Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZB 111/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15474

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[X.]:[X.]:BGH:2017:160217BVZB111.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 111/16
vom
16. Februar 2017
in der Abschiebungshaftsache

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland
und
die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] -
4.
Zivilkammer -
vom 7.
Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Anträge des Be-troffenen auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte zurück-gewiesen worden sind.
Es wird
festgestellt, dass die Anordnung der [X.] in den Beschlüssen
des Amtsgerichts [X.] vom 2., 13. und 27.
Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Weiter wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] -
4.
Zivilkammer -
vom 7.
Juli 2016
den Betroffenen in-soweit in seinen Rechten verletzt hat, als
dessen Beschwerde ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 27.
Juni 2016 zurückgewiesen worden ist.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 15.000

.
-
3 -

Gründe:
I.
Der Betroffene reiste, nachdem er Ende
November 2015 nach [X.] zurückgewiesen worden war, kurz darauf erneut unerlaubt nach [X.] ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne Ausweisdokumente ange-troffen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach [X.] bis längstens 3.
Juni 2016 an. Das [X.] wies dessen Beschwerde zurück. Seine ge-gen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (Senat, [X.] vom 2.
Juni 2016 -
V [X.], juris).
Mit Beschlüssen
vom 2., 13. und 27. Juni 2016 hat das [X.] die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des [X.] nach [X.] angeordnet, zuletzt bis längstens 14.
Juli
2016. Das [X.] hat die gegen diese Beschlüsse gerichteten
Beschwerden
des Betroffenen
zurückgewiesen, zuletzt mit der Maßgabe, dass die verlängerte [X.] spätestens am 10. Juli 2016 endet. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der zwischenzeitlich nach [X.] abgeschobene Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass dieser Beschluss und die Verlängerungsbeschlüsse des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt ha-ben.
II.
Nach Ansicht des [X.] liegt der Haftgrund der Fluchtge-fahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz
1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 [X.] vor. Der mittellose Betroffene habe zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbe-träge aufgewandt; allein für die Überfahrt von der [X.] nach [X.] 1
2
3
-
4 -

habe

polizeilichen Vernehmung habe er zudem angegeben, dass er für den Fall einer Abschiebung nach [X.] nach [X.] weiterreisen würde. Bei der rich-terlichen Anhörung habe er betont, dass er nicht in ein Flugzeug nach [X.] steigen werde.
Die Haft dürfe über sechs Monate hinaus verlängert werden. Der Be-troffene habe zu vertreten, dass die Abschiebung aufgrund der Dauer der Be-schaffung von [X.] nicht innerhalb dieses Zeitraums habe durchgeführt werden können. Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung an-gegeben, seinen Pass dem Schleuser gegeben zu haben, nachdem dieser ihm gesagt habe, er solle den Pass wegwerfen, um bessere Chancen zu haben. Die dazu in Widerspruch stehende Angabe bei seiner richterlichen Anhörung, er habe den Pass dem Schleuser nur gegeben, weil dieser ihm gedroht habe, sei nicht glaubhaft. Trotz Belehrung durch die beteiligte Behörde habe der Be-troffene keine Versuche unternommen, die [X.] durch eigene [X.] zu beschleunigen. Er habe vielmehr von Anfang an deutlich [X.], dass er an seiner Abschiebung nach [X.] nicht mitwirke.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Die Feststellungen des [X.] sind nicht geeignet, die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus
zu tragen. Dies setzt nach §
62 Abs. 4 Satz 2 [X.] voraus, dass
der Ausländer seine Ab-schiebung verhindert.
Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise in die [X.] weist nicht den erforderli-chen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden
4
5
6
-
5 -

Abschiebung
auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017

V
ZB
99/16, juris Rn. 11). In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht ange-nommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 [X.], § 15 [X.]) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der
im jeweiligen Ein-zelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung
aufgefordert
und der Be-troffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Januar
2017 -
V [X.], juris Rn. 13 mwN).
2.
Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung entsprechender
Feststellungen
kommt nicht in Betracht. Der Betroffene müsste dazu nach § 34 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung
ist dies aber nicht mehr möglich
(vgl. Senat, Beschluss vom 17.
März 2016 -
V [X.], juris Rn. 10 mwN).
IV.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Kazele

Göbel

Hamdorf
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidungen vom 02.06.2016, 13.06.2016 und 27.06.2016 -
1 [X.]; 1 [X.]/16; 1 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2016 -
4 T 1931/16; 4 T 2111/16;
4 T 2294/16
-

7
8

Meta

V ZB 111/16

16.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZB 111/16 (REWIS RS 2017, 15474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 99/16

V ZB 39/15

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