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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/06 Verkündet am:
17. Januar 2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] 94 § 5 (3) e); [X.] 75 § 2 (3) b) Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstre[X.]kung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfi[X.]) sind keine der Re[X.]htskraft fähigen Vollstre[X.] i.S. der Risikoauss[X.]hlüsse des § 5 (3) e) [X.] 94 und des § 2 (3) b) [X.] 75. [X.], Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.]
[X.] - 2 -
[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Januar 2007 für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt De[X.]kungss[X.]hutz aus einer bei der Beklagten seit 1984 gehaltenen [X.], für die [X.] die Allgemeinen Bedingungen für die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung in der Fassung von 1975 ([X.] 75) und ab 1998 die in der Fassung von 1994 ([X.] 94) vereinbart wurden. 1 Der Kläger beteiligte si[X.]h 1989 an der "F.
GbR" mit einer Einlage in Höhe von 447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P. Verwaltungs- und Treuhandgesells[X.]haft mbH. Am 25. Oktober 1990 gab die Treuhänderin gestützt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfas-sende Vollma[X.]ht namens des [X.] eine notariell beurkundete Erklä-rung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre[X.]kung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über 447.369,29 • zugunsten der den Fonds [X.] - 3 -
[X.] ab. Der Kläger hält - aufgrund der eins[X.]hlägigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Unwirksamkeit verglei[X.]hba-rer Treuhandverträge eins[X.]hließli[X.]h der darin enthaltenen Bevollmä[X.]hti-gung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] - seine Unterwer-fungserklärung für ni[X.]htig. Na[X.]h Einstellung der Darlehensrü[X.]kzahlung dur[X.]h die Fondsgesells[X.]haft verweigerte die Bank mit S[X.]hreiben vom 13. Mai 2005 die vom Kläger verlangte Erklärung, sie werde die Zwangs-vollstre[X.]kung aus der Unterwerfungsurkunde ni[X.]ht betreiben. Der Kläger mö[X.]hte gegen die Bank zur Vollstre[X.]kungsabwehr eine prozessuale [X.] analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.] - ZIP 2005, 1361 unter [X.]). Die [X.] lehnt den dafür na[X.]hgesu[X.]hten De[X.]kungss[X.]hutz ab unter [X.] auf den Risikoauss[X.]hluss in § 2 (3) b) [X.] 75, der - soweit hier von Interesse - lautet: "(3) Der Versi[X.]herer trägt ni[X.]ht – b) die Kosten der Zwangsvollstre[X.]kung für – Anträge auf Vollstre[X.]kung oder Vollstre[X.]kungsabwehr –, soweit diese später als fünf Jahre na[X.]h Re[X.]htskraft des Vollstre[X.]kungsti-tels gestellt werden;"
Die Na[X.]hfolgeregelung des § 5 (3) e) [X.] 94 lautet: 3 "(3) Der Versi[X.]herer trägt ni[X.]ht – e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre na[X.]h Re[X.]htskraft des Vollstre-[X.]s eingeleitet werden;" - 4 -
4 Das [X.] hat die De[X.]kungss[X.]hutzklage wegen Ablaufs der [X.] des § 2 (3) b) [X.] 75 seit Erri[X.]htung der Urkunde 1990 abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte Erfolg. Mit der Revision [X.] die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgeri[X.]ht legt seiner Ents[X.]heidung § 5 (3) e) [X.] 94 zugrunde, weil der Re[X.]htss[X.]hutzfall erst eingetreten sei, als die Bank 2005 die Erklärung verweigert habe, von der vollstre[X.]kbaren Urkunde keinen Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es zu dem Ergebnis, dass der Risikoauss[X.]hluss Zwangsvollstre[X.]kungsmaß-nahmen aus Urkunden, in denen si[X.]h der S[X.]huldner der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), ni[X.]ht [X.], weil diese Vollstre[X.] weder der formellen no[X.]h der mate-riellen Re[X.]htskraft fähig seien und daher die Frist von fünf Jahren bei ih-nen ni[X.]ht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene si[X.]h mit der Formulierung "– fünf Jahre na[X.]h Re[X.]htskraft des Vollstre[X.]kungs-titels –" der Begriffli[X.]hkeit der Re[X.]htsspra[X.]he, wodur[X.]h das Verständnis des [X.] na[X.]h den Vorstellungen beider Vertragsseiten festgelegt werde. Eine über re[X.]htskraftfähige Vollstre[X.] hinaus-gehende Bes[X.]hränkung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes au[X.]h bei ni[X.]ht re[X.]htskraftfähigen [X.] lasse si[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.] und dem mit dem [X.] verfolgten Zwe[X.]k entnehmen. Re[X.]htskraftfähige Vollstre-6 - 5 -
