Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2012, Az. 1 AZR 479/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 4593

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Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2011 - 18 [X.] - aufgehoben, soweit es der Berufung des [X.] entsprochen hat.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2010 - 22 [X.] - wird insgesamt zurückgewiesen.

[X.] Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Krankheitsfall.

2

Der 1951 geborene Kläger war seit dem 29. September 1989 zunächst bei der [X.] ([X.]) beschäftigt. Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1990 lautet:

        

„Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

3

Bei der im Arbeitsvertrag genannten Tarifregelung handelte es sich um allgemeine Arbeitsbedingungen der [X.]. Diese wurden von einer [X.] erarbeitet und - soweit sie nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung waren - vom Hauptvorstand der [X.] beschlossen. In die Beratungen der [X.] war der Gesamtbetriebsrat eingebunden. Nach den bei Begründung des Arbeitsverhältnisses für die ständig Beschäftigten der [X.] geltenden Tarifregelungen (§ 1 Satz 1 Buchst. b [X.] [X.]) hatten die nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Ansprüche auf Beihilfen und Unterstützungen nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen (§ 17 [X.] [X.]).

4

Die Beklagte entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung der [X.] Handel, Banken und Versicherungen, [X.], Transport und Verkehr, [X.], [X.] - Druck und Papier, Publizistik und Kunst und der [X.]. In einer zuvor von den fünf [X.] mit ihren [X.] im Juni 2000 abgeschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von [X.]“ heißt es:

        

        

„1.     

                 

…       

                 

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf [X.] gelten für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitraum der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.

                 

Die Beteiligten der Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.

                 

Solche Regelungen, die üblicherweise tariflich normiert sind, können vor dem 30.06.2003 nicht ohne die Zustimmung der jeweils anderen Betriebspartei (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstand von [X.]) vereinbart werden; die Zustimmung kann nicht ersetzt werden. … Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in [X.] treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (…) beizubehalten.

                 

2.    

                 

Zusätzlich werden Besitzstandszusagen auch über den Zeitpunkt der Ablösung der gegenwärtig geltenden Anstellungsbedingungen hinaus gegeben. …“

5

Am 20./21. Juni 2000 beschloss die [X.] eine Aktualisierung ihrer Tarifregelung. In einem mit „Anhang II Rechtsstandswahrungen“ überschriebenen Abschnitt war für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten die bisher in § 17 [X.] [X.] enthaltene Regelung aufgeführt.

6

Nach einer zwischen der [X.] und ihrem Gesamtbetriebsrat im Dezember 2007 abgeschlossenen „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften („[X.] Ablösung“) sollte § 17 Anhang II [X.] [X.] mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen [X.] („[X.]“) außer [X.] treten. Nach einer dazu angebrachten Fußnote war die Beklagte verpflichtet, eine Gruppenversicherung über die abgeschafften Leistungen abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten diese noch wie bisher gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Zum 1. Januar 2008 traten die [X.] der [X.] sowie die „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gewährung von Beihilfen für zahnärztliche Leistungen sowie Unterstützung bei anderen medizinischen Aufwendungen an die Beschäftigten von [X.]“ („[X.] Beihilfe/Unterstützung 2008“) in [X.]. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Gewährung von finanziellen Unterstützungen bei zahnärztlichen Leistungen und in besonderen Härtefällen. Die Beklagte gewährte die in § 17 Anhang II [X.] [X.] enthaltenen Leistungen zunächst bis zum 31. Juli 2008 weiter. Am 1. Juli 2008 trat die „[X.] zur Umstellung der [X.]“ („[X.] Umstellung“) in [X.]. Danach werden den Beschäftigten Mehrbelastungen aus der Umstellung des [X.] über 300,00 Euro monatlich hinaus als Bruttobetrag mit dem laufenden Entgelt erstattet.

7

Der Kläger hat gemeint, die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel lasse eine Verschlechterung der in der Tarifregelung begründeten Ansprüche nicht zu. Die Klausel enthalte keinen Hinweis auf deren Änderungsmöglichkeit durch eine Betriebsvereinbarung. Mit einer Verschlechterung seiner bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden krankenversicherungsrechtlichen Stellung habe er nicht rechnen müssen. Bei der Tarifregelung handele es sich nicht um ein betriebsvereinbarungsoffenes Regelwerk. Die Übernahme der durch den Wechsel seines Krankenversicherungstarifs entstehenden Mehrkosten sei ihm unzumutbar. Er habe für die Beibehaltung seines Krankenversicherungsniveaus zwar gegenwärtig nur zwischen 50,00 Euro und 60,00 Euro aufzuwenden. Im Rentenfall müsse er jedoch den gesamten Krankenversicherungsbeitrag alleine tragen, da die bei der [X.] bestehenden betrieblichen Regelungen insoweit keine Kostenbeteiligung vorsähen.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß dem bis zum 31. August 1995 geltenden § 17 der Tarifregelung der [X.] nach Anhang II der Tarifregelung [X.] vom 20. Juni 2000 über den 1. August 2008 hinaus Beihilfe zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, das [X.] hat ihm auf die Berufung des [X.] entsprochen. Mit der Revision begehrt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.

