Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 17/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 10253

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 3. Dezember 2015 - 7 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 16. April 2015 - 7 [X.] - teilweise abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über [X.]sansprüche.

2

Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der [X.] [X.]n ihrem [X.] Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Es besteht ein Konzernbetriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern individuelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments ([X.]). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni 2014 vereinbarte „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ ([X.] [X.]), in der es ua. heißt:

        

1.    

Regelungsgegenstand

        

Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.

        

Das [X.] dient insbesondere folgenden Zielen:

        

●       

der Definition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der Mitarbeiter zur Erreichung der [X.]-Geschäftsziele

        

●       

Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung

        

●       

Leistungsorientierte Beförderung

        

2.    

Geltungsbereich

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur [X.] D Gmb[X.] stehen.

        

3.    

Der [X.] Prozess allgemein

        

Der [X.]-Prozess umfasst im Wesentlichen:

        

●       

die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeitsziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres

        

●       

die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weiterentwicklung beziehungsweise der Weiterentwicklungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres

        

●       

die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des [X.]

        

…       

        
        

4.    

Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge

        

Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr.

        

…       

        
        

5.    

Vereinbarung der Ziele

        

5.1     

Allgemeine Anforderungen an [X.]-Ziele

        

●       

Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein.

        

●       

Die [X.]-Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten.

        

●       

Sie haben individuelle [X.]nhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele).

                 

Verweise auf Ziele, die außerhalb des [X.]-Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsbezogene Arbeitsanweisungen), sind keine [X.]-Ziele im Sinne dieser Vereinbarung.

        

●       

Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt.

        

●       

Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. [X.]) sind.

        

●       

Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beeinflussbar.

        

●       

…       

        

●       

Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder eine vorliegende Behinderung (sofern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche [X.]nanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen aufgrund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mitgliedern eines [X.]/GBR-Fachausschuss aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit.

        

5.2     

Anzahl und Arten von Zielen

        

Als [X.]-Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht.

        

Geschäftsziele

Max. 10 Ziele ohne weitere Unterziele. (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich)

        

Ziele zur Mitarbeiterführung

Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Schaffung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre.

        

Entwicklungsaktivitäten

Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

        

Die individuellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. [X.]n diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Nummerierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen.

        

5.3     

Ableitung von [X.]-Zielen und Zielplanung

        

Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortungsbereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Organisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit.

        

Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des [X.]nputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abteilungs- und Geschäftszielen erkennt.

        

Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr getroffen und bis spätestens 31.03. des Jahres vereinbart. …

        

Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Führungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele abschließend. …

        

7.    

Bewertung

        

…       

        

7.1     

Bewertungsvorgang

        

Zum Ende des [X.] führt die Führungskraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ...

        

Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten.

        

…       

        

Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum [X.] an ihn berichtet, einer der fünf Bewertungsstufen zu. …

        

7.2     

Bewertungsstufen

        

Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft:

        

Stufe 

Definition

Beschreibung

        

1       

…       

…       

        

2+    

…       

…       

        

2       

…       

…       

        

3       

…       

…       

        

4       

…       

…       

        

…       

        

13.     

Schlussbestimmungen

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die [X.] D Gmb[X.] geltenden Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010. …

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in [X.], mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das [X.] 2014 weiter Gültigkeit behalten.“

4

Die „Konzernbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ vom 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: „Vereinbarung der Ziele“ sowie in Nr. 7.1 und 7.2 mit der [X.] [X.] in der Sache inhaltsgleich.

5

Nachdem die Arbeitgeberin ein Begehren des Betriebsrats abgelehnt hat, ihm die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbarten oder festgelegten [X.]-Ziele mitzuteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, hat dieser das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Einhaltung der [X.] [X.] und vor allem auch des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über die individuell vereinbarten oder festgelegten [X.]-Ziele [X.] unter Vorlage von Unterlagen beanspruchen zu können. Darüber hinaus hat er sich - jedenfalls noch in der Antragsschrift - ua. auf eine ggf. bestehende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 [X.] berufen.

