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PDF anzeigen[X.]/01vom21. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgeho-ben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Gründe:[X.] Klägerin haftet laut Urteil des [X.] vom2. September 2002 als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Die [X.] den Beklagten als [X.] gemäß §§ 49 Abs. 1, 58 Abs. 1GKG [X.] mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin [X.].II.Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 [X.] nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den [X.] § 5 GKG anzusehen.- 3 -Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für dasvorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbe-handlung nicht entstanden wären. Nachdem der Senat die erste Entscheidungdes [X.]s in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesenhatte, hat das [X.] in einer Entscheidung vom 18. Mai 2001 wie-derum entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen(§ 286 ZPO) und zudem gegen die Bindungswirkung des [X.] (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). Das Berufungsgericht hatdamit offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen (vgl.[X.], 318, 320).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
21.10.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. VIII ZR 135/01 (REWIS RS 2003, 1100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1100
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