A. Die Klage ist mit dem erhobenen Feststellungsantrag zulässig.

Der Kläger möchte die Verpflichtung der [X.] festgestellt wissen, wonach diese zur Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach § 17 Anhang II [X.] [X.] auch für die [X.] nach dem Renteneintritt verpflichtet ist. Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Das angestrebte [X.] ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann auch erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden [X.] nachkommt und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird ([X.] 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.] 2011, 278).

B. Die Klage ist unbegründet. Die in der [X.] Ablösung getroffene Regelung ist wirksam und hat den Anspruch des [X.] auf die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen zum 31. Dezember 2007 beseitigt.

I. Der Anspruch auf die Beihilfen und Unterstützungen richtete sich ursprünglich nach § 17 Anhang II [X.] [X.].

1. Nach der in Nr. 4 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bezugnahmeklausel gelten die Bestimmungen der Tarifregelungen für die Beschäftigten der [X.] „in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Zu diesen gehörte § 17 Anhang II [X.] [X.] idF vom 20./21. Juni 2000.

a) Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. §§ 305 ff. [X.]. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Formulararbeitsvertrag durch das [X.] unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch das [X.]. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von [X.] in Regelwerken mit tarifersetzendem Charakter Anwendung (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 135, 163).

b) Bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel ist von der allgemeinen Funktion von [X.] in Arbeitsverträgen der bei [X.] angestellten Arbeitnehmer auszugehen. Die [X.] können aufgrund einer fehlenden tariflichen Regelungsmöglichkeit die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten entweder über [X.] individ[X.]lrechtlich zur Geltung bringen oder durch Betriebsvereinbarungen regeln. Soweit die Arbeitsverträge der Gewerkschaftsbediensteten eine Verweisung auf das bei ihrem Arbeitgeber geltende betriebliche Regelwerk enthalten, kann ein Arbeitnehmer diese nur so verstehen, dass sie den jeweils bestehenden Arbeitsbedingungen Geltung verschaffen soll, soweit diese nicht normativ ausgestaltet sind.

c) Danach konnte der Kläger bei Begründung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen, dass auf dieses die als Tarifregelung bezeichneten Arbeitsrechtsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gelangen sollten. Zu diesen gehörte nach der Neufassung der [X.] [X.] auch § 17 Anhang II [X.] [X.] vom 20./21. Juni 2000.

2. Die Bezugnahmeklausel in Nr. 4 des Arbeitsvertrags hält einer [X.] stand und ist wirksam.

a) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung auch aus ihrer mangelnden Klarheit und Verständlichkeit ergeben. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Die Klausel muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sein Vertragspartner soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Danach verletzt eine Klausel das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält ([X.] 22. Febr[X.]r 2012 - 5 [X.] 765/10 - Rn. 15, [X.] 2012, 861). Eine Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Regelungswerkes ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Es ist ausreichend, wenn die im [X.]punkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind ([X.] 16. Febr[X.]r 2010 - 3 [X.] 181/08 - Rn. 43, [X.]E 133, 181).

bb) Die [X.] in Nr. 4 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die jeweilige Tarifregelung der [X.] als Bezugnahmeobjekt. Sie ist nicht deswegen intransparent, weil sie bei der Verweisung nicht klarstellt, ob diese ggf. betriebsvereinbarungsoffen ist. Maßgeblich ist allein, dass - wie vorliegend - die Abänderbarkeit der Tarifregelung dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des [X.] erkennbar wird. Eines weitergehenden Hinweises auf die zulässigen Regelungsformen, mit denen der Inhalt des in Bezug genommenen Regelwerks abgeändert werden kann, bedarf es nicht. Dies ist vielmehr eine Frage der Zulässigkeit der ablösenden Regelung (Preis [X.] 2010, 361, 366).