6

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments ([X.]) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess vom 12.06.2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin in [X.], die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, für das [X.] vorzulegen, nämlich die folgenden Daten:

                  ·•     

[X.],

                  ·•     

[X.]-Ziele;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments ([X.]) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess vom 12.06.2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin in [X.], die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, und zwar für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 spätestens bis zum 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen, mit den folgenden Daten:

                 

●       

[X.],

                 

●       

[X.]-Ziele.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - den Anträgen stattgegeben. [X.]iergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzenden der [X.] ist dem Betriebsrat aufgegeben worden, bis zum 11. September 2015 auf die Begründung der Beschwerde zu erwidern. [X.]n der fristgerecht beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung hat der Betriebsrat ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerde zurückzuweisen sei. Mit am 30. November 2015 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat er eine - zugleich begründete - [X.] angebracht, mit der er, soweit noch von [X.]nteresse, hilfsweise beantragt hat,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments ([X.]) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess vom 12.06.2014 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin in [X.], die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, und zwar für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015, spätestens bis zum 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen, mit den folgenden Daten:

        

●       

[X.]ndividuelle [X.]-Ziele des Arbeitnehmers,

        

●       

vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche,

        

●       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, [X.]),

        

●       

Alter des Arbeitnehmers,

        

●       

Geschlecht des Arbeitnehmers,

        

●       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers,

        

●       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem [X.]/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers,

        

●       

zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter,

        

●       

Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 der [X.] [X.],

        

●       

Position Code.

9

Das [X.] hat den arbeitsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen nach dem im Wege der [X.] vom Betriebsrat gestellten [X.]ilfsantrag erkannt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung auch dieses Antrags, während der Betriebsrat mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

[X.]m Verlauf des [X.] haben die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess“ ([X.]) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Absatz 1 die [X.] [X.] mit [X.]nkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

1.    

Regelungsgegenstand und -ziel

        

Regelungsgegenstand und -ziel von [X.] sind insbesondere:

        

●       

Die Vereinbarung von individuellen und jeweils aktuellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der [X.] Geschäftsziele erkennen kann,

        

●       

die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätzendes Feedback und

        

●       

die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von [X.]ndikatoren, die [X.]inweise für die Karriereentwicklung des Mitarbeiters geben können.

        

…       

        
        

3.    

Prozessabfolge und [X.] allgemein

        

3.1     

Prozessabfolge

        

Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffenden Kalenderjahr.

        

Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu finden):

        

●       

Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initialen) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im [X.] Tool.

        

●       

…       

        

●       

Nach Ablauf des [X.] nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 31.12.) und die etwaige Auswahl der Zukunftsindikatoren vor. …

        

4.    

Vereinbarung der Ziele

        

4.1     

Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen

        

Die initiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Kalenderjahr. …

        

Die Zielvereinbarung soll während des [X.] jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten.

        

Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Ziele gelten die Regelungen in Ziff. 5.

        

…       

        

4.2     

Allgemeine Anforderung an Ziele

        

Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten:

        

●       

Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen.

                 

[X.]ndividuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden.

                 

Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abgeleitet und um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit ergänzt. …

        

●       

Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin jeweils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, dass deren Erfüllung in den betreffenden Dimensionen bewertet werden kann. Ein einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensionen ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertung aller 5 Dimensionen am Ende des [X.] sinnvoll möglich ist.

        

…       

        
        

Die [X.] informiert den örtlichen Betriebsrat auf dessen Verlangen max. zweimal im Jahr (Ende März und Ende Oktober) über die mit den Mitarbeitern des betreffenden Betriebs im Rahmen von [X.] vereinbarte Ziele. Diese [X.]nformation umfasst jeweils sowohl die initialen Ziele als auch die während des [X.] geänderten oder zusätzlich vereinbarten Ziele. Zu dieser [X.]nformation gehören:

        

●       

Vor- und Zuname des Mitarbeiters

        

●       

die ([X.]-)Ziele des Mitarbeiters

        

●       

eine (etwaige) Priorisierung der Ziele

        

Die [X.]nformation erfolgt durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Dateien.

        

…       

        

6.    

