Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2007, Az. AnwZ (B) 9/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 800

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 9/06 vom 19. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am 19. November 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 21. Oktober 2005 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 5. April 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren die in der Widerrufsverfügung der [X.]eschwerdegegnerin im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er war Ende 2004 mit der Zahlung der Prämie für die [X.]e-rufshaftpflichtversicherung in Verzug geraten, so dass bereits eine Versiche-rungslücke entstanden war. Der Aufforderung der Antragsgegnerin im [X.] vom 28. Februar 2005, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-lung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Andererseits sind aber auch neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Nr. 10 bis 13 der [X.] vom 21. Dezember 2006) bekannt ge-worden. Durch Urteil des [X.] vom 2. Mai 2007 ist er zur Zahlung eines [X.]etrages von 2.131,38 • an einen weiteren Gläubiger verur-teilt worden. Den ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 erteilten Auflagen, bis zum 31. August 2007 einen Vermögensstatus vorzulegen und den [X.] zu erbringen, dass die noch offenen finanziellen Verpflichtungen erledigt sind, ist er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Dies geht zu sei-nen Lasten. 8 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. [X.] für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004 [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) liegen nicht vor. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]eteiligten sich im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 10 [X.]Ernemann Frellesen [X.] [X.] Stüer Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 43/05 -

Meta

AnwZ (B) 9/06

19.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2007, Az. AnwZ (B) 9/06 (REWIS RS 2007, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 800

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.