[X.] unters[X.]hieden si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsverfolgung dur[X.]h den Versi[X.]herungsnehmer wesentli[X.]h von vollstre[X.]kbaren Urkunden, de-nen keine geri[X.]htli[X.]he Befassung mit den Anspru[X.]h betreffenden [X.] vorausgegangen sei, sondern regelmäßig eine einvernehmli-[X.]he Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdeh-nung des [X.] auf diese Titel stünden bere[X.]htigte Erwar-tungen des Versi[X.]herungsnehmers entgegen, umfassenden Re[X.]hts-s[X.]hutz au[X.]h für langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen zu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre[X.]kung erforderten. II. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 7 Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 1, 4 (1) [X.]) [X.] 94 aus sei-ner Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung De[X.]kungss[X.]hutz zu gewähren. Die beab-si[X.]htigte Re[X.]htsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versi-[X.]herungss[X.]hutz; sie fällt aber ni[X.]ht unter den Risikoauss[X.]hluss des § 5 (3) e) [X.] 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts bei, dass die streitgegenständli[X.]he einseitige Unterwerfungserklärung ni[X.]ht zu den [X.] gehört, für die bei der Übernahme von dur[X.]h Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahmen ausgelösten Kosten eine zeitli[X.]he Be-grenzung von fünf Jahren vereinbart worden ist. 8 1. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision zunä[X.]hst gegen die An-wendung der [X.] 94. Ihre Auffassung, der Re[X.]htss[X.]hutzfall sei 1990 mit Erri[X.]htung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft ni[X.]ht zu. 9 - 6 -
10 Gemäß § 4 (1) [X.]) [X.] 94 wie au[X.]h gemäß § 14 (3) Satz 1 [X.] 75 gilt der Versi[X.]herungsfall dann als eingetreten, wenn einer der [X.] gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Dabei genügt für den Verstoß jeder tatsä[X.]hli[X.]he, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Re[X.]htskonflikts in si[X.]h trägt (Senatsurteil vom 28. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 1684 unter [X.]). Mit der notariellen Unterwerfungserklärung 1990 ist ein sol[X.]her Verstoß der fi[X.] gegenüber dem Kläger ni[X.]ht verbunden.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre[X.]kung ist eine einseitige prozessuale, dur[X.]h den Gläubiger ni[X.]ht empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit grundsätzli[X.]h nur davon abhängt, dass sie mit Willen des [X.] in den Re[X.]htsverkehr gebra[X.]ht wird. Eine Beurkundung der Annahme ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Fehlende Vollma[X.]ht zur Unterwerfung kann zudem später über eine Genehmigung oder gegebenenfalls über § 242 BGB ausgegli[X.]hen werden (vgl. statt [X.]/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 [X.] 29, 29a). Die - na[X.]h den un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts - den Fonds ledig-li[X.]h finanzierende, ni[X.]ht aber vertriebseingebundene Bank war an der Er-ri[X.]htung der Urkunde ni[X.]ht beteiligt. Dur[X.]h die bloße Entgegennahme der Unterwerfungsurkunde kann sie dana[X.]h ni[X.]ht gegen Re[X.]htspfli[X.]hten ver-stoßen haben. Das hält ihr au[X.]h der Kläger ni[X.]ht vor. Etwas anderes vermag au[X.]h die Revision ni[X.]ht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits das [X.] -, dass es hier für den Re[X.]htss[X.]hutzfall auf einen objek-tiven Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten ankommt, den der Versi[X.]herungs-nehmer dem Ges[X.]häftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausführli[X.]h Senatsur-teil vom 28. September 2005 aaO unter I 3 m.w.[X.]). Pfli[X.]htverletzungen anderer können dafür ni[X.]ht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsge-11 - 7 -
ri[X.]ht ri[X.]htig dargelegt - na[X.]h dem Klägervortrag ledigli[X.]h die verweigerte Erklärung, aus der Urkunde ni[X.]ht vollstre[X.]ken zu wollen. Das hätte die Bank - seiner Behauptung na[X.]h - ni[X.]ht tun dürfen, weil ihr Re[X.]hte aus der Urkunde ni[X.]ht zustünden. Andere Verstöße werden ihr ni[X.]ht angela-stet. Der Versi[X.]herungsfall, für den Re[X.]htss[X.]hutz begehrt wird, ist mithin erst mit dem Ablehnungss[X.]hreiben vom 13. Mai 2005 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt galten bereits die [X.] 94.
2. Die dana[X.]h anzuwendende Risikoauss[X.]hlussklausel des § 5 (3) e) [X.] 94 betrifft au[X.]h die vom Kläger beabsi[X.]htigte Re[X.]htsverfolgung. Na[X.]h ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvoll-stre[X.]kungsmaßnahmen. Sie knüpft ni[X.]ht bloß an Kosten der Zwangsvoll-stre[X.]kung an, sondern stellt auf die Kosten sol[X.]her Maßnahmen ab, zu denen au[X.]h Anträge im Rahmen einer Vollstre[X.]kungsabwehr gehören (vgl. Terbille/[X.], [X.] Versi[X.]herungsre[X.]ht § 26 [X.] 480). Der Ri-sikoauss[X.]hluss erfasst demgemäß - wie bereits die [X.] des § 2 (3) b) [X.] 75 - mit ausrei[X.]hender Klarheit au[X.]h Vollstre[X.]kungs-abwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Ni[X.]htent-stehung des titulierten Anspru[X.]hs oder des Titels selbst gestritten wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - [X.] - VersR 1991, 919 unter 1 b, [X.] und 2; Terbille/[X.], aaO; [X.], [X.] 11. Aufl. § 2 (3) b) [X.] 44; Prölss/[X.]/Armbrüster, [X.]. § 5 [X.] 94 [X.] 16). 12 3. Die Herausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwer-fungserklärung aus dem Anwendungsberei[X.]h des § 5 (3) e) [X.] 94 be-ruht entgegen der Revision ni[X.]ht auf einer unzulässigen eins[X.]hränken-den Auslegung der Klausel, sondern ergibt si[X.]h aus den vom [X.] - 8 -
geri[X.]ht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten [X.].
