Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 289/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3667

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 38, 58, 488 Abs. 1 a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag ge-nannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht [X.] sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen. b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen [X.]s bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
[X.], [X.]eil vom 2. Juni 2008 - [X.] - [X.]
- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das [X.]eil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 5. April 2007 aufgehoben und das [X.]eil des [X.] vom 11. Juli 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 26. August 1993 die Aufnahme in den [X.] Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflich-tete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des [X.] "zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gewährung eines zinslosen Darlehens über 8.000,00 DM, das frühestens nach zehn Jahren und nach meinem – Ausscheiden aus dem Golfclub [X.] unter der [X.] 3 - gung zurückgezahlt wird, dass der Golfclub [X.] zu diesem Zeit-punkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der [X.] an meiner – Stelle ein – neues Mitglied aufgenommen hat. Das Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere neun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/[X.] 1994)." 2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche [X.], sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten vom 15. Juli 1993. Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde am 18. August 1994 geschlossen; die Klägerin zahlte die Darlehenssumme im Laufe des Jahres 1994. 3 Nachdem die Darlehensverträge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtli-chen Überprüfung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit deswegen geäußert hatte, weil die Forderung nach Abschluss der Darlehensverträge lediglich vom Vorstand und nicht von der [X.] beschlossen worden war, fasste die [X.] am 14. Juni 1996 einerseits, um diesen Bedenken Rech-nung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbe-handlungsgrundsätzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die [X.] zur Darlehensgewährung heranzuziehen, folgenden Beschluss: 4 "Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Ge-genstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000,00 DM. Die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende 5.000,00 DM werden (bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet." - 4 - Die Klägerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12. Dezember 1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Präambel auf den obigen Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter heißt: 5 "– 5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer Höhe von 5.000,00 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den [X.] geschlossen ist. 6. Das Darlehen wird frühestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden des Darlehensgebers aus den Golfclub [X.] zurückgezahlt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfol-gen. 6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn [X.] jedoch nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Golfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnahmeausschuss anstelle des kündigenden Darlehens-gebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat. – 7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch auch das Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. [X.]sjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neu-es Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen bzw. zu übertragen: 7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu machen. - 5 - 7.2 Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft beantragt haben. 7.3 Sind diese Auflagen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die Übertragung des Darlehensvertrages unwirksam." Entsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag von 5.000,00 DM nicht erneut zahlen. 6 Mit Schreiben vom 22. August 2001 kündigte die Klägerin ihre Mitglied-schaft, da sie aus gesundheitlichen Gründen den Golfsport nicht mehr ausüben konnte, und bat um Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies unter Berufung darauf, dass weder die Rückzahlungsbedingungen des Vertra-ges von 1994 noch die gemäß Nr. 6.1 bzw. [X.] des Darlehensvertrages von 1996 erfüllt seien und im Übrigen das Geld für den Neubau eines Clubhauses benötigt werde. 7 Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 1.533,88 • (= 3.000,00 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in [X.] Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision der Klägerin. 8 - 6 - Entscheidungsgründe: 9 Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur [X.] Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 4.090,34 • (= 8.000,00 DM) nebst Zinsen. 10 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht zu, da die [X.] nach Nr. 6.1 und [X.] des [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 1996 unstreitig nicht erfüllt seien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer [X.] Prüfung im Hinblick auf § 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstießen auch nicht gegen § 242 BGB. 11 I[X.] Das angefochtene [X.]eil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im ent-scheidenden Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung des [X.]. 4.090,34 • aus § 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erfüllung einer korporationsrechtlichen Pflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entschei-dung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14. Juni 1996, einen Son-derbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits [X.]en Darlehensverträge mit einem Beschluss der Mitgliederversamm-lung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung. 12 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der von der Klägerin bei ihrem Beitritt übernommenen Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens handele es sich um eine [X.] - 7 - schaftliche ([X.] korporationsrechtlicher und nicht individual-rechtlicher Art zwischen den Parteien. 14 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats ([X.] 103, 219 ff.; [X.].[X.]. v. 9. Juni 1960 - [X.], NJW 1960, 1858, 1859; siehe auch [X.], [X.]