Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. VIII ZB 18/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 923

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[X.]/00vom11. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2000 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.]:Die Erinnerung der Klägerin zu 3) gegen die [X.] vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.Gründe:Die Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG setzt die Statthaf-tigkeit der Beschwerde gegen die [X.] voraus (§ 25 Abs. 3 Satz 1und 2 GKG). Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde, mit wel-chem sich die Klägerin gegen die [X.] des [X.] gewandt und das der Senat mit Beschluß vom 18. Juli 2000 als [X.] verworfen hat, fällt nicht unter den [X.] ([X.], Beschluß vom 22. Februar 1989 - [X.] = [X.]R GKG § 25Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1).[X.] [X.] [X.] Ball Dr. Leimert

Meta

VIII ZB 18/00

11.10.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. VIII ZB 18/00 (REWIS RS 2000, 923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 923

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