Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2013, Az. VII ZB 54/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6166

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 54/11
vom
29. April 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 319
Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der [X.], kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorge-treten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im
Anschluss an [X.], [X.] vom 11.
Mai
2004 -
VI
ZB
19/04, [X.], 2389).
[X.], Beschluss vom 29. April 2013 -
VII ZB 54/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
April
2013 durch den Richter [X.],
die Richterin [X.] und die Richter [X.], Kosziol
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin
gegen den
Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni
2011, berichtigt durch Beschluss vom 5. August 2011,
wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:
I.
Die Sch. [X.] (vormals Schuldnerin zu 1) ist Eigentümerin zweier im Grundbuch von [X.] 5576 und 40153 verzeichneter Grundstücke, an denen zu Gunsten der Schuldnerin zu 2
ein be-fristetes Nießbrauchsrecht eingetragen ist.
An den beiden Grundstücken wurde im Jahr 1994 durch notarielle Ur-kunde des Notars [X.] Nr. 262/94 eine Gesamteigentümergrundschuld über ei-nen Betrag in Höhe von 1.000.000 DM bestellt.
Die Gläubigerin
betreibt aus dem Grundpfandrecht die Zwangs-vollstreckung gegen die beiden [X.]
im Wege der Forderungspfän-dung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] wegen eines Teilbe-der vollstreckbaren dinglichen Ansprüche gemäß
1
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3
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3
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notarieller
Urkunde Nr.
262/94 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen.
Die hiergegen von den [X.] beim Amtsgericht eingelegten Erinnerungen hatten keinen Erfolg.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2
hat das Beschwerde-gericht die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 30.
Juni
2011 teilweise abgeändert und den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufge-hoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen, soweit diese gegen
die Schuldnerin zu 2 gerichtet
worden sind.
Gegen diesen
Beschluss hat die Gläubigerin am 26. Juli 2011 [X.] beim Beschwerdegericht eingelegt, woraufhin dieses
mit Beschluss vom 5.
August
2011 seinen Beschluss vom 30.
Juni
2011 entsprechend §
319 Abs.
1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach der [X.] sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde be-schlossen, aber versehentlich in der schriftlichen Fassung des Beschlusses vom 30.
Juni
2011 nicht ausgesprochen worden. Die Gläubigerin habe [X.] um Zulassung der Rechtsbeschwerde gebeten. Das Beschwerdegericht ha-be dem ersichtlich dadurch Rechnung tragen wollen, dass sie die
Entscheidung vom 30.
Juni
2011 in voller Besetzung getroffen habe. Bereits aus einer Verfü-gung des [X.] vom 20.
Juli
2011 gehe hervor, dass mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde gerechnet und diesem Umstand dadurch ha-be Rechnung getragen werden sollen, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel nicht an die Gläubigerin zurückgegeben
werden,
sondern beim Vorgang habe verbleiben sollen.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1.
Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem [X.] Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen ([X.], Beschluss vom 24. November 2003 -
II ZB 37/02, [X.], 779; Beschluss vom 14. September 2004 -
VI [X.], [X.], 156). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn der Beschluss vom 30. Juni 2011 ent-hält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2. Die am 5. August
2011 unter Hinweis auf § 319 Abs. 1 ZPO beschlos-sene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat nicht.
a) Nach
der Rechtsprechung des [X.] kann eine Berich-tigung des Beschlusses, in
dem
eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, entsprechend § 319 ZPO erfolgen ([X.], [X.] vom 12. März 2009 -
IX [X.], NJW-RR 2009, 1349;
vom 14. Septem-ber 2004 -
VI [X.], aaO; vom 24. November 2003 -
II ZB 37/02, aaO). Das Versehen muss
dann aber, weil eine Berichtigung nach dieser Vorschrift auch von [X.] beschlossen werden kann, der an der fraglichen Entschei-dung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein ([X.], Beschluss
vom 14. September 2004 -
VI [X.], aaO; vgl. auch [X.], [X.]
vom 11. Mai 2004 -
VI [X.], [X.], 2389
und Urteil vom 25.
Februar
2000 -
V [X.], NJW-RR 2001, 61 für die gleichgelagerten Fälle der nachträglichen Zulassung der Revision und der Berufung). Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang des Beschlus-ses selbst oder mindestens aus den Vorgängen
bei seinem Erlass
oder bei [X.] Verkündung ergibt, weil nur dann eine "offenbare"
Unrichtigkeit vorliegen 7
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kann ([X.], Beschlüsse
vom 12. März 2009 -
IX [X.], aaO; vom 14. Sep-tember 2004 -
VI [X.], aaO; vom 24. November 2003 -
II ZB 37/02, aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Mai 2004 -
VI [X.], aaO;
Urteile
vom 25. Februar 2000 -
V [X.], aaO; vom 8. Juli 1980 -
VI [X.], [X.]Z 78, 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen
ist der Zeitpunkt der Entscheidung selbst ([X.], Beschluss vom 30. Juli 2008 -
II ZB 40/07, [X.], 1292).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine "offenbare"
Unrichtigkeit
hier nicht gegeben. Weder dem Beschluss vom 30.
Juni 2011 selbst noch den Zusammenhängen bei der Beschlussfassung lässt sich entnehmen, dass das Beschwerdegericht seinerzeit die Rechtsbe-schwerde zulassen wollte.
Aus dem Umstand, dass vor Erlass des Beschlusses der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom gleichen Tage auf die Kammer übertragen hat, kann allenfalls
gefolgert werden, dass der Einzelrichter selbst der Sache eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 568 Satz
2 Nr. 2, § 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO beigemessen
und deswegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für [X.] gehalten hat.
Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die mit drei Richtern besetzte Kammer bei ihrer Beschlussfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.
Die vom Beschwerdegericht selbst für die Tatsache der "offenbaren"
Un-richtigkeit als maßgeblich angesehene Verfügung des [X.] vom 20. Juli 2011 kann in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung finden, da die
Beschwerdeentscheidung vom 30.
Juni
2011 datiert. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war nicht für einen Dritten ohne weiteres deutlich nach außen hervorgetreten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde versehentlich un-terblieben war.
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Selbst für die Rechtsbeschwerdeführerin war dies nicht offenbar. Denn sie hat in ihrer Anhörungsrüge zur Begründung ausgeführt, gegen den [X.]
des Beschwerdegerichts vom 30.
Juni
2011 sei ein weiteres Rechtsmit-tel nicht gegeben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.

Eick
[X.]
[X.]

Kosziol

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2011 -
21 M 914/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
13 [X.], 13 [X.] -

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Meta

VII ZB 54/11

29.04.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2013, Az. VII ZB 54/11 (REWIS RS 2013, 6166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6166

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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