b) Entgegen der Ansicht der Revision enthält Nr. 4 des Arbeitsvertrags keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt.

aa) Nach § 308 Nr. 4 [X.] ist eine Abrede unwirksam, wenn sich ein Arbeitgeber einseitig das Recht vorbehält, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Von der Vorschrift werden auch vorformulierte [X.] erfasst, die auf die vom Arbeitgeber selbst formulierten allgemeinen Arbeitsbedingungen in der jeweils geltenden Form verweisen ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 135, 163). Ein in dieser Form vereinbarter Änderungsvorbehalt stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar. Zu den Grundelementen des Vertragsrechts zählt die Bindung der Parteien an die von ihnen abgeschlossenen Verträge ([X.] 11. Febr[X.]r 2009 - 10 [X.] 222/08 - Rn. 23, EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9).

bb) Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 [X.]. Seit dem Inkrafttreten der zuletzt geltenden Tarifregelung vom 20./21. Juni 2000 war die [X.] nicht mehr zu einer einseitigen Änderung dieses Regelwerks berechtigt. Nach Nr. 1 Unterabs. 4 Satz 1 der von ihr abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung vom 28. Mai 2000 konnten solche Regelungen, die üblicherweise tariflich normiert sind, vor dem 30. Juni 2003 vom Bundesvorstand der [X.] nicht ohne Zustimmung des [X.] geändert werden. Danach waren weder die [X.] - noch nach Wirksamwerden ihrer Verschmelzung auf [X.] - die Beklagte zu einer einseitigen Änderung der Tarifregelung befugt. Überdies hatte nach Satz 4 jeder Beschäftigte die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zu diesen gehörten [X.]. die Bestimmungen über die Beihilfen und Unterstützungen. Dies schließt eine einseitige Änderungsmöglichkeit der jeweiligen Arbeitgeber des [X.] aus.

II. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die in Nr. 4 des Arbeitsvertrags enthaltene [X.] betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet ist.

1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer späteren betrieblichen Regelung den Vorrang einräumen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Er ist sowohl bei einzelvertraglichen Abreden als auch bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Ein solcher Vorbehalt kann anzunehmen sein, wenn für die Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Leistung einer kollektiven, möglicherweise auch verschlechternden Veränderung zugänglich sein soll. Hiervon ist auszugehen, wenn die vertragliche Einheitsregelung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung zustande gekommen ist oder wenn Änderungen in der Vergangenheit unter Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen worden sind ([X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] 671/01 - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.] § 611 Gratifikation Nr. 252; 23. Oktober 2001 - 3 [X.] 74/01 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 99, 183).

2. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach den vom Kläger nicht mit einer zulässigen Gegenrüge angegriffenen Feststellungen des [X.]s war der Gesamtbetriebsrat der [X.] an der Erarbeitung der jeweiligen Tarifregelungen vor der Beschlussfassung durch den Hauptvorstand beteiligt.

III. Die Betriebsparteien konnten die in § 17 Anhang II [X.] [X.] enthaltenen Leistungen mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2008 beseitigen. Der Kläger hatte bei Abschluss der [X.] Ablösung keine geschützte Rechtsposition inne, die der Änderung seiner krankenversicherungsrechtlichen Stellung entgegenstand.

1. Ist eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung - wie hier - betriebsvereinbarungsoffen, ist eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Gestaltungsmittel für die normative Ausgestaltung der zuvor auf vertraglicher Grundlage gewährten Leistungen. Dabei gilt zwischen der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung und der sie ablösenden Betriebsvereinbarung die [X.]kollisionsregel. Die Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen individ[X.]lrechtlichen Regelung. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht es den Betriebsparteien allerdings nicht, schrankenlos in geschützte Ansprüche der Arbeitnehmer einzugreifen. Vielmehr muss eine Betriebsvereinbarung, durch die solche Rechtspositionen der Arbeitnehmer beschränkt oder beseitigt werden sollen, mit höherrangigem Recht vereinbar sein (vgl. [X.] 12. April 2011 - 1 [X.] 412/09 - Rn. 19, [X.] [X.] 1972 § 75 Nr. 57 = EzA [X.] 2001 § 88 Nr. 2).

