Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 32/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2922

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 32/99Verkündet am:5. April 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. April 2001 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 19. November 1998 im [X.] insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung der Vergütung derKlägerin die Nettoerlöse der Rundfunkanstalten aus Sponsoring denRundfunkgebühren und nicht den Werbeeinnahmen zugerechnet wer-den sollten (Teil A § 3 Abs. 2 und Teil B § 3 Abs. 1 des [X.] die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil ferner insoweitaufgehoben, als der festgesetzte Gesamtvertrag keine Vorschrift ent-hält, wonach die Abzüge bei den Werbeeinnahmen mit einem be-stimmten Prozentsatz zu pauschalieren sind.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das[X.] [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist die [X.], eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die [X.] der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 [X.]. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines [X.] nach § 12 UrhWG. Die Beklagte ist eine Nutzervereinigung, in [X.] Rundfunkanstalten der [X.] sowie die [X.]-Werbegesellschaften zusammen-geschlossen sind.Zwischen den Parteien bestanden schon in der Vergangenheit Gesamtver-träge über die Verwendung erschienener Tonträger, wobei ein [X.] des Hör- und Fernsehrundfunks, der andere die Rahmenprogrammeder Hörfunk- und Fernsehwerbung betraf. Aufgrund dieser Gesamtverträge erhieltdie Klägerin einen jährlichen Festbetrag für jedes Radio- und jedes Fernsehgerät(zuletzt 0,50 DM und 0,185 DM) sowie einen bestimmten Prozentsatz der Werbe-nettoeinnahmen (4,52 % im Bereich des Hörfunks und 0,1 % im Bereich [X.]). Die beiden Gesamtverträge hat die Klägerin fristgerecht zum31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekündigt, eine Reihe von Änderungen zu ver-einbaren.Die Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der [X.] und den Abschluß eines neuen Gesamtvertrags begehrt. Dabei ging es inerster Linie um eine höhere Vergütung für die Geräte, während es bei den bishe-rigen Vergütungssätzen für das Rahmenprogramm bleiben sollte. Die Beklagte istdem Antrag entgegengetreten und hat eine geringere Steigerung der Gerätever-gütung vorgeschlagen. In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unter-breiteten Einigungsvorschlag vom 1. März 1996 hat die [X.] zwar an- 4 -dem von den Parteien in der Vergangenheit praktizierten Vergütungskonzeptfestgehalten und erneut bestimmte Sätze für jedes Radio- und jedes Fernsehgerätvorgeschlagen. In der Begründung hat die [X.] aber zum Ausdruck ge-bracht, daß dieses Konzept nicht zu einer kontinuierlichen Beteiligung der Kläge-rin an den durch die fragliche Nutzung erzielten geldwerten Vorteilen führe. [X.] an einem Referenzzeitraum von 1985 bis 1989 werde im Bereich [X.] eine deutlich geringere prozentuale Beteiligung der Klägerin an [X.] der Rundfunkanstalten erzielt als in der Vergangenheit (1,1 % [X.] %), während die Gerätevergütung im Bereich des Fernsehens zu einem deut-lich höheren Anteil führe (0,17 % statt 0,14556 %). Die Beklagte hat dem [X.] widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 [X.] der vorliegenden Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags für [X.] 1994 bis 1996 hat sich die Klägerin die Ausführungen, mit denen die[X.] in der Begründung ihres [X.] das bisherige [X.] kritisiert hat, zu eigen gemacht und nunmehr eine prozentualeBeteiligung an sämtlichen Einnahmen [X.] und zwar in Höhe von 1,7 % an den [X.] und 0,145 % an den Fernseheinnahmen [X.] beansprucht. [X.] hat die Klägerin die Festsetzung eines Vertrages beantragt, der im wesentli-chen dem von der [X.] vorgeschlagenen Vertrag entspricht. Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat die Festsetzung eines Gesamtvertragsnach bisherigem Muster beantragt, also mit einer [X.] wie bisher zu bemessenden [X.]prozentualen Beteiligung der Klägerin an den Werbeeinnahmen sowie mit festenBeträgen für die Radio- und Fernsehgeräte, die jedoch deutlich unter den von der[X.] vorgeschlagenen Beträgen liegen.Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage ei-nen Gesamtvertrag für die Jahre 1994 bis 1996 festgesetzt, der zwar an der [X.] -terschiedlichen Regelung für das Werberahmenprogramm auf der einen und dassonstige Rundfunkprogramm auf der anderen Seite festhält, für beide Bereichejedoch eine prozentuale Beteiligung der Klägerin an den Einnahmen vorsieht, undzwar in Höhe von 4,52 % (Hörfunk) bzw. 0,1 % (Fernsehen) an den Werbeein-nahmen und 0,66674 % (Hörfunk) bzw. 0,16548 % (Fernsehen) an den Einnah-men aus Rundfunkgebühren, wobei diese Sätze bereits einen Gesamtvertragsra-batt in Höhe von 20 % enthalten.Hiergegen richten sich die Revisionen der Parteien, die der Senat [X.] zu einem geringen Teil angenommen hat: Die Revisionen beider Parteiensind angenommen worden, soweit sie sich dagegen wenden, daß bei der [X.] der Vergütung der Klägerin die Nettoerlöse der Rundfunkanstalten ausSponsoring den Rundfunkgebühren und nicht den Werbeeinnahmen zugerechnetwerden sollen; die Revision der Klägerin ist darüber hinaus insoweit angenom-men worden, als der festgesetzte Gesamtvertrag keine Vorschrift enthält, wonachdie Abzüge bei den Werbeeinnahmen mit einem bestimmten Prozentsatz zu pau-schalieren sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Parteien ihre vor dem[X.] gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, die [X.] Gegenseite zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hat zur Begründung der Festsetzung des Ge-samtvertrages [X.] soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang [X.] ausgeführt:- 6 -Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung als Entgelt für die Nut-zung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen,die durch die Verwertung erzielt würden. Maßgeblich sei dabei der [X.], soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des ge-schützten Gutes stehe. Angemessen sei in der Regel, was üblich sei, wobei eineVeränderung der [X.] seit früheren Festlegungen zu berück-sichtigen sei.Die Einnahmen aus Sponsoring seien den Gebühreneinnahmen hinzuzu-rechnen, da ohne diese Erlöse bei gleicher Programmleistung die Gebühren ent-sprechend erhöht werden müßten. Bei den Werbeeinnahmen sei auf die Nettoer-löse abzustellen. [X.], [X.] sowie handelsübliche und angemessene Auf-wendungen wie z.B. Agentur- und [X.], die den [X.] bei der Erzielung ihrer Einnahmen entstünden, seien abzuziehen. [X.] Klägerin vorbringe, seitens der Mitglieder der [X.] würden [X.] Abzüge gemacht, müsse sie dies gerichtlich geltend machen.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen führen zur Aufhe-bung und Zurückverweisung, soweit das [X.] die Erlöse aus [X.] bei den Gebühreneinnahmen und nicht bei den Werbeeinnahmen berück-sichtigt hat und eine Pauschalierung der Abzüge von den Werbeeinnahmen ab-gelehnt [X.] aus Sponsoring:Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin dagegen, daß das Oberlan-desgericht die Einnahmen aus Sponsoring in dem festgesetzten Gesamtvertragnicht den Werbeeinnahmen, sondern dem Gebührenaufkommen zugerechnet [X.] -Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich [X.] insofern mit übereinstim-mendem Ziel [X.] gegen eine Berücksichtigung der Einnahmen aus Sponsoring beiden Gebühreneinnahmen wendet.Die Revision der Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß Einnahmen ausSponsoring [X.] gleichgültig, ob es sich um eine Sendung im normalen Programmoder im Werberahmenprogramm handelt [X.] Werbeeinnahmen sind. Auch im [X.] zu den privaten Hörfunksendern (vgl. Parallelverfahren I ZR 132/98) wer-den sie den Werbeeinnahmen zugerechnet. Es ist kein vernünftiger Grund er-sichtlich, weshalb Einnahmen