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PDF anzeigen[X.]/00vom31. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Erinnerung des Insolvenzverwalters über das Vermögen derKlägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom4. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die [X.] des [X.] angewiesen wird,die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren über dasVermögen der Komplementärin vom 7. Mai 2001 zurückzuneh-men.Gründe:Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisi-onsklägerin angeforderten Kosten konnten von der [X.] beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Ko-stenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen [X.] ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementä-rin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erin-nerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementä-rin mit dem Hinweis auf § 93 [X.], wonach die persönliche Haftung eines Ge-sellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des- 3 -Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden [X.].Soweit mit der Erinnerung der Kostenansatz gegen die [X.] Frage gestellt wird, ist sie [X.]. Die Klrin haftet fr die Gerichts-kosten des Revisionsverfahrens sowohl in ihrer Eigenschaft als Antragstellerinder Instanz (§ 49 GKG) als auch in ihrer Eigenschaft als Entscheidungsschuld-nerin (§ 54 Nr. 1 GKG). Ferner haftet [X.] § 54 Nr. 3 GKG fr die Gerichts-kosten derjenige, der [X.] eines anderen kraft Gesetzes haftet.Die gesetzliche Haftung der Komplementrin fr die Verbindlichkeiten ihrerGesellschaft ergibt sich aus §§ 128, 161 HGB. § 93 [X.] beseitigt die gesetzli-che Haftung der Komplementrin fr die Verbindlichkeiten der Kommanditge-sellschaft nicht, sondern weist wrend der Dauer der Insolvenz das [X.] ausschlieûlich dem [X.] der Kommanditgesellschaft zu.Soweit die Erinnerung als Einwendung im Sinne des § 8 Abs. 1 3. Alt.[X.] zu verstehen ist, die ebenfalls nach den Vorschriftr die Erinne-rung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist, ist sie jedoch [X.].Denn die [X.] hat am 7. Mai 2001 die Kostenforderung ge-gen die Komplementrin zum [X.] ihr Vermmel-det. Wrend der Dauer der Insolvenz der Kommanditgesellschaft steht [X.] r der Komplementrin aber ausschlieûlich dem Insol-venzverwalter der Kommanditgesellschaft zu. Eine Form der Einziehung ist- 4 -auch die Anmeldung zum [X.] das [X.].[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
31.10.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. VIII ZR 177/00 (REWIS RS 2001, 795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 795
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