Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 366/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6619

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR366.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 366/15
vom

18. August 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2015 -
17 U 24/15 -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund
nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen an die nötige Indivi-dualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Ja-nuar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III
ZB 88/15, [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab-gesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwe

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
2 O 176/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
17 U 24/15 -

Meta

III ZR 366/15

18.08.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 366/15 (REWIS RS 2016, 6619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6619

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