Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. V ZB 151/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1154

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081216BVZB151.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 151/15
vom

8. Dezember 2016

in der Rücküberstellungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den [X.] der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
Betroffenen in der [X.] werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der
Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die [X.] ein. Mit Beschluss vom 6.
August 2015 hat das Amtsgericht den Antrag der Bundespolizeiinspektion [X.] auf Anordnung von Haft bis zum 9. September 2015 zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat die auf die [X.]
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3
-
stellung, dass dem Haftantrag stattzugeben gewesen wäre, gerichtete Be-schwerde der Bundespolizeiinspektion München
mit Beschluss vom 24. Sep-tember 2015 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt sie die Feststellung, dass sie durch die ablehnenden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt ist und dem Antrag auf Anordnung von Haft stattzugeben ge-wesen wäre.

II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde der Behörde unzulässig. § 62 FamFG gelte nicht für ein Rechtsmittel der beteiligten [X.].

III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maß-nahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. §
70 Abs.
3 Satz
3
FamFG). Unabhängig davon fehlt es
an dem gemäß §
62 FamFG erforderli-chen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die
Ent-scheidungen
sie in ihren Rechten verletzt haben
(näher hierzu Senat, [X.] vom 22. Oktober 2015 -
V [X.], InfAuslR
2016, 191).
2
3
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4
-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] richtet sich nach
§
36 Abs.
3 GNotKG.
Stresemann
Weinland
Kazele

[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
8 XIV 79/15 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 24.09.2015 -
4 T 3110/15 -

4

Meta

V ZB 151/15

08.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. V ZB 151/15 (REWIS RS 2016, 1154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1154

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