Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. XII ZB 171/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 661

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[X.] ZB 171/02vom19. November 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.] , [X.] Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 11. September 2002 wirdauf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.Dem Kläger wird als Rechtsbeschwerdegegner Prozeßkostenhilfebewilligt und Rechtsanwalt Dr. [X.] beigeordnet.Streitwert: 66.490 Gründe:[X.] Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter über den [X.] des [X.] von dem [X.]n [X.] , [X.] A. 70, [X.],Räumung und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai 1993über eine gewerblich genutzte Halle zum Betrieb eines Teppichhandels. An die-ser Adresse wohnt ein Teppichhändler mit Nachnamen [X.], der im Prozeßgeltend macht, er heiße mit Vornamen nur [X.], nicht R. [X.]. Er hat jedocheinen [X.], der an einer anderen Adresse wohnt und [X.] heißt.- 3 -Da seit Juni 1995 wegen behaupteter Mängel keine Miete mehr gezahltworden ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 1997 das Mietver-hältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt.Die Klageschrift wurde ausweislich der [X.] [X.] Oktober 1997 dem [X.]n [X.] persönlich übergeben. Im [X.] zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz war ausweislich [X.] der [X.] [X.] persönlich anwesend. Mit einem nachSchluß der mündlichen Verhandlung des [X.] eingegangenen [X.] machte der [X.] geltend, er heiße [X.] (nicht R. [X.]) [X.]und batum Berichtigung des [X.]. Das [X.] gab der Klage im wesentlichenstatt. Der Antrag auf Berichtigung des [X.] wurde nicht weiter verfolgt.Gegen dieses Urteil legte der [X.] Berufung ein, mit der er sich le-diglich in der Sache verteidigte, ohne auf die nach seinem erstinstanzlichenVortrag falsche Angabe seines Vornamens einzugehen. Der Kläger nahm [X.] aber zum Anlaß, den Verdacht zu äußern, Vater und [X.]betrieben ein Versteckspiel und wollten sich auf diese Weise der berechtigtenKlageforderung entziehen. Auf seinen Antrag hin verlangte das Oberlandesge-richt von dem [X.]nvertreter die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, aus dersich ergeben sollte, wer ihn beauftragt habe. Da der [X.]nvertreter einesolche Vollmachtsurkunde nicht vorlegte, verwarf das [X.] dieBerufung mit Urteil vom 14. Februar 2000 als unzulässig.Gegen dieses Urteil legte der [X.] R. [X.]P. Revision ein mit [X.], die Klage sei seinem Vater zugestellt worden und sein Vater [X.] das Verfahren in den beiden ersten Instanzen betrieben, er - der [X.] -sei an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen und sei auch nicht Vertragspart-ner des Mietvertrages. Er sei verurteilt worden, ohne daß er die Möglichkeit ge-- 4 -habt habe, sich zu verteidigen. Der [X.] hat die Revision durch Urteil vom23. Januar 2002 ([X.]) zurückgewiesen und zur Begründung ausge-führt, aus der [X.] ergebe sich, daß die Klage dem [X.] R. [X.]persönlich übergeben worden sei und aus dem Protokoll über dieerstinstanzliche mündliche Verhandlung ergebe sich, daß der [X.] [X.] an dieser Verhandlung teilgenommen habe, im Beisein seines Rechtsan-waltes. Der Vater [X.]sei an dem Verfahren von vornherein nicht beteiligt ge-wesen. Das Berufungsgericht habe die Berufung zu Recht verworfen, da [X.] auf eine entsprechende Rüge des [X.] hin keine Prozeßvollmachtvorgelegt habe.Das [X.] hat eine Verfassungsbeschwerde des[X.]es [X.] gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung an-genommen. Es hat ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung könne derjeni-ge, der durch eine unrichtige Bezeichnung in einem Vollstreckungstitel betroffensei, obwohl er in dem Prozeß, der zu dem Vollstreckungstitel geführt habe, [X.] beteiligt gewesen sei, denjenigen Rechtsbehelf geltend machen, derzur Beseitigung des Titels gegeben sei. Da