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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.]([X.]) 3/06 vom 5. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]erlin vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 15. August 1961 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.].
zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] wegen [X.]. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]R[X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. [X.], er sei durch das Verfahren vor dem [X.] in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, vermag der sofortigen [X.]eschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhel-fen, weil der [X.] den Sachverhalt im [X.]eschwerdeverfahren als Tatsachenin-stanz in eigener Verantwortung ermittelt. Auf etwaige Verfahrensfehler der Vor-instanz kommt es damit grundsätzlich nicht mehr an; durch die Anhörung des Antragstellers im [X.]eschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des [X.] Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt ([X.]sbe-schluss vom 13. Oktober 2003 - [X.]([X.]) 36/02 unter II). Im Übrigen [X.] zu Unrecht, dass der [X.] ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Sowohl der Antragsteller als auch die [X.] hatten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 4 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im [X.]punkt der Widerrufsverfügung er-füllt. 5 a) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] 6 - 4 - nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]sbeschluss vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Derartige [X.]eweisanzeichen, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigen, waren hier - unabhängig von den in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] geregelten [X.] - bei Erlass der Widerrufsverfügung gegeben. Nach der Mitteilung des Finanzamts [X.]
vom 6. April 2005 beliefen sich die vollstreckbaren Steuerrückstände des Antragstellers zum damaligen [X.]punkt auf 127.630,59 •. Diese Mitteilung der Finanzverwaltung durfte [X.] der Auffassung des Antragstellers von der Antragsgegnerin und vom [X.] verwertet werden; sie verstieß nicht gegen § 30 Abs. 1 [X.], sondern war von der [X.] nach § 36 a Abs. 3 [X.]R[X.] gedeckt (vgl. auch § 10 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 St[X.]erG i.V.m. § 3 Nr. 1 St[X.]erG). 7 Der Antragsteller hat die Höhe seiner Steuerschulden bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen zugestanden. Dies ergibt sich aus seinen beigefügten Schreiben an das Finanzamt [X.]
-Süd vom 19. April und 23. Mai 2005. Im Schreiben vom 19. April 2005 räumte der [X.] seine "derzeitige wirtschaftliche Unbeweglichkeit" ein. Er legte dar, dass ihm eine [X.]ezahlung der Steuerschulden zur [X.] nur mit der Hilfe von Fa-milienangehörigen möglich sein werde, allerdings nur dann, wenn sichergestellt sei, dass das Finanzamt gegen Zahlung der Steuerrückstände von etwa 65.000,--• bereit sei, auf die darüber hinaus geltend gemachten Säumniszu-schläge und Verzugszinsen (in Höhe von mehr als 60.000,--•) zu verzichten. Dazu war das Finanzamt nicht bereit. Im [X.]eschwerdeverfahren gesteht der [X.] - 5 - tragsteller die [X.]erechtigung der vom Finanzamt geltend gemachten Steuerrück-stände ausdrücklich zu. 9 Wegen dieser Steuerrückstände betrieb die Finanzverwaltung in dem für den Widerruf maßgeblichen [X.]raum die Vollstreckung gegen den [X.]. [X.]ereits am 9. Januar 2002 waren die Konten des Antragstellers bei der [X.].
Volksbank eG gepfändet worden; am 18. Januar 2005 hat das Finanzamt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zwar dahin eingeschränkt, dass die [X.]ank ermächtigt wird, fällige und fällig werdende [X.]eträge an den Antragsteller auszuzahlen. Dies bedeutete [X.] keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Am 17. Januar 2005 war in der Wohnung und am 18. Januar 2005 in der Kanzlei des Antragstellers [X.] gepfändet worden, weitere Vollstreckungsmaßnahmen waren nach der [X.] vom 6. April 2005 anhängig. Aufgrund der wegen der Steuerrückstände bereits betriebenen Vollstre-ckung und der jederzeit möglichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die der Antragsteller zur damaligen [X.] aus [X.] nicht abzuwenden vermoch-te, sind die Antragsgegnerin und der [X.] mit Recht davon aus-gegangen, dass sich der Antragsteller im [X.]punkt des Erlasses der Widerrufs-verfügung in Vermögensverfall befand. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welcher Höhe darüber hinaus die Forderung der D. [X.]ank gegen den Antragsteller besteht, die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin mit 211.900,99 • angesetzt ist, deren [X.]erechtigung aber vom Antragsteller bestritten wird und die Gegenstand noch nicht abgeschlossener [X.] vor dem Landgericht [X.]. ist (4 [X.]/03 und 10a [X.] /05). 10 Der Antragsteller bringt in seiner sofortigen [X.]eschwerde nichts Durch-greifendes dagegen vor, dass er sich bei Erlass der Widerrufsverfügung in 11 - 6 - Vermögensverfall befand. Soweit er auf vorhandene Vermögenswerte verweist und insbesondere geltend macht, dass ihm in dem Rechtsstreit gegen den Ar-chitekten [X.]im zweiten Rechtszug durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts [X.].
