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PDF anzeigen[X.] ZR 113/03vom30. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung [X.] in dem Urteil des [X.] inBremen - 2. Zivilsenat - vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen,weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat nochdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Trotz mißverständlicher Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts kann dem Gesamtzusammenhangder Entscheidungsgründe nicht entnommen werden, daß das Be-rufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde formu-lierten Rechtssatz aufgestellt hat, in den Fällen des § 151 BGB seinicht nur die Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragen-den entbehrlich, sondern auch der durch äußere Umstände zuobjektivierende Nachweis, daß der Erklärungsempfänger subjektivden Rechtsbindungswillen hatte, das Angebot anzunehmen.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen.- 3 -Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 27.612,92 [X.]. [X.]
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. I ZR 113/03 (REWIS RS 2003, 961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 961
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