Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. VII ZB 49/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8830

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 49/11

vom

23. Februar 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer,
die Richterin
[X.], [X.]
Eick
und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 24.
Mai
2011 und der Beschluss des [X.] vom 25.
Oktober
2010 aufgehoben.
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die von Notar Dr.
D.

in L.

am 14.
Februar
2007 zugunsten der Gläubigerin vorgenommene Umschreibung der Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde vom 21.
Juni
2000 (Urkundenrolle-Nr.

/2

)
wird zurückgewie-sen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolgerin aus einer Urkunde des Notars
D. in
L. vom 21.
Juni
2000 (Urkundenrolle-Nr.

/2

)
die Zwangs-vollstreckung gegen die Schuldnerin. In dieser Urkunde hatten die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute
S., der H-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe 1
-
3
-
von 460.000
DM an ihrem Grundstück in
R. bestellt. Die Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.
Die H-Bank
schloss im Jahre 2006 mit der Gläubigerin einen Abtretungs-
und Übertragungsvertrag und trat die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an diese ab.
Der Notar
D. hat am 14.
Februar
2007 die Vollstreckungsklausel
auf die Gläubigerin umgeschrieben.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin vom 23.
Juni
2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Gläu-bigerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinne-rung der Schuldnerin weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung der [X.] des [X.] ([X.]) vom 24.
Mai
2011 und des [X.] vom 25.
Oktober
2010 und zur Zurück-weisung der Erinnerung
der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstre-ckungsklausel durch den Notar
D.
1. Das Beschwerdegericht vertritt aufgrund der Entscheidung des
XI.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, 2
3
4
5
6
-
4
-
[X.]Z 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstre-ckungsklausel durch
den Notar zu Recht aufgehoben. Die Gläubigerin dürfe aus der formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn sie in den [X.] eingetreten wäre. Der Nachweis dazu sei im Klauselerteilungsverfahren zu führen. Er sei weder vor dem die Klausel ertei-lenden Notar noch im gerichtlichen Verfahren geführt worden.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht des [X.] setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in
eine der Grundschuldbestellung zugrunde
lie-gende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen [X.]es mit der Schuldnerin voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], [X.] vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten [X.] nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ange-legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der hier vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.
b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben.
Diese hat ihre Rechtsnachfolge formgerecht nach-7
8
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5
-
gewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist unbegrün-det.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Kuffer
[X.]

Eick

Halfmeier
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2010 -
2d [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.05.2011 -
1 [X.] -

10

Meta

VII ZB 49/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. VII ZB 49/11 (REWIS RS 2012, 8830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8830

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