Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZR 101/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 262

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[X.] BESCHLUSS [X.]/08 Vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 23 § 23 [X.] ist nur auf selbständige, vom Eigentum am [X.] getrennte Fischereirechte, nicht aber auf das Eigentümerfischereirecht an-wendbar. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008 - [X.]/08 - [X.]

LG Köln - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2008 - 19 U 102/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 25.000 •. Gründe: [X.] Die gemeinsamen Vorfahren der Parteien, [X.] und [X.] H. , waren Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich die große und die kleine [X.]sowie die Anwesen [X.]und [X.]befanden. 1 Mit notariellem Vertrag vom 12. September 1922 verkauften die [X.] ihrem Sohn [X.] - dem Großvater des [X.] - mehrere Grundstücke, zu denen das Anwesen [X.]zählte. Dabei sollten auch Flur-stücke, auf denen unter anderem die große Talsperre belegen war, geteilt wer-den. Die außerhalb dieses Gewässers befindlichen Teile sollten ebenso wie die kleine Talsperre dem Erwerber übertragen werden. Weiter war in dem [X.] - 3 - vereinbart, dass die Fischereirechte der großen und der kleinen Talsperre so-wie das Recht, diese Gewässer gewerbsmäßig zu Sportzwecken, insbesondere zum Befahren mit Booten, zu nutzen, an [X.] mitveräußert werde. Der Kläger betreibt am kleinen Stausee eine Gastwirtschaft und eine Vermie-tung von Ruder- und Tretbooten. Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1922 verkauften [X.] und [X.]ihrem zweiten Sohn [X.]- dem Vater der Beklagten - Grundstücke im Bereich des Anwesens R. , unter anderem die Parzellen, auf denen die große Talsperre bele-gen ist. Dort unterhält die Beklagte ein Wasserkraftwerk. [X.], der die große und die kleinen [X.]