vom 30. November 2005 eine Forderung von 148.274,65 • nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 21. April 1999 zugespro-chen worden ist, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller hierüber zum [X.]punkt des Widerrufs nicht verfügte und er mit diesem Vermögenswert [X.] wie mit seinem hochbelasteten [X.] nicht in der Lage war, die unstreitigen Steuerrückstände zu tilgen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung abzuwenden. b) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]R[X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Die [X.]srechtsprechung, nach welcher der Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indi-ziert, verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. 12 Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts hier ausnahmsweise verneint werden könnte (dazu [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.]), sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der [X.] gesonderte Fremdgeldkonten führt, reicht nicht aus, um eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden zuverlässig auszuschließen. Es wer-den nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge auf Konten überwiesen, 13 - 7 - sondern kommt immer wieder vor, dass Zahlungen auch in bar erfolgen. [X.]ei diesen Zahlungen hängt es allein vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen [X.]eträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht; kontrollierbar ist der Umgang mit solchen Zahlungen nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102 unter [X.]). Der Umstand, dass es insoweit bislang zu keinen [X.]eschwerden von Mandanten des Antragstellers gekommen ist, rechtfertigt für sich genommen keine andere [X.]eurteilung. 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der [X.] wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen zweifelsfreien Wegfall des [X.] liegen jedoch nicht vor. 14 Die den Widerruf rechtfertigenden Steuerrückstände des Antragstellers sind nach wie vor nicht getilgt und belaufen sich mittlerweile gemäß der aktuel-len Mitteilung des Finanzamts [X.] vom 22. August 2006 auf 138.855,45 • (einschließlich Säumniszuschlägen). Dem vom Antragsteller weiterhin ange-strebten Teilerlass im Rahmen eines Vergleichs hat das Finanzamt nach wie vor nicht zugestimmt. Inwiefern die Forderungen des Finanzamts durch nach-rangige Grundpfandrechte gesichert sein sollen, hat der Antragsteller nicht sub-stantiiert dargelegt. Die ihm nunmehr in Höhe von 148.274,65 • nebst Zinsen zugesprochene Forderung gegen den Architekten [X.]
steht zur Tilgung der Steuerrückstände schon deshalb nicht zur Verfügung, weil diese Forderung in Höhe von 150.141,53 • bereits zur Tilgung bestehender Forderungen der D. [X.]ank an diese abgetreten worden ist. Der Umstand, dass das Fi-nanzamt mit Schreiben vom 18. November 2006 die [X.]. Volksbank unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs weiterhin ermächtigt hat, fällige und fällig werdende [X.]eträge auf den gepfändeten Konten des Antragstellers an diesen 15 - 8 - auszuzahlen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass hinsichtlich der Steuerrück-stände des Antragstellers Vollstreckungsmaßnahmen etwa nicht mehr drohten. 16 Angesichts der nach wie vor nicht bereinigten Situation im Hinblick auf die weiter angewachsenen Steuerrückstände des Antragstellers kann von ei-nem zweifelsfreien Wegfall des [X.]es wegen nachträglicher Konso-lidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch im [X.]eschwerde-verfahren nicht ausgegangen werden. Der [X.] muss aufgrund der gegebe-nen Umstände vielmehr annehmen, dass der Vermögensverfall des [X.]s und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fortbestehen. [X.] [X.] Ernemann Frellesen [X.] Stüer Martini Vorinstanz: KG [X.]erlin, Entscheidung vom 09.12.2005 - [X.] 5/05 -
Meta
05.02.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. AnwZ (B) 3/06 (REWIS RS 2007, 5416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5416
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 55/09 (Bundesgerichtshof)
Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
AnwZ (B) 12/06 (Bundesgerichtshof)
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