. v. 25. April 2003 - [X.] 3/02, [X.], 1021 m.w.Nachw.) ist Kennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Ver-bandsmitglieds, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen, den [X.] zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind. b) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem In-halt des [X.] - zur Erweiterung des Golfplatzes benötigt wurde, diente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Klägerin, das Darlehen zu gewähren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u. 2 a) - in Ausführung der Satzung (§ 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitglie-derversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag schuldete die Klägerin das Darlehen in der Art einer "gespaltenen Beitragspflicht". Eine Beitragspflicht besteht stets nur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte. 15 [X.]) Dem steht nicht entgegen, dass in Erfüllung der [X.] - zusätzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien [X.] worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25. April 2003 [X.]O m.w.Nachw.). Die Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in dem vom Beklagten gegenüber der Klägerin verwendeten [X.] in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten [X.] Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und verbindlich geregelt worden (siehe zu einem insoweit anders gelagerten Fall [X.].[X.]. v. 11. November 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 379). 16 - 8 - [X.]) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht [X.] hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt enden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erst-mals kündbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kenn-zeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt (siehe insoweit [X.] 103 [X.]O [X.]). Das ist hier insofern der Fall, als ausschließlich Mitglieder des Beklagten diese Ver-pflichtung eingehen müssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht übernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft resultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treue-pflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftli-che Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit [X.] auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige fortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem [X.] nicht fremd, wie z.B. die Regeln über die Nachhaftung im Personengesell-schaftsrecht (s. nur § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB) zeigen. 17 2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrecht-liche Pflicht der Klägerin nicht wirksam begründet worden ist. Zwar ist gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem Beschluss vom 14. Juni 1996 - auch - die satzungsmäßig erforderliche [X.] für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge, mithin auch für den mit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im August 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erin-nern (a). Für den [X.] fehlt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b). 18 - 9 - a) Anlass für den Mitgliederbeschluss vom 14. Juni 1996 war u.a., die Zweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994 nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensverträge mit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese [X.] mit dem nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbe-schluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich mögli-cher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, so-wohl in der Formulierung des Beschlusses ("Die bestehenden [X.] angerechnet"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen [X.] ("Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses [X.] –bis zu einer Höhe von–sofern der vorliegende Darlehensvertrag – zwischen den Parteien geschlossen ist") hinreichend deutlich zum Ausdruck. 19 b) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsmäßige [X.]. 20 [X.]) Eine über die reguläre [X.] hinausgehende finanzielle Be-lastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein ([X.].[X.]. v. 24. September 2007 - [X.], [X.], 2264 ff. [X.]. 11 m.w.Nachw.). Die Begründung und [X.] von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt wer-den kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflich-tenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbunde-nen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten ([X.] 130, 243, 247). Das Mitglied 21 - 10 - muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitrags-pflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann ([X.].[X.]. v. 24. September 2007 [X.]O). 22 [X.]) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten nicht. § 4 Abs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahres-beitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausrei-chende Grundlage für die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darle-hens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch unter den Begriff "Umlage" fassen wollte, deren Erhebung - auch der Höhe nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig ist, mangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur Gewährung eines Darlehens hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbe-schluss wirksam begründet werden können, an dem es hier fehlt. Die Darle-henshingabe seitens der Klägerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne Rechtsgrundlage i.S. des § 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht später durch den genannten Beschluss geschaffen. [X.]) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender [X.] in der Satzung ausnahmsweise zulässig war, weil die Gewährung von [X.] durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit [X.].[X.]. v. 24. September 2007 [X.]O [X.]. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das für die Begründung der [X.] im Aufnahmeantrag ge-nannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war. 23 3. Angesichts der Unwirksamkeit des [X.] braucht der [X.]at nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein 24 - 11 - wegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren Rückzahlungsvorausset-zungen berufen zu können - zurückzahlen musste und es ihm versagt ist, das Darlehen nunmehr für den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei anderen Mitgliedern bei deren kündigungsbedingtem Ausscheiden das von [X.] gewährte Darlehen zurückgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraus-setzungen der Nr. 6.1 oder [X.] des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch - unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s. ausführlich hierzu [X.], Vereins- und [X.] 11. Aufl. [X.]. 771 ff.; [X.], Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. [X.]. 171 ff. [X.]. m.w.Nachw.) zur Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin verpflichtet war. - 12 - 25 II[X.] Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. [X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 C 387/05 - [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 2 S 104/06 -

Meta

II ZR 289/07

02.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 289/07 (REWIS RS 2008, 3667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3667

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