz-Teilen durch einen vom [X.] des Betriebsinhabers [X.] verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde, hat der [X.], die Anwendung der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 [X.] finde ihre Be-rechtigung darin, daß sowohl der Kläger als auch der Fahrer am Unfalltag Be-triebsangehörige des "[X.]" gewesen seien. Da die [X.] als Schulunterricht in dem ausgewählten Unternehmen durchgeführtworden seien, sei nicht nur ein bei praktikumsbezogener Tätigkeit des [X.] Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es müßten auch allemit der Durchführung des Praktikums befaßten Mitarbeiter des Unternehmensals "in demselben (Schul-) Betrieb tätige Betriebsangehörige" betrachtet wer-den. An die hierzu erforderliche Unterstellung dieser Beschäftigten unter dieWeisungsbefugnis der Schule dürften dabei keine überhöhten Anforderungengestellt werden. Im Rahmen eines Betriebspraktikums reiche es aus, daß [X.] Betrieb benannte Betreuer dem Weisungsrecht der Schule unterliege unddaß er im Rahmen seiner Pflichtenstellung mit Wissen und Billigung der Schuleauch weitere Mitarbeiter seines Betriebes in die Durchführung der Praktika ein-beziehen könne. [X.] ein solcher Mitarbeiter durch eine der [X.] des Praktikums dienende betriebliche Tätigkeit einen Unfall des Schülers,so stehe diesem deshalb gemäß §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 [X.] kein Anspruchauf Ersatz eines [X.] zu, es sei denn, der Betriebsangehörigehabe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder dieser sei bei der Teilnahme amallgemeinen Verkehr [X.] 9 -b) Diese Erwägungen sind in ihrem Kerngehalt auf den vorliegenden Fallübertragbar. Da der Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf dervon ihm betriebenen Sportstätte "Skipiste" als Schulunterricht durchgeführtwurde, ist nicht nur der bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit des Schülerseingetretene Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es müssen auch allemit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulun-terrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte als insoweit in den Schulbetriebeingegliederte Betriebsangehörige betrachtet werden. Zwar war der Beklagteals der für den verkehrssicheren Zustand der Sportstätte Verantwortliche nichtunmittelbar dem Weisungsrecht der Schule unterworfen. Statt dessen hatte [X.] der Schulträger als (gleichzeitiger) Betreiber der Sportstätte die [X.] - etwa auf entsprechende Hinweise seitens der Schule - ihm hinsichtlich [X.] zu erteilen.Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichenGesichtspunkt von demjenigen, welcher dem Senatsurteil vom 1. Dezember1981 - VI ZR 219/80 - ([X.], 270) zugrunde lag. Dort hat der Senat ei-nen privaten Transportunternehmer und den von ihm eingesetzten Fahrer beimEinsatz eines Fahrzeuges als "Schulbus" nicht nach §§ 636, 637 [X.] von [X.] für [X.] zu befördernden Schüler freigestellt, weil sie beider vertraglichen Durchführung der [X.] keinen allgemeinen Wei-sungen "des Schulträgers oder der Schulverwaltung" unterlagen. Dies ist [X.], da der Sportunterricht nicht auf einer privaten, sondern auf einer vomSachkostenträger der Schule betriebenen Sportstätte stattfand, auf deren Zu-stand dieser durch Weisungen an verantwortliche Mitarbeiter [X.] nehmen konnte. Bei einer solchen Sachlage kann es keinen [X.] machen, ob der Sportunterricht in einer zur Schule gehörenden Einrich-tung, etwa in der Turnhalle, stattfindet oder auf einer außerhalb der Schule [X.] 10 -genden Sportstätte, für deren Verkehrssicherheit der Schulträger ebenfalls ver-antwortlich ist.c) Für die hier gefundene Auslegung sprechen schließlich Sinn [X.] der §§ 104 ff. [X.]. Diese dienen der Sicherung des [X.] damit auch dem Ausschluß eines die Haftungsprivilegierung des [X.] im Sinne des § 104 [X.] entwertenden Freistellungsanspruchsseiner Arbeitnehmer (vgl. [X.]. [X.], S. 63; [X.], Urteil vom24. September 1992, [X.], 451 ff.; Waltermann in [X.], [X.], § 105Rdn. 2).Wollte man den [X.] im Rahmen der ihm bei der Vorbereitung [X.] des Sportunterrichts obliegenden Verkehrssicherungspflichtennicht als "Betriebsangehörigen des Unternehmens Schule" in die Haftungspri-vilegierung der §§ 106 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 [X.] einbeziehen, so wäredie [X.], die als Unternehmer im Sinne des § 104 [X.] von der Haftunggegenüber dem verletzten Schüler freigestellt ist, unter Umständen einem Frei-stellungsanspruch des [X.] ausgesetzt, durch welchen die vom [X.] beabsichtigte Haftungsfreistellung unterlaufen werden könnte.3. Da der Beklagte mithin zu dem nach §§ 104 bis 106 [X.] haf-tungsprivilegierten Personenkreis gehört, kommt ein Forderungsübergang der- 11 -geltend gemachten Ansprüche gemäß § 116 [X.] X auf die Klägerin nicht [X.]. Das [X.] hat deshalb die Klage im Ergebnis mit Recht abge-wiesen.Müller[X.] Wellner Pauge Stöhr

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VI ZR 449/01

26.11.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. VI ZR 449/01 (REWIS RS 2002, 525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 525

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