Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZA 37/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 727

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[X.][X.]/08 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] am 20. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortsetzung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. 1 1. Die in der Begründung des [X.] aufgeworfene Rechtsfrage, ob mangels Gläubigerbenachteiligung eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 2 [X.] ausscheidet, wenn der [X.] das ihm 2 - 3 - zugewandte Vermögen für Zwecke benutzt hat, zu denen es auch der Schuld-ner hätte benutzen müssen, stellt sich nicht. Eine unmittelbare Gläubigerbeteili-gung liegt vor. a) Mit Abschluss des Kaufvertrages und dessen Vollzug schied das Ge-schäft aus dem Vermögen des Schuldners aus. Als Gegenwert kam zunächst nur der Kaufpreis von 100 • in die Masse. Eine Haftung des Geschäftsüber-nehmers für die Verbindlichkeiten des Schuldners war gemäß § 8 des [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gläubiger verloren den Zugriff auf das Geschäft. 3 b) Zwar vereinbarten die Parteien in § 2 des Vertrages, dass der Schuld-ner eine Gewinnbeteiligung von 95 % erhalten sollte, aus der er bestimmte [X.] zu tilgen hatte. Diese Vereinbarung steht aber der An-nahme einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Für die Annahme einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, dass es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung ihrer Befriedigung kommt. Dies war schon im [X.], dass der Ausgleich der Gläubigerforderungen aus den Gewinnanteilen des Schuldners auf mehr als fünf Jahre gestreckt wurde. Au-ßerdem sollten nach der Liste zu § 2 des Kaufvertrages nur bestimmte [X.] befriedigt werden. Eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger war somit nicht sichergestellt. 4 c) Es lag auch die für § 133 Abs. 2 [X.] erforderliche unmittelbare Gläu-bigerbenachteiligung vor. Der Betrieb hatte einen weit höheren Wert als die [X.] 100 •. Auf die vereinbarte spätere Befriedigung der Gläubiger kommt es nicht an. Im Übrigen lag es im Belieben des Schuldners, ob er den Gewinn tat-sächlich an seine Gläubiger abführte und wie er ihn verteilte. 5 - 4 - d) Zu Unrecht beruft sich der Schuldner auf [X.] ([X.]/[X.], § 129 Rn. 137), demzufolge die Anfechtung als ausgeschlossen angesehen wird, wenn der [X.] das ihm [X.] zu dem [X.] hat, zu dem es auch der Schuldner anfechtungsfrei hätte verwenden müs-sen. Wie bereits ausgeführt, gewährleistete die vereinbarte Verwendung des Gewinns gerade nicht eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. 6 2. Der weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, es könne nicht sein, dass der [X.] doppelt zahlen müsse, steht der Anfechtung nicht ent-gegen. Der Beklagte ist nicht schutzwürdig. Er hat einer ihm nahe stehenden Person unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 2 [X.] dabei geholfen, dessen Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und diese auf willkürliche Befriedigungsleistungen zu beschränken. Wenn er selbst einzelne Zahlungen an ausgewählte Gläubiger erbracht hat, steht dies der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen des übertragenen Gegenstands an 7 - 5 - die übrigen Gläubiger nicht entgegen. Auf die erbrachten Leistungen kann er sich nicht berufen. Diese sind nicht der Gesamtheit der Gläubiger zu [X.] ge-kommen. Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 319 O 176/05 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 9 U 162/06 -

Meta

IX ZA 37/08

20.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZA 37/08 (REWIS RS 2008, 727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 727

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