das Berufungsgericht die [X.] zurückgewiesen habe mit der Begründung, der für den Rechtsmittelführerauftretende Prozeßbevollmächtigte habe seine Vollmacht nicht nachgewiesen,stehe die Rechtskraft dieses Urteils der Zulässigkeit einer Berufung des [X.]es[X.] nicht entgegen.Daraufhin hat der [X.] [X.] am 15. August 2002 erneut [X.] eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.] diese Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde beantragt der [X.] [X.] , den angefochtenen Beschlußaufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung in [X.] zurückzuverweisen.- 5 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das [X.]sgericht hat die - erneute - Berufung des [X.]n [X.] zuRecht als unzulässig verworfen.1. Das Berufungsgericht geht von der Annahme des [X.]surteils vom23. Januar 2002 aus, die Klage richte sich von vornherein gegen den [X.] R. P. [X.] , nicht gegen seinen Vater. Ausgehend davon führt es aus, das Pro-tokoll des [X.] über die erstinstanzliche Verhandlung vom [X.] 1998 erbringe als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, daß der [X.] persönlich mit Rechtsanwalt [X.] an dieser Verhandlung teilgenommen [X.] (§ 418 Abs. 1 ZPO). Gegenbeweis sei zwar zulässig, der Berufungsführerhabe aber keinen Gegenbeweis angetreten. Es sei deshalb davon auszugehen,daß der [X.] [X.] (der [X.]) über den Rechtsstreit unterrichtetgewesen sei und Rechtsanwalt [X.] bevollmächtigt gehabt habe. Dafür sprecheauch, daß Rechtsanwalt [X.] im Termin Auszüge über ein Konto des [X.]es [X.] habe, ohne anzumerken, es handele sich nicht um Auszüge des [X.]n. Auf diesen Umstand habe der Berufungssenat schon im Urteil vom14. Februar 2000 hingewiesen. Deshalb müsse der [X.] (der [X.]) [X.] des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils an Rechtsanwalt [X.] ge-gen sich gelten lassen. Diese Zustellung habe somit die Berufungsfrist in [X.]. Außerdem beginne gemäß dem hier einschlägigen § 516 ZPO a.F. dieFrist zur Einlegung der Berufung spätestens mit dem Ablauf von fünf Monatennach Verkündung des Urteils. Da auch diese Frist nicht gewahrt sei, sei die ([X.]) Berufung verfristet und damit [X.] 6 -Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen der Versäumung der Berufungsfrist könne nicht stattgegebenwerden, da er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des [X.], der die Einhaltung der Frist verhindert habe, gestellt worden sei (§ 234ZPO). Der [X.] [X.] (der [X.]) trage selbst vor, daß er schonim März 2000 von dem Rechtsstreit erfahren habe, weshalb er ja auch im eige-nen Namen Revision eingelegt habe.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu bean-standen und es ist ihnen nichts hinzuzufügen. Da die erneute Berufung [X.] deshalb unzulässig ist, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, ist esnicht erforderlich, auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einzugehen.2. Würde man entgegen den Ausführungen des [X.]s in dem [X.] 23. Januar 2002 die Ansicht vertreten, die Klage sei dem Vater [X.]zu-gestellt worden, nur mit ihm sei ein Prozeßrechtsverhältnis zustande gekom-men und aus dem erwähnten Protokoll des [X.] ergebe sich deshalb,daß er und nicht sein [X.] zusammen mit Rechtsanwalt [X.] an der Verhandlungteilgenommen habe, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Auch in diesemFalle hätte das Berufungsgericht die (erneute) Berufung im Ergebnis zu Recht- 7 -als unzulässig verworfen. In diesem Falle wäre der [X.] [X.] näm-lich in erster Instanz an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen und somit auchnicht berechtigt, gegen das ergangene Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.Hahne[X.][X.] [X.]Vézina

Meta

XII ZB 171/02

19.11.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. XII ZB 171/02 (REWIS RS 2003, 661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 661

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