III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6595
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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR364.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 364/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
18. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann,
die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2015 -
17 U 28/15 -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten pro-zessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.01.2015 -
2 O 177/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2015 -
17 U 28/15 -
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. III ZR 364/15 (REWIS RS 2016, 6595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6595
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