2. Die [X.] Ablösung hat die krankenversicherungsrechtliche Stellung der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer der ehemaligen [X.] verschlechtert. Diese erhielten im Krankheitsfall nach § 17 Anhang II [X.] [X.] während ihrer Beschäftigung Beihilfen und Unterstützungen nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen. Mit dem Wirksamwerden der [X.] Ablösung traten die Tarifregelungen der [X.] über Beihilfen und Unterstützungsleistungen außer [X.]. Die mit der Beibehaltung der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung verbundenen Mehrbelastungen waren allerdings nach den bei der [X.] geltenden Regelwerken begrenzt. Mehraufwendungen aus der Umstellung des [X.], die 300,00 Euro monatlich übersteigen, werden nach der [X.] Umstellung als Bruttobetrag mit dem laufenden Entgelt erstattet. Daneben gewährt die Beklagte entsprechend den Bestimmungen der [X.] Beihilfe/Unterstützung 2008 allen Beschäftigten finanzielle Unterstützungen bei zahnärztlichen Leistungen und in besonderen Härtefällen.

3. Das [X.] hat die in der [X.] Ablösung enthaltene Regelung zu Unrecht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterzogen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] unterliegen jedoch Betriebsvereinbarungen keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. [X.]. Dies gilt auch, wenn die ablösende Betriebsvereinbarung zur Verschlechterung einer zuvor geltenden vertraglichen Einheitsregelung führt.

4. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Ablösung des in § 17 Anhang II [X.] [X.] geregelten Anspruchs mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2008 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet ([X.] 12. April 2011 - 1 [X.] 412/09 - Rn. 20, [X.] [X.] 1972 § 75 Nr. 57 = EzA [X.] 2001 § 88 Nr. 2). Sie haben daher die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie ebenso zu beachten wie die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der betriebsangehörigen Arbeitnehmer ([X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.] 96/06 - Rn. 23, [X.]E 120, 308; 18. Juli 2006 - 1 [X.] 578/05 - Rn. 34, [X.]E 119, 122).

b) Der Wegfall der Beihilfen und Unterstützungsleistungen nach dem 31. Dezember 2007 greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Insoweit fehlt es bereits an einer vermögenswerten Rechtsposition des [X.].

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum iSv. Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt ([X.] 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 267).

bb) Danach liegt in der Aufhebung von § 17 Anhang II [X.] [X.] kein Eingriff, der eine darauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung auslöst. Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen ([X.] 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41, [X.] 2012, 905). Art. 14 Abs. 1 GG schützt jedoch nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften. In Bezug auf die Beihilfen und Unterstützungen fehlt es für die [X.] nach dem 31. Dezember 2007 an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition der zuvor begünstigten Arbeitnehmer. Die Beklagte hat die bis zum Außerkrafttreten der genannten Bestimmung entstandenen Zahlungen unstreitig erbracht. Ein über den 31. Dezember 2007 hinausgehender Anspruch des [X.] auf die Gewährung der in § 17 Anhang II [X.] [X.] geregelten Leistungen bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bestand nicht. Die Beihilfen und Unterstützungen sind keine Zahlungen, die von der persönlichen Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer abhängen und deshalb keinen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichenden Besitzstand begründen (vgl. [X.] 15. November 2000 - 5 [X.] 310/99 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 96, 249). Es handelt sich vielmehr um Sozialleistungen, die von der [X.] ausschließlich in Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden. Solche Ansprüche entstehen regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten [X.]abschnitt und können daher grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden.

cc) An einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition fehlt es auch für die [X.] nach dem Renteneintritt. Die Betriebsparteien haben in der [X.] Ablösung nur den nach der Verschmelzung auf die Beklagte weitergeltenden § 17 Anhang II [X.] [X.] aufgehoben. Nach dieser Vorschrift war diese jedoch nur zur Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die [X.] [X.] galten nach ihrem § 1 Satz 1 Buchst. b lediglich für die Beschäftigten der [X.]. Sie enthielten zwar in § 26 [X.] [X.] auch Bestimmungen über Versorgungsleistungen, zu denen der Beihilfeanspruch aber nicht gehört ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] 373/08 - Rn. 27, [X.]E 134, 269). Die Gewährung der in § 17 Anhang II [X.] [X.] genannten Leistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer war daher von einem besonderen Geltungsgrund abhängig, dessen Vorliegen aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

c) Die Betriebsparteien haben mit der Aufhebung von § 17 Anhang II [X.] [X.] auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit der von der [X.] übernommenen Beamten verletzt.

aa) Die Aufhebung einer betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Sozialleistung durch die Betriebsparteien kann am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sein. Dies ist der Fall, wenn diese Maßnahme typischerweise geeignet ist, bei den Arbeitnehmern einen Handlungsdruck zu erzeugen, durch den der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt wird.

