Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. III ZR 13/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1565

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[X.] [X.] vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2007 - 11 U 9/07 - zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Streitwert: 25.000 •. Gründe: [X.] Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte beurkundete am 17. Ja-nuar 2002 einen Vertrag zwischen dem Kläger und dessen damaliger Ehefrau. Gegenstand war die Übertragung des hälftigen Miteigentums der Ehefrau an 1 - 3 - dem gemeinsamen Hausgrundstück auf den Kläger. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser zur Zahlung von 33.745 • sowie zur Abgabe eines Schuldaner-kenntnisses über 5.113 •. Weiterhin verpflichtete er sich, seine Ehefrau von den [X.], die den eingetragenen Grundstücksbelastungen von 150.000 DM zugrunde lagen, freizustellen. Die Urkunde enthielt in Nummer II[X.] 4. weiterhin folgende [X.]: "Mit Zahlung vorbezeichneten Betrages, der Übergabe des [X.] und der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche, [X.] sie bekannt oder unbekannt, die das mit dieser Urkunde über-tragene Hausanwesen betreffen, erledigt. Die Erschienene zu 1) erklärt, keine Forderungen aus der Übertragung des [X.] an den Erschienenen zu 2) mehr zu stellen." Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Ehe des [X.] in einer Krise, die letztlich auch zur Trennung der Eheleute und zur Scheidung im Juli 2004 führte. In dem Scheidungsverfahren machte die damalige Ehefrau des [X.] Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Die Eheleute einigten sich dar-auf, dass der Kläger an seine Ehefrau insoweit 25.000 • zahlte. 2 Der Kläger verlangt diesen Betrag von dem Beklagten mit der [X.] ersetzt, dieser habe die in dem notariellen [X.] enthaltene [X.] nicht hinreichend präzise formuliert, so dass Zu-gewinnausgleichsansprüche der Ehefrau wegen des übertragenen [X.] nicht ausgeschlossen gewesen seien. Diese habe die ihr als Ge-genleistung überlassenen Mittel vor dem für die Berechnung des Zugewinnaus-gleichs maßgeblichen Stichtag verbraucht, während er zu diesem Zeitpunkt noch im Genuss des durch die Übertragung des Miteigentumsanteils bewirkten [X.] gewesen sei. Da Zugewinnausgleichsansprüche wegen des 3 - 4 - übertragenen [X.] nicht ausgeschlossen gewesen seien, habe dieser Wertzuwachs bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Be-rücksichtigung finden müssen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagten zur Zahlung des verlangten Schadensersatzes verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht [X.]. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbe-schwerde, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 4 I[X.] Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt ge-mäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf [X.] Gehör verletzt. 5 1. Das Berufungsgericht hat eine schadensstiftende Amtspflichtverletzung des Beklagten und einen Schadensersatzanspruch des [X.] in Höhe der eingeklagten 25.000 • aus § 19 Abs. 1 [X.] bejaht. Dabei hat es jedoch ü-bergangen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2006 den vom Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Wert des [X.] von 200.000 • bestritten und allenfalls einen Wert von 118.000 • zugestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte dieses Bestreiten im Verlauf des Rechtsstreits aufgegeben hat. Das Berufungsgericht hat [X.] der Verurteilung des Beklagten ohne jede Erörterung die vom Kläger 6 - 5 - errechnete Höhe des Schadensersatzanspruches zugrunde gelegt. Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den [X.] ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder ü-berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwo-gen worden ist (z.B.: [X.], 288, 300 f mit umfangreichen weiteren [X.]). Das ist aber insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf [X.] des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das [X.] von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (z.B.: [X.] 86, 133, 145 f; [X.] NJW 1998, 2583, 2584). Der Wert des [X.] ist ein solcher für die Entscheidung des Rechtsstreits zentra-ler Punkt, da hiervon abhängt, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstan-den ist, der der vom Berufungsgericht angenommenen Amtspflichtverletzung des Beklagten zuzurechnen ist (siehe hierzu sogleich Nummer 2). 2. Auf dieser Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht die Entscheidung der Vorinstanz. 7 a) Ausgehend von dem vom Beklagten allenfalls zugestandenen Wert des [X.] hatte die Ehefrau des [X.] keinen Anspruch auf Zu-gewinnausgleich, auch wenn Nummer II[X.] 4. des Vertrages vom 17. Januar 2002, wie es das Berufungsgericht annimmt, Zugewinnausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Haus-grundstück nicht ausschließt. Das Endvermögen des [X.] (§§ 1375, 1384 BGB) wäre unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen - und vom [X.] als ihm günstig nicht ersichtlich bestrittenen - Lasten und [X.] wie folgt zu berechnen: 8 - 6 - Wert des [X.]: 118.000,00 • ./. Belastungen: 75.000,00 • ./. sonstige Verbindlichkeiten des [X.] 11.000,00 • 32.000,00 • Dies liegt unter seinem Anfangsvermögen (§ 1374 BGB), das er mit 45.000 • beziffert, so dass er keinen Zugewinn erzielt hätte. 9 b) Allerdings mag der Entschluss des [X.], sich auf die Vereinbarung, durch die er sich zur Zahlung von 25.000 • an seine Ehefrau verpflichtete, [X.], durch die unpräzise Formulierung der Ausgleichsklausel im [X.] ungeachtet der für den Zugewinn zu berücksichtigenden Werte mitveranlasst worden sein. In diesem Fall liegt es jedoch nahe, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung das Eingehen des [X.] auf die entspre-chende Forderung seiner damaligen Ehefrau als ein Eingriff in den Gesche-hensablauf zu betrachten ist, der den Schaden erst endgültig herbeiführte und der den Zurechnungszusammenhang mit der haftungsbegründenden Handlung unterbrach. Eine solche Unterbrechung der durch die Verletzung notarieller Amtspflichten ausgelösten [X.] tritt zwar nicht ein, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder [X.] durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (z.B.: Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - [X.]/03 - [X.] 2004, 849, 852 m.w.N.). Wenn aber selbst bei [X.] dem Kläger nachteiligen Auslegung der [X.] aufgrund der zur Berechnung des Zugewinns einzusetzenden Werte ein Zugewinnausgleichsan-spruch der Ehefrau ausgeschlossen gewesen wäre, dürfte der Abschluss der Vereinbarung über die Zahlung von 25.000 • eine gänzlich unsachgemäße und 10 - 7 - daher ungewöhnliche Reaktion des [X.] gewesen. Etwas anderes kann et-wa gelten, wenn zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Fehlvorstellung oder ein Streit über den Wert des Grundstücks bestanden und die Vereinbarung diesen Punkt ebenfalls mit erledigt hätte. Hierfür gibt es jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil auseinanderzusetzen, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen [X.] keinen Anlass hat. 11 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 O 284/06 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 11 U 9/07 -

Meta

III ZR 13/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. III ZR 13/08 (REWIS RS 2008, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1565

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