Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 3/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5416

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.]([X.]) 3/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]erlin vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 15. August 1961 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.].

zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] wegen [X.]. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]R[X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. [X.], er sei durch das Verfahren vor dem [X.] in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, vermag der sofortigen [X.]eschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhel-fen, weil der [X.] den Sachverhalt im [X.]eschwerdeverfahren als Tatsachenin-stanz in eigener Verantwortung ermittelt. Auf etwaige Verfahrensfehler der Vor-instanz kommt es damit grundsätzlich nicht mehr an; durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des [X.] Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt ([X.]sbe-schluss vom 13. Oktober 2003 - [X.]([X.]) 36/02 unter II). Im Übrigen [X.] zu Unrecht, dass der [X.] ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Sowohl der Antragsteller als auch die [X.] hatten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 4 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im [X.]punkt der Widerrufsverfügung er-füllt. 5 a) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] 6 - 4 - nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]sbeschluss vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Derartige [X.]eweisanzeichen, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigen, waren hier - unabhängig von den in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] geregelten [X.] - bei Erlass der Widerrufsverfügung gegeben. Nach der Mitteilung des Finanzamts [X.]

vom 6. April 2005 beliefen sich die vollstreckbaren Steuerrückstände des Antragstellers zum damaligen [X.]punkt auf 127.630,59 •. Diese Mitteilung der Finanzverwaltung durfte [X.] der Auffassung des Antragstellers von der Antragsgegnerin und vom [X.] verwertet werden; sie verstieß nicht gegen § 30 Abs. 1 [X.], sondern war von der [X.] nach § 36 a Abs. 3 [X.]R[X.] gedeckt (vgl. auch § 10 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 St[X.]erG i.V.m. § 3 Nr. 1 St[X.]erG). 7 Der Antragsteller hat die Höhe seiner Steuerschulden bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen zugestanden. Dies ergibt sich aus seinen beigefügten Schreiben an das Finanzamt [X.]

-Süd vom 19. April und 23. Mai 2005. Im Schreiben vom 19. April 2005 räumte der [X.] seine "derzeitige wirtschaftliche Unbeweglichkeit" ein. Er legte dar, dass ihm eine [X.]ezahlung der Steuerschulden zur [X.] nur mit der Hilfe von Fa-milienangehörigen möglich sein werde, allerdings nur dann, wenn sichergestellt sei, dass das Finanzamt gegen Zahlung der Steuerrückstände von etwa 65.000,--• bereit sei, auf die darüber hinaus geltend gemachten Säumniszu-schläge und Verzugszinsen (in Höhe von mehr als 60.000,--•) zu verzichten. Dazu war das Finanzamt nicht bereit. Im [X.]eschwerdeverfahren gesteht der [X.] - 5 - tragsteller die [X.]erechtigung der vom Finanzamt geltend gemachten Steuerrück-stände ausdrücklich zu. 9 Wegen dieser Steuerrückstände betrieb die Finanzverwaltung in dem für den Widerruf maßgeblichen [X.]raum die Vollstreckung gegen den [X.]. [X.]ereits am 9. Januar 2002 waren die Konten des Antragstellers bei der [X.].

Volksbank eG gepfändet worden; am 18. Januar 2005 hat das Finanzamt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zwar dahin eingeschränkt, dass die [X.]ank ermächtigt wird, fällige und fällig werdende [X.]eträge an den Antragsteller auszuzahlen. Dies bedeutete [X.] keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Am 17. Januar 2005 war in der Wohnung und am 18. Januar 2005 in der Kanzlei des Antragstellers [X.] gepfändet worden, weitere Vollstreckungsmaßnahmen waren nach der [X.] vom 6. April 2005 anhängig. Aufgrund der wegen der Steuerrückstände bereits betriebenen Vollstre-ckung und der jederzeit möglichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die der Antragsteller zur damaligen [X.] aus [X.] nicht abzuwenden vermoch-te, sind die Antragsgegnerin und der [X.] mit Recht davon aus-gegangen, dass sich der Antragsteller im [X.]punkt des Erlasses der Widerrufs-verfügung in Vermögensverfall befand. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welcher Höhe darüber hinaus die Forderung der D. [X.]ank gegen den Antragsteller besteht, die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin mit 211.900,99 • angesetzt ist, deren [X.]erechtigung aber vom Antragsteller bestritten wird und die Gegenstand noch nicht abgeschlossener [X.] vor dem Landgericht [X.]. ist (4 [X.]/03 und 10a [X.] /05). 10 Der Antragsteller bringt in seiner sofortigen [X.]eschwerde nichts Durch-greifendes dagegen vor, dass er sich bei Erlass der Widerrufsverfügung in 11 - 6 - Vermögensverfall befand. Soweit er auf vorhandene Vermögenswerte verweist und insbesondere geltend macht, dass ihm in dem Rechtsstreit gegen den Ar-chitekten [X.]im zweiten Rechtszug durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts [X.].

