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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 156/13
vom
21. Mai 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai
2015
durch die
Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner
und Weinland und den Richter
Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 26. August 2013 und der 4. Zi-vilkammer des [X.] vom 9. Oktober 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der Haftantrag war unzulässig, weil er die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen konkreten Angaben (dazu: Senat, Beschlüsse
vom 12.
September 2013
[X.]/12, juris Rn. 9 und vom 15. Januar 2015
[X.],
juris Rn. 5 f.) zum Ablauf des Überstellungsverfahrens nach der 1
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hier noch anwendbaren [X.] nicht enthielt, sondern nur einen
Textbaustein ohne Bezug zu dem [X.] und dessen nach der letzten unerlaubten Einreise des Betroffenen anzunehmenden Reaktion. Außerdem war auf Grund des [X.] für den [X.] in der Fassung vom 1. Dezember 2011 und der
Angabe zur Unterbringung des Betroffenen in dem Haftantrag der beteiligten Behörde abzusehen, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschlüsse
vom 25. Juli 2014
[X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10, vom 17. [X.] 2014
[X.], juris Rn. 4 f.
und vom 15. Januar 2015
[X.], juris Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7
FamFG).
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2013 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2013 -
4 T 3719/13 -
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. V ZB 156/13 (REWIS RS 2015, 10715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10715
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Zurückweisungshaftsache: Angabe einer Höchstdauer für eine Passersatzbeschaffung als Begründung für die im Haftantrag angegebene Haftdauer
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