bildet, waren seit 1921 beziehungsweise 1933 Fischereirechte zu Gunsten des Großvaters des [X.] eingetragen, die 1967 und 1976 in das jeweilige aktuelle Wasserbuch übertragen wurden. 3 Der Kläger und seine Rechtsvorgänger nutzten unter zwischen den [X.] im Einzelnen umstrittenen Umständen auch das Gewässer der großen Talsperre für Zwecke der Fischerei und im Rahmen der Bootsvermietung. 4 Unter dem 1. März 2003 verpachtete die Beklagte das Fischereirecht der großen Talsperre an einen Dritten. Mit Datum vom 27. [X.] 2003 erhielt sie eine wasserrechtliche Bewilligung zur Anstauung des M. baches, um ihr Wasserkraftwerk weiter betreiben zu können. Der Bewilligungsbescheid enthält als Auflage unter anderem das Verbot, die große D. talsperre mit Freizeit-booten zu befahren. Daraufhin blockierte die Beklagte die Durchfahrt für Boote von der kleinen in die große Talsperre. 5 - 4 - Der Kläger ist der Auffassung, er sei im Wege der Erbfolge Inhaber des [X.] auch im Bereich der großen Talsperre geworden. Zudem habe er das Recht, das Gewässer seinen Bootsmietern zum Befahren zur Verfügung zu stellen. Seine auf Unterlassung der Verpachtung von Fischereirechten, Fest-stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Unterlassung des [X.] gerichtete Klage hat in erster Instanz hinsicht-lich der Fischereirechte Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das gegen die Teilabweisung gerichtete Rechtsmittel des [X.] zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-schwerde begehrt der Kläger die vom [X.] versagte Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. 6 I[X.] Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 7 1. Zu dem vom Kläger beanspruchten Fischereirecht hat das Berufungs-gericht ausgeführt, das 1917 in [X.] getretene [X.] Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 ([X.]) habe der in dem Kaufvertrag vom 12. September 1922 vorgesehenen Abspaltung eines selbständigen [X.] vom Grund-stückseigentum an der großen Talsperre entgegengestanden. Dadurch, dass das Eigentum des [X.] H. und seiner Ehefrau an den Gewässer-grundstücken mit dem Fischereirecht zusammengefallen sei, sei dieses Recht, sofern es zuvor selbständig bestanden habe, mit Inkrafttreten des [X.]n Fischereigesetzes gemäß § 24 [X.] als besonderes Recht erloschen. Dem Kläger komme auch nicht § 23 [X.] ("Ein Fischereirecht, das mit dem Ei-gentum an einem Grundstücke verbunden ist, verbleibt bei dessen Teilung, 8 - 5 - wenn nichts anderes in der Form des § 19 vereinbart wird, der ältesten [X.] und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, dem größten [X.], bei einer Teilung in gleiche Teile dem [X.], das die Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teil-grundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.") zugute. Diese Regelung habe lediglich Fischereirechte betroffen, die als dingliche Rechte mit einem Grund-stück nur verbunden gewesen seien, die also nicht mit dem Eigentum an dem betreffenden Gewässer zusammengefallen seien und sich im Eigentümerfische-reirecht vereinigt hätten. Der Kläger habe ein Fischereirecht im Bereich der [X.] auch nicht gewohnheitsrechtlich erlangt. 2. Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beschwerde nimmt die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erlöschen des vormals selbstän-digen [X.] an den Grundstücken gemäß § 24 [X.] - mit Recht - hin (vgl. insoweit auch [X.], Urteil vom 7. Oktober 1964 - [X.] - LM Nr. 3 zum [X.], Bl. 1 R), hält jedoch den Anwendungsbereich des § 23 [X.] für klärungsbedürftig. Der Kläger meint, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts habe diese Vorschrift auch dann eingegriffen, wenn ein vom Eigentum getrenntes selbständiges Fischereirecht nicht (mehr) existiert habe. Die Rechtsfrage ist, obgleich das [X.] Fischereigesetz trotz seiner Ablösung durch die Fischereigesetze der betroffenen Länder teilweise noch fortwirkt, nicht klärungsbedürftig. Sie ist nicht umstritten, vielmehr eindeutig - zum Nachteil des [X.] - zu beantworten. 9 a) Zwar ist die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht ent-schieden worden. Die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und Litera-tur gingen aber einhellig von der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung 10 - 6 - über den Anwendungsbereich des § 23 [X.] aus (vgl. [X.], [X.], [X.], 158 ff; [X.], Fischereirecht, in: von [X.], Verwaltungsgesetze des [X.] und der Länder, [X.] - Ergän-zungsband, 4.4.8.7.; [X.], Das [X.] Fischereigesetz [1928], § 23 [X.]. 1 [1. und 2. Absatz]; [X.], Das [X.] Fischereigesetz, 2. Aufl. [1929], § 18 [X.]. 1 und § 23 [X.]. 1 a.E.; Görcke, Das [X.] Fischereigesetz [1918], § 22 [X.].*). b) Auch die Gesamtschau von Wortlaut, dem aus den Gesetzgebungs-materialien ersichtlichen historischen Willen des Gesetzgebers und der Geset-zessystematik stützt allein die Auffassung des Berufungsgerichts. 11 aa) Bereits der Gesetzeswortlaut des § 23 [X.], nach dem nur Fi-schereirechte erfasst wurden, die "mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden" waren, legt nahe, dass hiermit keine Eigentümerfischereirechte gemeint waren. Diese stellen gerade einen Ausfluss aus dem Eigentum dar und sind daher nicht mit diesem "verbunden" ([X.], 33 ,34; [X.]). Auch im Übrigen bezog sich der Begriff des mit dem Eigentum ver-bundenen [X.] im [X.]n Fischereigesetz stets auf subjektiv-dingliche Rechte, also auf selbstständige Fischereirechte, die dem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks zustanden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - [X.] - [X.] 1969, 916, 917; [X.], Urteil vom 7. Oktober 1964 aaO; [X.] aaO, [X.]). 