Bewertung

        

6.1     

Mehrdimensionale Bewertung

        

Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des [X.] eine mehrdimensionale Leistungsbewertung anhand der fünf nachfolgend genannten Bewertungsdimensionen durch. …

        

Die 5 Bewertungsdimensionen sind:

                 

Geschäftserfolg (Business Results)

                 

…       

                 

Erfolg des Kunden ([X.])

                 

…       

                 

[X.]nnovation ([X.]nnovation)

                 

…       

                 

Verantwortung gegenüber Anderen ([X.])

                 

…       

                 

Fertigkeiten (Skills)

                 

…       

        

Jede der fünf Dimensionen wird auf Basis der Zielerreichung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet.

        

Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt.

        

Die 3 Bewertungsstufen sind:

        

…       

Übererfüllt

…       

                 

(Exceeds)

        
                 

Erfüllt

…       

                 

(Achieves)

        
                 

Mehr erwartet

…       

                 

(Expect more)

        
        

…“    

Der Betriebsrat fasst im [X.]inblick auf die [X.] sein hauptsächliches Begehren nunmehr - im Wege einer Feststellung - dahingehend,

        

der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments ([X.]) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum [X.]-Prozess vom 12. Juni 2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin in [X.], die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, für die [X.], 2015 und 2016 vorzulegen, nämlich mit den Daten:

        

•       

[X.]

        

•       

[X.]-Ziele.

B. Die - das hauptsächliche Begehren betreffende und daher vorrangig zu behandelnde - zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist dagegen begründet.

[X.]. Das aufgrund der nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig angebrachten Anschlussrechtsbeschwerde in der [X.] anfallende ([X.]aupt-)Begehren des Betriebsrats in seiner letzten, zulässig eingeschränkten Fassung ist unbegründet.

1. Die in der [X.] durch den Betriebsrat erfolgte Änderung des zunächst auf eine zukünftige Leistung gerichteten Antrags zu 2. („ab 2015“) auf ein nunmehr - zusammengefasst in einem Antrag - die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 betreffendes Begehren ist zulässig. Es handelt sich nicht eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antragsänderung, sondern um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Das Begehren bedarf der Auslegung. Es ist trotz seiner missverständlichen Formulierung nicht auf eine bloße Feststellung gerichtet, sondern dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin [X.] über die in den beiden Unterpunkten genannten Daten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 verlangt und ihm diese schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach dem Antragswortlaut die Arbeitgeberin „alle individuellen Arbeitsziele“ vorlegen. Damit wird aber nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht die Vorlage der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt. Das zeigt die Konkretisierung der verlangten Daten in den nachfolgenden Unterpunkten.

3. Mit diesem [X.]nhalt ist das hauptsächliche Begehren des Betriebsrats zulässig.

a) Es ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben soll.

b) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das auf vergangene Zeiträume bezogene Begehren nicht unzulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten [X.]nteresses an der [X.]nanspruchnahme der Gerichte. Bei [X.] folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob der Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit ([X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 12).

4. [X.] ist unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Vorlage der streitbefangenen Daten. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.].

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. [X.]ieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte [X.]nformation zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte [X.]nformation zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer [X.]spflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen ([X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.]E 140, 350). Ein [X.]sanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die [X.] ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss ([X.] 15. Dezember 1998 - 1 [X.] - zu B [X.][X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 90, 288).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Begehren des Betriebsrats unbegründet.

aa) Der Betriebsrat kann sich für sein Verlangen nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der [X.] [X.] durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen.

(1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist, auch wenn es sich für die [X.] und 2016 um die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das [X.] um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig (vgl. [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 29 bis 31, [X.]E 139, 25).

(2) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Betriebsrat ua. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden ([X.] 20. Dezember 1988 - 1 [X.] - zu B [X.][X.] 1 a der Gründe, [X.]E 60, 311). Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der Anspruch begründet. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten [X.]nformationen für sein [X.]andeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte ([X.] 21. Oktober 2003 - 1 [X.] B [X.][X.] 3 [X.] (3) der Gründe, [X.]E 108, 132).