vom 30. November 2005 eine Forderung von 148.274,65 • nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 21. April 1999 zugespro-chen worden ist, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller hierüber zum [X.]punkt des Widerrufs nicht verfügte und er mit diesem Vermögenswert [X.] wie mit seinem hochbelasteten [X.] nicht in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden. b) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Die [X.]srechtsprechung, nach welcher der Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indi-ziert, verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. 12 Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden könnte (dazu [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.]), sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der [X.] gesonderte Fremdgeldkonten führt, reicht nicht aus, um eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden zuverlässig auszuschließen. Es wer-den nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge auf Konten überwiesen, 13 - 7 - sondern kommt immer wieder vor, dass Zahlungen auch in bar erfolgen. [X.]ei diesen Zahlungen hängt es allein vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen [X.]eträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht; kontrollierbar ist der Umgang mit solchen Zahlungen nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102 unter [X.]). Der Umstand, dass es insoweit bislang zu keinen [X.]eschwerden von Mandanten des Antragstellers gekommen ist, rechtfertigt für sich genommen keine andere [X.]eurteilung. 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der [X.] wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des [X.] liegen jedoch nicht vor. 14 Die den Widerruf rechtfertigenden Steuerrückstände des Antragstellers sind nach wie vor nicht getilgt und belaufen sich mittlerweile gemäß der aktuel-len Mitteilung des Finanzamts [X.] vom 22. August 2006 auf 138.855,45 • (einschließlich Säumniszuschlägen). Dem vom Antragsteller weiterhin ange-strebten Teilerlass im Rahmen eines Vergleichs hat das Finanzamt nach wie vor nicht zugestimmt. Inwiefern die Forderungen des Finanzamts durch nach-rangige Grundpfandrechte gesichert sein sollen, hat der Antragsteller nicht sub-stantiiert dargelegt. Die ihm nunmehr in Höhe von 148.274,65 • nebst Zinsen zugesprochene Forderung gegen den Architekten [X.]

steht zur Tilgung der Steuerrückstände schon deshalb nicht zur Verfügung, weil diese Forderung in Höhe von 150.141,53 • bereits zur Tilgung bestehender Forderungen der D. [X.]ank an diese abgetreten worden ist. Der Umstand, dass das Fi-nanzamt mit Schreiben vom 18. November 2006 die [X.]. Volksbank unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs weiterhin ermächtigt hat, fällige und fällig werdende [X.]eträge auf den gepfändeten Konten des Antragstellers an diesen 15 - 8 - auszuzahlen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass hinsichtlich der Steuerrück-stände des Antragstellers Vollstreckungsmaßnahmen etwa nicht mehr drohten. 16 Angesichts der nach wie vor nicht bereinigten Situation im Hinblick auf die weiter angewachsenen Steuerrückstände des Antragstellers kann von ei-nem zweifelsfreien Wegfall des [X.]es wegen nachträglicher Konso-lidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch im [X.]eschwerde-verfahren nicht ausgegangen werden. Der [X.] muss aufgrund der gegebe-nen Umstände vielmehr annehmen, dass der Vermögensverfall des [X.]s und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbestehen. [X.] [X.] Ernemann Frellesen [X.] Stüer Martini Vorinstanz: KG [X.]erlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - [X.] 5/05 -

Meta

AnwZ (B) 3/06

05.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 3/06 (REWIS RS 2007, 5416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5416

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.