Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. IX ZR 112/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5376

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[X.] [X.] ZR 112/03
vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

am 20. Januar 2005 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2003 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem [X.] zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluß zurück, wenn es davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revi-sion nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier.

a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen

[X.] sind aufgrund der [X.] vom 17. Juli 2003 ([X.] ZR 272/02, [X.], 1799), vom 27. Mai 2003 ([X.] ZR 169/02, [X.], 1506) und vom 28. September 2004 ([X.] ZR 155/03, [X.], 2194) nicht (mehr) gegeben: - 3 -

[X.]) Im Urteil vom 17. Juli 2003 hat der Senat seine frühere [X.] zu § 31 KO, wonach bei kongruenten Rechtsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden kann, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliegt, nicht auf den Anwendungsbereich des § 133 [X.] übertragen. In seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 hat der Senat dar-über hinaus festgestellt, daß Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermei-dung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat, nicht als inkongruent angesehen werden können, so daß auf das Beweisanzei-chen einer inkongruenten Deckung bei dem Nachweis einer Gläubigerbenach-teiligungsabsicht des Schuldners nicht zurückgegriffen werden kann ([X.] [X.]O S. 1509).

[X.]) Weiterhin hat der Senat in den Entscheidungen vom 17. Juli und 27. Mai 2003 hervorgehoben, daß es (bei kongruenter Deckung) einem Schuld-ner, der Forderungen eines Gläubigers vorwiegend deswegen erfüllt, um die-sen dadurch von der Stellung eines Insolvenzantrages ([X.] [X.]O S. 1509) bzw. der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ([X.] [X.]O S. 1800, 1801) abzuhalten, nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertrag-lichen oder gesetzlichen Pflichten ankommt, sondern auf die Bevorzugung die-ses einzelnen Gläubigers.

[X.]) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 28. September 2003 ent-schieden, daß die Anfechtungsverjährung auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der - 4 - Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerech-ter Klage oder anderweitiger Verfahrenshandlung gehemmt werden kann.

b) Keine Erfolgsaussicht

Unter Berücksichtigung der vorgenannten [X.] bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ([X.]) war das Berufungsge-richt nicht gehalten, Feststellungen zu einem unlauteren Verhalten der Beteilig-ten zu treffen.

[X.]) Auch bei einer kongruenten Deckung kommt einer Zahlung, die auf Abwendung der Zwangsvollstreckung abzielt, im Rahmen des [X.] eine indizielle Wirkung zu (gegen [X.] ff).

[X.]) Die Ausführungen des Berufungsgerichts ([X.] ff) zum [X.] halten den Angriffen der Revision ([X.] ff) stand. Bei der Fest-stellung des Vorsatzes hat der Tatrichter sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze erschöpfend zu berück-sichtigen ([X.]Z 124, 76; 131, 189).

Hieran gemessen zeigt die Revision keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
- 5 - Dasselbe gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts ([X.] ff) zur Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die hiergegen erhobenen [X.] der Revision ([X.] ff).

[X.]) Der Anfechtungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die entsprechen-den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 12 ff) sind nach dem Urteil vom 28. September 2004 im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 1. März 2005 zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] Neıkovi

Meta

IX ZR 112/03

20.01.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. IX ZR 112/03 (REWIS RS 2005, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5376

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