Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZR 91/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4877

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 91/00Verkündet am:23. Januar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000 wird zu-rckgewiesen.Der [X.] trägt die Kosten der Revision.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter r den [X.] des [X.] von dem [X.]n [X.], [X.], [X.], [X.] und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai r einegewerblich genutzte [X.].Seit Juni 1995 hat der [X.] wegen behaupteter Mängel keine [X.] bezahlt.Mit Schreiben vom 7. November 1997 kigte der Kläger das Mietver-hältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs.- 3 -Die Klageschrift wurde ausweislich der [X.] vom [X.] 1997 dem [X.]n, [X.], persönlicrgeben. In seiner Kla-geerwiderung bezog sich der [X.] zum Beweis fr die [X.] anderem auf [X.], die ihn - [X.], [X.]straße - als Konto-inhaber ausweisen.Im Termin zur mlichen Verhandlung war ausweislich des Protokollsder [X.], [X.], persönlich anwesend. Mit einem nach Schluß dermlichen Verhandlung des [X.] eingegangenen Schreiben meldetesich ein Herr [X.] zu den Akten und bat um Berichtigung des [X.], daß er, [X.], der richtige [X.] sei.Das [X.] verurteilte den [X.]n, [X.], zur [X.] gab der [X.] statt.Gegen das Urteil legte Rechtsanwalt [X.] namens und in Vollmacht des[X.] Berufung ein. Nachdem der [X.] die [X.] Bevoll-mchtigung von Rechtsanwalt [X.] durch den Berufungsklr [X.] hatte, for-derte das Berufungsgericht den Berufungsklr auf, seinen Namen- gegebenenfalls mittels einer Ablichtung des Personalausweises - anzugeben.Auf diesen Hinweis teilte Rechtsanwalt [X.] mit, der [X.] habe seit [X.] auf seine Anfragen und Anschreiben nicht reagiert; Aufklrung könneauch nicht durch den erstinstanzlich Bevollmchtigten erlangt werden, da die-ser in Untersuchungshaft sitze.Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen.Dagegen richtet sich die Revision des [X.]n, [X.].- 4 [X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Revision ist [X.] § 547 ZPO statthaft und auch im rigen zuls-sig.Der [X.] ist zur Einlegung der Revision befugt, weil die beiden vo-rinstanzlichen Urteile sich jedenfalls formell gegen ihn richten und er dadurchbeschwert ist.I[X.] Revision ist jedoch [X.].Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulssig verworfen, weilder Bevollmchtigte des Berufungsklrs nicht nachgewiesen habe, [X.] ervon dem erstinstanzlich [X.]n zur Durchfrung des [X.] worden sei (§ 88 Abs. 1 ZPO). Das ist nicht zu beanstanden.1. Ein Verstoû gegen § 551 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor. Zwischen dem[X.] und dem [X.]n [X.] ist ein Prozeûrechtsverltnis begrn-det worden.Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Klage [X.]perslicrgeben. Im Termin zur mlichen Verhandlung vor dem [X.] 5 -gericht erschien ausweislich des Sitzungsprotokolls der [X.], [X.],perslich mit seinem Prozeûbevollmchtigten. [X.] § 418 Abs. 1 ZPO be-grie Postzustellungsurkunde (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) und [X.] vollen Beweis fr die darin bezeugten Tatsachen. Der [X.] hat einen im Rahmen des § 418 Abs. 2 ZPO zulssigen Gegenbeweisfr die behauptete Unrichtigkeit der in den Urkunden bezeugten [X.] angetreten (Zller/[X.], ZPO, 22. Aufl. § 418 Rdn. 4 m.w.N.). Das Ru-brum des landgerichtlichen Urteils weist folgerichtig den Revisionsklr als[X.]n aus.2. Die Berufung wurde von Rechtsanwalt [X.] namens des [X.]n Rick[X.] eingelegt. Der [X.] hat jedoch vor dem Berufungsgericht auf ent-sprechende Rs [X.]s nicht nachgewiesen, Rechtsanwalt [X.] ord-nungs[X.] bevollmchtigt zu haben. Eine wirksame Prozeûvollmacht ist [X.]. Liegt sie bei Einlegung des Rechtsmittels nichtvor, ist die Berufung als unzulssig zu verwerfen ([X.]Z 40, 197, 198; [X.],Urteile vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und [X.] Dezember 1990 - [X.] - NJW 1991, 1175, 1176).- 6 -Anderes ersich auch nicht fr den Fall, [X.] die Berufung nicht imNamen des [X.]n [X.], sondern namens seines Vaters [X.]eingelegt worden wre. Der Vater [X.] war am Verfahren nicht beteiligt unddeshalb zur Einlegung der Berufung nicht befugt.[X.] Gerber [X.] [X.] Vezina

Meta

XII ZR 91/00

23.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. XII ZR 91/00 (REWIS RS 2002, 4877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4877

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