12 bb) Nach der Begründung des [X.] des [X.]n Fi-schereigesetzes regelte der Abschnitt der "§§ 18 bis 25" [X.] (nur) die Ü-bertragbarkeit der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestehenden, nicht auf dem Eigentum am Gewässer beruhenden Fischereirechte (Begründung des 13 - 7 - Entwurfs eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten über die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenstück Nr. 12, [X.]). Die Entwurfsbegründung hob zudem als allgemeinen Grundsatz hervor, dass das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zustehen solle. [X.] sollten nur in den Fällen Ausnahmen zu machen sein, die unvermeidbar seien, um nicht in bestehende Rechte einzugreifen (aaO S. 38). Die Belastung eines Gewässers mit neuen Fischereirechten sollte hingegen rechtlich ausge-schlossen werden, um einer weiteren Zersplitterung der Fischereirechte vorzu-beugen (aaO [X.] zu § 17 [X.]-E). Insbesondere sollte ein mit dem Ei-gentum am Gewässer vereinigtes Fischereirecht nicht mehr von diesem ge-trennt werden können, da dies dem vorgenannten, in § 17 [X.] niederge-legten Grundsatz widerspräche, dass ein Gewässer mit neuen Fischereirechten nicht belastet werden solle (aaO S. 45 zu §§ 18 bis 25 [X.]-E). Mit diesen Anliegen des Gesetzgebers ist die von der [X.] für richtig gehaltene Auslegung des § 23 [X.] unvereinbar, da sie zu einer Neubegründung selbständiger Fischereirechte führen würde. Auch in der Beratung des Entwurfs durch die Kommission des [X.] wurde betont, dass von dem Grundsatz, nach dem das Fischereirecht Ausfluss des Eigentumsrechts sei, nur in den Fällen Ausnahmen bestehen soll-ten, in denen bereits am 30. April 1914 Fischereirechte an fremden [X.] bestanden hätten (Bericht der [X.] zu dem Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten über die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenstück Nr. [X.], [X.]). Der Grundeigentümer dürfe sich seines [X.] ohne die gleich-zeitige Übertragung des Eigentumsrechts an seinem Grundstück nicht mehr entäußern können (aaO S. 4). 14 - 8 - In den Beratungen des [X.] zu dem infolge der Schlie-ßung des [X.] im Juni 1915 erledigten Entwurf des [X.]n Fische-reigesetzes von 1914, der 1916 im wesentlichen unverändert erneut [X.] wurde (vgl. Begründung des [X.] aaO S. 33; Bericht der [X.] aaO, S. 1), war ebenfalls hervorgehoben worden, es stelle den Kardinalpunkt der Gesetzesvorlage dar, dass sie grundsätzlich allein dem Ge-wässereigentümer das Fischereirecht zuweise (Bericht der 16. Kommission des [X.] über den Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten, Sammlung der Drucksachen, Session 1914/15, Drucksache Nr. 725A, [X.], 5019 f, 5030). 15 bb) Diese gesetzgeberischen Intentionen haben in den vorerwähnten §§ 17, 24 [X.] und in § 8 Abs. 1 [X.], nach dem vom Eigentum selb-ständige Fischereirechte nur aufrechterhalten blieben, soweit sie am 30. April 1914 bestanden hatten, Ausdruck gefunden. Gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung des § 23 [X.] spricht zudem § 11 Abs. 2 [X.]. Nach Nummer 1 dieser Bestimmung erloschen Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustanden, mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkraft-treten des Gesetzes, wenn die in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Eintragung in das Wasserbuch nicht vorher beantragt wurde. Der [X.] eines selbständigen Fi-schereirechts im Wasserbuch auf den Zeitraum von zehn Jahren nach Inkraft-treten des [X.]n Fischereigesetzes ist zu entnehmen, dass sich [X.] 1 des § 11 Abs. 2 [X.] lediglich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens fortbestehende selbständige Rechte bezog, jedoch nicht auf neue, vom [X.] getrennte Fischereirechte, die grundsätzlich nicht mehr entstehen sollten. Soweit dies ausnahmsweise doch gemäß § 9 [X.] (Inanspruchnahme des Eigentums an einem Wasserlauf durch den Staat unter Aufrechterhaltung des 16 - 9 - [X.] des vormaligen Eigentümers) oder § 10 Abs. 1 und 2 [X.] (Übergang bereits bestehender vom Eigentum getrennter Fischereirechte auf neue Grundstücke, wenn sich der Wasserlauf ändert) der Fall sein konnte, kam es für die Frist zur rechtserhaltenden Eintragung des selbständigen [X.] im Wasserbuch gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 9 [X.] auf die Zustellung des Bescheides an, in dem der Berechtigte auf die Folge der Nichteintragung hingewiesen wurde, und gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 [X.] auf den Zeitpunkt des Entstehens des [X.] an dem neuen [X.]. Daraus, dass eine ent-sprechende Sonderregelung für die Fälle des § 23 [X.] nicht vorgesehen war, ist zu schließen, dass die in dieser Bestimmung geregelten Fischereirechte bereits von § 11 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasst waren, der sich nur auf im Zeit-punkt des Inkrafttretens des [X.]n Fischereigesetzes bereits bestehende und fortgeltende selbständige Fischereirechte bezog. - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 17 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - 32 O 102/05 - [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 19 U 102/07 -

Meta

III ZR 101/08

11.12.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZR 101/08 (REWIS RS 2008, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 262

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