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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 335/98Verkündet am:5. Juli 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1Im Zusammenspiel mit einem [X.] und einem Drucker ist ein Flachbett-[X.] mitder dazugehörigen, auf dem [X.] installie[X.]en Software geeignet, ähnlich wie einherkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die [X.] geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von denHerstellern und Impo[X.]euren der [X.] zu [X.], U[X.]eil vom 5. Juli 2001 [X.] Œ [X.] [X.] [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 5. Juli 2001 durch [X.] und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des Hanseatischen OberlandesgerichtsHamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt als einzige Verwe[X.]ungsgesellschaft in [X.] dieurheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wo[X.]autoren und ihrerVerleger wahr. Die Beklagte impo[X.]ie[X.] und ve[X.]reibt [X.]. Die Pa[X.]eien strei-ten darr, ob [X.] zu den ve[X.]ungspflichtigen [X.] § 54a Abs. 1 [X.], also zu den [X.]ren, die zur Vervielfltigungdurch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. [X.] hat einen Tarif herausgegeben (Anlage [X.]; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995),der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtve[X.]rag beruht.Dieser Tarif, der bei [X.]n nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflsungs-vermterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlagezu § 54d Abs. 1 [X.]) fr Vervielfltigungsge[X.]e vorgesehenen Ve[X.]ungsst-- 4 -zen nur nach unten ab. Die [X.]e der [X.] fallen danach in die Gruppe von[X.]en, die zwei bis zwlf Seiten pro Minute bei einer Auflsung von 200 [X.] dpi scannen k. Der Tarif der [X.] sieht fr diese [X.]e [X.] von 46,80 DM, fr Farbscanner 93,60 DM vor ([X.] [X.] nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.]).Aufgrund einer von der [X.] e[X.]eilten Auskunft nimmt die [X.],nachdem sie zchst die Schiedsstelle nach dem [X.] angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte fr den Ve[X.]rieb von 662Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zin-sen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]hatte keinen Erfolg ([X.] ZUM 1999, 248 = [X.] 1999, 415).Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die [X.] beantragt, die Revision [X.].[X.]:[X.] Berufungsgericht hat [X.] als ve[X.]ungspflichtige Vervielflti-gungsge[X.]e [X.] von § 54a Abs. 1 [X.] angesehen. Sie [X.]n in [X.], um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermli-chen, wobei auch urheberrechtlich gesctzte Vorlagen erfaßt und vervielfltigt[X.]n. Der Einwand der [X.], den [X.]n gehe die Kopierfunktion ab,weil es fr eine Vervielfltigung stets der Verbindung mit einem Computer und ei-nem Drucker rfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der [X.], der- 5 -das zu vervielfltigende Werk aufnehme und es in [X.] umwandele, [X.] von den angeschlossenen [X.]en weiterverarbeitet [X.]n. Der [X.]stelle daher das fr den [X.] maßgebliche [X.] dar.Auch die [X.] [X.] zur Ve[X.]ungsseien unberechtigt.Daß die [X.] der [X.] nach Leistungsfigkeit und Preis nicht fr dengewerblichen, sondern vor allem fr den privaten Gebrauch bestimmt seien, [X.] nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen [X.] fren. [X.] ± wie von der [X.] vorgebracht ± zutreffe, daß ihre [X.]e nicht lei-stungsfiger seien als die von der [X.] nicht erfaßten Handscanner, kdaraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch fr Handscanner eine Verg-tung geschuldet sei.[X.] gegen diese Beu[X.]eilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen [X.] Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei [X.] der [X.] ve[X.]riebenen [X.]n um Vervielfltigungsge[X.]e handelt, [X.] um [X.]e, die dazu bestimmt sind, gesctzte Vorlagen durch [X.] in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfltigen (§ 54a Abs. 1Satz 1 [X.]).a)Die Revision wendet [X.] ein, nach der Senatsrechtspre-chung sei ein [X.] nur dann zur Vornahme von Vervielfltigungen bestimmt,wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestim-mung vorliege ([X.], U[X.]. v. 19.12.1980 ± I ZR 126/78, [X.] 1981, 355, 357 f. ±Video-Recorder; [X.]Z 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Den [X.]n der [X.] fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in- 6 -der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. [X.], auf die der Senat in der Vergangenheit als fr die technische [X.] abgestellt habe, erfolge nicht im [X.], sondern im [X.]