aus dem Sponsoring einer Sendung im Werberah-menprogramm oder in einem privaten Sender der Klägerin zu 4,52 % zufließen,während Einnahmen aus dem Sponsoring einer Sendung im normalen [X.] öffentlich-rechtlichen Senders nur mit 0,66674 % berücksichtigt werdensollten. Dementsprechend hatte auch die [X.] in ihrem [X.] die Einnahmen aus Sponsoring den Werbeeinnahmen zugerechnet, weildiese Mittel ausschließlich dazu bestimmt seien, für ein Unternehmen oder einProdukt zu werben.Auch die Revision der [X.] wendet sich nicht dagegen, Sponsoring-Einnahmen den Werbeerlösen zuzurechnen. Sie verweist jedoch darauf, daß [X.] meist Sendungen betreffe, in denen nur wenig oder gar keine Musikvon erschienenen Tonträgern verwendet werde. Daher sei insofern eine Sonder-regelung erforderlich. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine derartige Diffe-renzierung liefe auf eine an der Einzelnutzung orientierte Berechnung hinaus, aufdie alle Vergütungskonzepte mit Recht [X.] 8 -2.Pauschalierung der Abzüge:Das [X.] hat ferner eine Pauschalierung der Abzüge [X.], die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlöse der [X.] schmälern. Auch in diesem Punkt greift die Revision der Klägerin dasUrteil des [X.]s mit Erfolg an.Das angefochtene Urteil enthält keine stichhaltige Begründung für die Ab-lehnung dieses Begehrens der Klägerin. Auch die [X.] hatte in ihrem Ei-nigungsvorschlag eine Pauschalierung der Abzüge [X.] vorgeschlagen waren 15 %[X.] vorgesehen, um zeitaufwendigen und kostspieligen Auseinandersetzungen vor-zubeugen.I[X.] Revisionen der Parteien führen danach in dem dargestellten Umfangzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.Da die in der [X.] liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichtervorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der [X.] Teils des Gesamtvertrages an das [X.] zurückzuver-weisen. Hinsichtlich der ebenfalls aufgehobenen Kostenentscheidung für [X.] vor dem [X.] ist darauf hinzuweisen, daß die Kosten-quote in Rechnung stellen sollte, in welchem Umfang sich die zu treffende Ent-scheidung für und gegen die Parteien auswirkt (vgl. die Revisionsbegründung der[X.], S. 40 bis 42).Was die Frage der Pauschalierung der Abzüge angeht, gibt der Senat auf-grund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu bedenken:Grundlage für die Berechnung der der Klägerin zustehenden angemessenen Ver-- 9 -gütung sollten die den Sendeunternehmen tatsächlich zufließenden Beträge sein.Dies bedeutet, daß die in Rede stehenden Abzüge nicht einheitlich einer Pau-schalierung unterworfen werden sollten. [X.] und [X.] mindern unmittelbarden Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafür, diese Abzüge unbe-schränkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen.Soweit es üblich ist, daß die Sendeanstalten die Provisionen übernehmen, die [X.] werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog.[X.]), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des [X.], so daß auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen ange-sehen werden könnte; denn in der Übernahme derartiger (fremder) Kosten [X.] Sendeunternehmen liegt eine [X.] vom Markt diktierte [X.] Minderung des Preises,den die Sendeunternehmen für die Radiowerbung erzielen können. Dagegen sinddie Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten Radio-Kombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es üblich gewor-den sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlöse ebenfalls in Abzug zubringen. Hier spricht jedoch vieles für eine Begrenzung oder Pauschalierung, [X.] die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nicht allein durch [X.] Maßnahmen der Sendeunternehmen geschmälert werden kann.[X.]

Meta

I ZR 32/99

05.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 32/99 (REWIS RS 2001, 2922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2922

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