bb) Bei den Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, bestand nach dem Wegfall der Beihilfen und Unterstützungen kein ausreichender Krankenversicherungsschutz mehr. Dieser Personenkreis war wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Aufgrund der bei der [X.] bestehenden krankenversicherungsrechtlichen Regelungen bestand seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nur die Notwendigkeit, sich wie im Beamtenverhältnis durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung gegen die Risiken von Krankheit abzusichern. Über diesen Krankenversicherungsstatus ab dem 1. Jan[X.]r 2008 konnten diese Beschäftigten allerdings nicht mehr disponieren. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung war ihnen nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Art. I Nr. 5 des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, [X.]l. I S. 378, 379) lagen nicht vor. Die Betriebsparteien mussten daher davon ausgehen, dass die von der [X.] gewechselten Beamten wegen der existenziellen Risiken einer nur teilweisen Abdeckung der Krankheitskosten als Reaktion auf die Aufhebung von § 17 Anhang II [X.] [X.] ihren Krankenversicherungsschutz durch einen Tarifwechsel bei ihrer jeweiligen Krankenkasse anpassen.

cc) Es kann dahinstehen, ob der mittelbare Zwang zur Aufstockung des [X.] wegen der damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen überhaupt einen Handlungsdruck auslöst, durch den der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet wird. Der in der [X.] Ablösung geregelte Wegfall der Beihilfen und Unterstützungen ist jedenfalls verhältnismäßig.

(1) Die [X.] Ablösung diente dem in der Grundsatzvereinbarung vom Juni 2000 festgelegten Ziel, die Arbeitsbedingungen der aus unterschiedlichen [X.] stammenden Beschäftigten zu vereinheitlichen. Der Wegfall der Beihilfen und Unterstützungen für die von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreiten Beschäftigten war geeignet und erforderlich, dieses Regelungsziel zu erreichen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen, dass den Betriebsparteien ein anderes gleich wirksames, die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer nicht oder doch fühlbar weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hat.

(2) Zu Gunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund der mit dem Wechsel des [X.] verbundenen Mehraufwendungen und unabhängig von deren Höhe eröffnet ist. Durch die in der [X.] Ablösung getroffene Regelung werden die Rechte der zuvor begünstigten Arbeitnehmer gemessen am Regelungszweck nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Die Aufhebung von § 17 Anhang II [X.] [X.] führte bei den betroffenen Arbeitnehmern zwar zu höheren Krankenversicherungskosten, da sie nach Wirksamwerden der [X.] Ablösung nicht nur das hälftige, sondern ihr gesamtes Krankheitsrisiko durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung absichern mussten. Allerdings war die Umstellung des [X.] ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Zu den aus dem Tarifwechsel resultierenden Mehraufwendungen leistete die Beklagte durch die Zahlung des gesetzlichen Beitragszuschusses (§ 257 Abs. 2 SGB V) und die in der [X.] Umstellung vorgesehenen Leistungen, wonach die über 300,00 Euro monatlich hinausgehenden Aufwendungen übernommen werden, einen substanziellen Beitrag. Nach den Feststellungen des [X.]s konnte der überwiegende Teil der Beschäftigten ohne nennenswerte Mehraufwendungen in einen [X.] wechseln, der dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprach. Auch soweit die betroffenen Arbeitnehmer sich für einen Tarif entschieden haben, der die von der privaten Krankenversicherung erbrachten Leistungen umfasst, war ihnen dies regelmäßig ohne Inanspruchnahme der Härtefallregelung der [X.] Umstellung möglich. Dass der Wechsel des [X.]s überhaupt zu einer nennenswerten Einschränkung seines verfügbaren Arbeitseinkommens führt, hat auch der Kläger selbst nicht behauptet. Hinzu kommt, dass der finanzielle Mehraufwand im Zusammenhang mit der Einschränkung des vormals von der [X.] gewährten [X.] durch die ab dem 1. Jan[X.]r 2008 in den vereinheitlichten Arbeitsbedingungen der [X.] vorgesehenen finanziellen Leistungen zumindest teilweise ausgeglichen worden ist. Diese sahen gegenüber ihren zuvor geltenden Beschäftigungsbedingungen eine höhere Sonderzuwendung und Verbesserungen beim Urlaubsgeld vor.

dd) Die Betriebsparteien haben bei der Aufhebung von § 17 Anhang II [X.] [X.] auch die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze über die Rückwirkung von betrieblichen Normen beachtet.