. [X.] nicht beigetreten werden.aa)Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekann-ter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beu[X.]eilen ist, kann die Antwo[X.] [X.] nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, obder in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der [X.] regelungsrftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht keinZweifel, [X.] der durch den [X.] ermlichte [X.] von dergesetzlichen Ve[X.]ungsregelung in § 54a Abs. 1 [X.] grundstzlich [X.] ist.Denn im Zusammenspiel mit [X.] und Drucker ist ein [X.] mit der dazri-gen, auf dem [X.] installie[X.]en Software geeignet, lich wie ein herkmmlichesFotokopierge[X.] eingesetzt zu werden, sei es [X.] die Vorlage originalgetreu wie-dergegeben oder vor dem Ausdrucken im [X.] formatie[X.] oder sonst bearbeitet wird(vgl. zu [X.] mit festem Vorlagenglas [X.]Z 140, 326, 328 f. ± Telefax-ge[X.]e). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, [X.] die [X.] [X.]e ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfltigungsfunktion nur imZusammenwirken mit anderen [X.]en erfllen k(vgl. [X.] [X.] 1981,355, 358 ± Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, fr welches der [X.] stehenden [X.]e ± [X.], [X.] oder Drucker ± die [X.]nach § 54a Abs. 1 [X.] besteht.bb)K[X.]e ± wie im Streitfall der [X.] ± nur im Zusammenwir-ken mit anderen [X.]en die Funktion eines Vervielfltigungsge[X.]s erfllen, un-terfallen grundstzlich nicht smtliche zu einer solchen Funktionseinheit geh-renden [X.]e der [X.] nach § 54a Abs. 1 [X.]. Eine dera[X.]igeAufteilung der [X.] [X.] schon deswegen der gesetzlichen [X.] 7 -lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Ve[X.]ungsstze vorgesehen sind. [X.] ist es fr eine dera[X.]ige Funktionseinheit typisch, [X.] nicht fr jedes der[X.]e in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei [X.] von§ 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfltigun-gen bestimmt.cc)Hinsichtlich der aus [X.], [X.] und Drucker gebildeten Funktionsein-heit ist der [X.] das [X.], das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammenmit [X.] und Drucker wie ein Vervielfltigungsge[X.] eingesetzt zu werden. Wh-rend fast jeder [X.] im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird,kommen [X.] und Drucker fig auch ohne [X.] zum Einsatz. Dabei ist indiesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein [X.] ohne [X.] zum [X.] urheberrechtlich gesctzter Werke eingesetzt werden kann. Denn [X.] geht es allein um den [X.] mit Hilfe eines [X.]s,der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkmmlichen Fotokopier-ge[X.] entspricht. Ob die Vervielfltigung, die mit Hilfe eines [X.], aber ohne [X.] eines [X.]s vorgenommen wird ± z.B. das Speichern eines aus [X.] heruntergeladenen Textes auf die Festplatte ±, fidurch Ablichtung oder ineinem Verfahren vergleichbarer Wirkungfl erfolgt und deswegen ebenfalls [X.] des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] wird, braucht [X.] nicht entschieden zu werden.dd)Entgegen der Annahme der Revision steht diese [X.]achtungsweiseauch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibtsich aus der Entscheidung [X.] ([X.] [X.] 1981, 355, 357) [X.]. Zwar ist do[X.] zu der Bild- und Tonaufzeichnungsge[X.]e treffenden Ver-tungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 [X.]) [X.], [X.] bedeute [X.] dem heutigen Stand der Technik, [X.] das [X.] in der Lage sein [X.], die in einem elektronischen Signal enthaltene- 8 -Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke [X.] auf Magnetband zu speichernº. Damit wird jedoch nur darauf abge-stellt, [X.] eine Eignung zur Vervielfltigung zwingend eine Speicherung der Bild-und Toninformation voraussetzt, ohne damit r den entschiedenen Fall hin-aus ± das Erfordernis aufzustellen, das zur Ve[X.]ung herangezogene mssestets das [X.] sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im rigen setzt derVorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1[X.] in erster Linie [X.] werden sollte, anders als der der Aufzeichnung [X.] oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. [X.] herkmmlichen Fotokopierge[X.] findet eine solche Speicherung nicht statt.b)Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet istdas Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] [X.] dazu bestimmt sind, frurheberrechtsrelevante Vervielfltigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu be-rcksichtigen, [X.] die Vervielfltigung nicht der ausschlieûliche Zweck zu [X.] (vgl. [X.]Z 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Diese Zweckbestimmung [X.], auf die die gesetzliche Regelung zuge-schnitten ist, durchweg zu bejahen, vom [X.] in der [X.] auch bei [X.] ([X.]Z 140, 326 ± [X.]) und sogenanntenReaderprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikro-fiche verkleine[X.]es Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrûe[X.]erForm ausgedruckt werden kann ([X.]Z 121, 215 ± Readerprinter).2.Auch die R, mit denen sich die Revision gegen die [X.] Berufungsgerichts zur Ve[X.]ungswendet, sind nicht [X.].a)Der Umstand, [X.] die gesetzlich bestimmten Ve[X.]ungsstze von her-kmmlichen [X.] ausgehen und daher nicht durchweg fr die hier [X.] stehenden [X.] zu passen scheinen, kann nicht dazu fren, die mit- 9 -dem [X.]ieb von [X.]n verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Ver-tungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlssigen [X.] ± [X.] des Senats zu [X.] ([X.]Z 140, 326, 333 f.)± dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der [X.] und der [X.]eiberve[X.]ung die immer strker zu [X.] schlagende urhe-berrechtlich relevante Kopie[X.]tigkeit zu erfassen und auf diese Weise [X.] zu entsprechen, [X.] der Urheber an jeder wi[X.]schaftlichen Nutzungseiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen [X.])Unbedenklich ist, [X.] der Tarif der [X.] bei [X.]n auf Erfas-sungsgeschwindigkeit und Auflsungsvermstellt.Die Revision [X.] [X.], der [X.] damit fr die [X.] einen anderen Ankfungspunkt als das Gesetz, das [X.] auf die Zahl der [X.] abstellt, die mit dem [X.]pro Minute gefe[X.]igt werden k(Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.]).Denn zu dem [X.], auf den das Gesetz abstelle, re ± [X.] Revision unter Hinweis auf das [X.]vorbringen ± der Ausdruck der ko-pie[X.]en Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, ieZahl der Vervielfltigungen, die pro Minute gefe[X.]igt werden kten, maûgeblichvon der Leistungsstrke vor allem des Druckers ab.Die [X.] nicht [X.]. Die Revision hat nicht dargetan, [X.] damitwirklich ein anderer, sachfremder Maûstab fr die Leistungsstrke gewlt wor-den ist. Denn es ist nicht ersichtlich, [X.] nicht auch bei [X.] dieZahl der Vervielfltigungen pro Minute unterschiedlich ist ± je nachdem, ob [X.] Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefe[X.]igt werden. Da dies of-fen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Ve[X.]ungsregelung dieZahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maûgeblich anzusehen [X.] -so [X.] es auch do[X.] nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselbenVorlage in einer Minute gefe[X.]igt werden k. Damit besteht entgegen der [X.] der Revision kein Unterschir dem Kriterium der Erfassungsge-schwindigkeit, auf das die [X.] im Rahmen ihres Tarifs fr [X.] abstellt.c)Die Revision wendet ferner ein, der von der [X.] festgelegte Tarifsei im Hinblick darauf nicht angemessen, [X.] die preislich zwischen 200 [X.] DM liegenden [X.] der [X.] schon wegen ihrer begrenzten [X.] lediglich fr private, nicht fr kommerzielle Anwender in [X.]. Auch diese [X.] nicht [X.].Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, [X.] das Be-rufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage fr den Ve[X.]ungsan-spruch in § 54d Abs. 2 [X.] unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmungrichtet sich die Ve[X.]ung nach der A[X.] und dem Umfang der Nutzung des [X.]s,die nach den Umstwahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessennicht die [X.], die durch die [X.] beziffe[X.]e [X.]eve[X.]ung ab-gegolten werden (§ 54d Abs. 1 [X.] mit Anlage), sondern allein die Be-treiberve[X.]ung nach § 54a Abs. 2 [X.]. Die von der [X.] beanspruchtenTarife liegen im rigen deutlich unter den [X.], die das Gesetz als [X.] festgeschrieben hat. Anders als bei [X.] ([X.]Z 140,326, 334 ± [X.]) kann bei [X.]n auch nicht von einer lckenhaftenRegelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrcklich geregelte, vonherkmmlichen [X.] ausgehende Tatbestand dem [X.] mit Hilfe eines [X.]s weitgehend vergleichbar ist. Auch bei[X.] hat der Senat eicke nur fr [X.]e mit [X.], [X.] solche mit [X.] gegeben erachtet. Soweit zwischen herkmmli-chen Kopierge[X.]en und [X.]n ein deutlicher Unterschied in der [X.] besteht, ist darauf hinzuweisen, [X.] sowohl die gesetzlich vorgesehenen- 11 -Stze als auch der von der [X.] ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nachLeistungsstrke der [X.]e differenzieren und fr weniger leistungsfige [X.]eniedrigere Ve[X.]ungsstze vorsehen.Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der [X.] sei im Hinblick aufdie niedrigen [X.]epreise fr [X.] unangemessen hoch, kann sie daher kei-nen Erfolg haben. Dies [X.] allerdings nichts daran, [X.] im Hinblick auf dieunterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Ve[X.]ungsregelung des § 54aAbs. 1 [X.] [X.] werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung ± sei esdurch Abschaffung der festen Ve[X.]ungsstze oder sei es durch eine [X.] der unterschiedlichen Vervielfltigungsvorsinnvoll er-scheint.[X.] ist die Revision der [X.] [X.]. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]BornkammPokrant
Meta
05.07.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 (REWIS RS 2001, 2024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2024
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