(3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] tatsächlich ein [X.]sanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in dem [X.]auptbegehren beschriebenen Umfang zukommt. [X.] des Betriebsrats bezieht sich nicht mehr auf die Durchführung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer noch durchzuführenden Konzernbetriebsvereinbarung. Die KBV [X.] wurde zuletzt für die Zielvereinbarungen des Jahres 2014 angewendet (§ 13 Abs. 2 [X.] [X.]). Die [X.] [X.] wurde durch die am 2. März 2017 in [X.] getretene [X.] nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die [X.]s- und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet.

(4) Die Anträge sind nicht deshalb begründet, weil sowohl in der KBV [X.] und der [X.] [X.] einerseits und der [X.] andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten [X.]nformationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der [X.] vereinbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden. Das hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom 24. April 2018 in Parallelverfahren ausführlich begründet (vgl. die Leitentscheidung - 1 [X.] - Rn. 28 ff.). [X.]ierauf wird Bezug genommen.

bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegründet, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei der Durchführung der [X.] [X.] und der KBV [X.] nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes abstellt und das [X.] als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] heranzieht.

cc) Soweit der Betriebsrat auf die Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 [X.] als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] verwiesen hat, ergeben sich nach dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, die vereinbarten [X.]-Ziele als eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] oder als ein mit Akkord- und Prämiensätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 [X.] vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt anzusehen. Auch der Betriebsrat hat insoweit lediglich auf die (ohnehin nur bis zum 31. Dezember 2013 gültige) Betriebsvereinbarung über „die variable Sonderzahlung Growth Driven Profit-sharing 2013 (GDP)“ verwiesen, nach welcher nicht die individuellen Ziele an sich, sondern das „[X.]-Rating“ als ein Faktor (neben anderen) maßgebend für den individuellen „[X.]“ ist.

dd) Die geltend gemachten Ansprüche sind schließlich nicht im [X.]inblick auf Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 [X.] begründet. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] kommt als wahrzunehmende Aufgabe für Regelungen des Gesundheitsschutzes bei Durchführung der [X.] [X.] nicht in Betracht (vgl. dazu ausf. die Senatsentscheidung im Parallelverfahren vom 24. April 2018 - 1 [X.] - Rn. 34 ff.).

[X.][X.]. Die die Stattgabe des in der Beschwerdeinstanz vom Betriebsrat im Wege der [X.] gestellten [X.]ilfsantrags betreffende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist dagegen begründet.

1. Das folgt allerdings nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die Anschließung des Betriebsrats an die Beschwerde der Arbeitgeberin war wirksam.

a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine [X.] nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde [X.]. Sie bezieht sich auf eine Fristsetzung iSv. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wurde die Frist zur Beschwerdeerwiderung nicht wirksam gesetzt, ist eine Anschließung bis zum Schluss des Termins zur Anhörung möglich ([X.] 17. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 151, 27). Eine wirksame Fristsetzung erfordert ua., dass dem Beteiligten nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung über die Fristsetzung zugestellt wurde (BG[X.] 23. September 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 85/08 - Rn. 5; GK-ArbGG/[X.] § 89 Rn. 43).

b) Vorliegend ist die dem Betriebsrat vom Vorsitzenden der [X.] gesetzte Frist zur Beschwerdeerwiderung nicht förmlich zugestellt worden. Da somit die Frist nicht wirksam gesetzt war, konnte die Anschließung des Betriebsrats an die Beschwerde der Arbeitgeberin noch bis zum Schluss des Termins zur Anhörung erfolgen und ist - wirksam - mit der am 30. November 2015 beim [X.] eingegangenen und zugleich begründeten [X.] erklärt worden.

2. [X.]n der Sache ist der [X.]ilfsantrag des Betriebsrats unbegründet. Es gelten die zur Abweisung der [X.]auptanträge angestellten Erwägungen entsprechend.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    [X.]ayen    

        

    Fritz    

                 

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1 ABR 17/16

24.04.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 16. April 2015, Az: 7 BV 25/14, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 1 ABR 17/16 (REWIS RS 2018, 10253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10253

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