(1) Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift und damit bereits eingetretene Rechtsfolgen rückwirkend anders und für die Betroffenen nachteilig gestaltet (vgl. [X.] FS Kreutz S. 285, 290). Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Um eine solche handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Änderung des [X.] greift nicht zu Lasten der Arbeitnehmer und damit des [X.] in einen abgeschlossenen Tatbestand für zurückliegende [X.]räume ein. Die Anpassung ist erst für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2008 erforderlich und damit ausschließlich zukunftsbezogen.

(2) Hingegen liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen zwar erst mit Wirkung für die Zukunft einwirkt, aber damit zugleich die davon betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine solche Rückbeziehung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei Eingriffen in bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und im Übrigen ein schützenswertes Vertrauen in das Fortbestehen einer Regelung nicht verletzt ([X.] 23. Jan[X.]r 2008 - 1 [X.] 988/06 - Rn. 28, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 24).

(3) Ein Arbeitnehmer kann auf den unveränderten Fortbestand von betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Sozialleistungen, die ihm bei Vertragsbeginn oder im Verlauf seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, nicht vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligen Fortfall rechnen. Dispositionen, die von Arbeitnehmern auf der Grundlage der ihnen zunächst erbrachten Leistungen getroffen werden, sind daher grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der den Betriebsparteien zustehende Handlungsraum würde ansonsten in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit von betrieblichen Regelungen begrenzt. Der von ihnen zu beachtende Vertrauensschutz geht daher nicht soweit, den [X.] Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Dessen Erwartung in den unveränderten Fortbestand der bisher gewährten Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelmäßig nicht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn und soweit besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. [X.] 2. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 73, Z[X.] 2012, 414). [X.] der Arbeitnehmer eine solche Enttäuschung vermeiden, ist er gehalten, die entsprechende Leistung entweder im Arbeitsvertrag gesondert zu vereinbaren oder sie darin [X.] auszugestalten ([X.] FS Kreutz S. 285, 296).

(4) Nach diesen Grundsätzen konnten die Betriebsparteien in der [X.] Ablösung § 17 Anhang II [X.] [X.] für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2008 aufheben.

Es fehlt schon an einer unechten Rückwirkung. Der Kläger hat keinen Vortrag dazu gehalten, welche Dispositionen er oder die von der [X.] übernommenen Beamten während ihres Arbeitsverhältnisses in Bezug auf ihre krankenversicherungsrechtliche Stellung getroffen haben, die durch die [X.] Ablösung entwertet worden wären. Unabhängig davon wäre die zukunftsgerichtete Ablösung der Beihilfe und Unterstützungen auch dann wirksam, wenn ihr eine unechte Rückwirkung zukäme. Die - wie der Kläger - von der [X.] übernommenen Beamten konnten auf die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung ihres bisherigen [X.] nicht vertrauen. Dass die Aufgabe seines Beamtenverhältnisses und der Wechsel in ein Arbeitsverhältnis auch durch die Beibehaltung seiner bisherigen krankenversicherungsrechtlichen Stellung motiviert gewesen ist, mag zutreffen. Ebenso, dass sein Wechsel zur [X.] im Interesse der Rechtsvorgängerin der [X.] gelegen hat. Eine ausdrückliche Zusicherung über die Beibehaltung des bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Krankenversicherungsstatus hat die [X.] dem Kläger aber nicht erteilt. Ebenso wenig hat dieser Umstände vorgetragen, die den Schluss auf ein in schlüssiger Form abgegebenes Versprechen rechtfertigen könnten. Eine solche Zusicherung ist auch nicht durch die in Anhang II der [X.] [X.] festgelegten „Rechtsstandswahrungen“ erfolgt. Mit der dort erfolgten „[X.]“ der Tarifregelung wurde keine weitergehende Bestandsgarantie gegeben, sondern nur der Rechtszustand vom 20./21. Juni 2000 festgehalten. Zudem fehlt es an einem Verhalten der [X.] oder der [X.], das ein schützenswertes Vertrauen der betroffenen Arbeitnehmer auf die dauerhafte Beibehaltung der gewährten krankenversicherungsrechtlichen Leistungen hätte begründen können. Vielmehr mussten sie aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit einer Änderung von § 17 [X.] [X.] rechnen.

        

    Schmidt     

        

    Linck    

        

    Koch     

        

        

        

    Rath    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 479/11

17.07.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 14. Mai 2010, Az: 22 Ca 5105/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2012, Az. 1 AZR 479/11 (REWIS RS 2012, 4593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4593

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