a) Dana[X.]h sind Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ([X.]) so auszulegen, wie ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsnehmer sie bei ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismögli[X.]hkeiten eines Versi[X.]herungsnehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse und damit - au[X.]h - auf seine Interessen an ([X.]Z 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedo[X.]h eine Ausnahme, wenn die Re[X.]htsspra[X.]he mit dem verwendeten Ausdru[X.]k ei-nen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass au[X.]h die [X.] darunter ni[X.]hts anderes verstehen wollen. Ein von der Re[X.]htsspra[X.]he abwei[X.]hendes Verständnis kann allerdings dann in Betra[X.]ht kommen, wenn das allgemeine Spra[X.]hverständnis von der Re[X.]htsspra[X.]he in einem Randberei[X.]h deutli[X.]h abwei[X.]ht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versi[X.]herungsbedingungen etwas anderes er-gibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - [X.] - [X.], 311 unter [X.] und vom 5. Juli 1995 - [X.]/94 - [X.], 951 unter 2 b). 14 b) Mit den Formulierungen "Vollstre[X.]" und "Re[X.]htskraft" bedient si[X.]h der Verwender der Klausel Begriffen der Re[X.]htsspra[X.]he, bei denen der Versi[X.]herungsnehmer davon ausgeht, dass au[X.]h in den Versi-[X.]herungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristis[X.]h zugewiesen wird. Zu Re[X.]ht hat daher das Berufungsgeri[X.]ht bei dem Verständnis die-ses [X.] mit seinem zeitli[X.]hen Bezug nur die Titel in den Bli[X.]k genommen, die "formell re[X.]htskräftig" werden können, um dana[X.]h als Grundlage der Zwangsvollstre[X.]kung zu dienen, wie dies etwa bei [X.] - 9 -
teilen gemäß §§ 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in Einzelheiten zum Teil in Re[X.]htspre[X.]hung und Re[X.]htslehre umstritten sind ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 705 [X.] 1), steht der ihnen zukom-menden Bedeutung für die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage, wel[X.]he Vollstre[X.] unter den Risikoauss[X.]hluss fallen, ni[X.]ht ent-gegen. Insoweit bestehen im Re[X.]htsberei[X.]h bei der eindeutigen [X.] auf ni[X.]ht mehr anfe[X.]htbare Titel als Vollstre[X.]kungsgrundlage keine Unsi[X.]herheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff "Vollstre[X.]" allein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell au[X.]h einseiti-ge notarielle Urkunden erfassenden Geltungsberei[X.]h der Klausel s[X.]hlie-ßen will, blendet sie den na[X.]h der unmissverständli[X.]hen Wortwahl be-stehenden Zusammenhang mit dem Begriff "Re[X.]htskraft" aus. Au[X.]h ihre zusätzli[X.]he Überlegung, dass die Rei[X.]hweite der Klausel ni[X.]ht [X.] wäre, wenn der Zeitpunkt ni[X.]ht an "Re[X.]htskraft", sondern an "Re[X.]htsverbindli[X.]hkeit" oder "Re[X.]htswirksamkeit" knüpfte, ergibt ni[X.]hts anderes. Ein unters[X.]hiedli[X.]her Klauselwortlaut erforderte eine eigene, spezifis[X.]h darauf bezogene Auslegung, die ni[X.]ht unbedingt au[X.]h für eine davon abwei[X.]hende Fassung [X.] enthalten muss.
[X.]) Die grundsätzli[X.]he Ausgrenzung ni[X.]ht re[X.]htskraftfähiger Voll-stre[X.] über die in der Klausel gewählte Re[X.]htsspra[X.]he wird über das allgemeine Spra[X.]hverständnis ni[X.]ht in Zweifel gezogen. Der Re[X.]hts-kraftbegriff ist gerade au[X.]h bezogen auf Vollstre[X.] kein Be-standteil der Umgangsspra[X.]he, die dem Versi[X.]herungsnehmer - au[X.]h ni[X.]ht in Randberei[X.]hen - zudem no[X.]h eine anderweitige Bedeutung und Rei[X.]hweite vermitteln könnte. 16 d) Zu Unre[X.]ht wirft die Revision dem Berufungsgeri[X.]ht vor, es [X.] bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und [X.] - 10 -
s[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]k der Klausel ni[X.]ht ausrei[X.]hend gewürdigt: Wenn die Regelung - so meint sie - im [X.] so genannte Altfälle vom Versi[X.]herungss[X.]hutz ausnehme, komme es ni[X.]ht auf die "Qualität" des zu vollstre[X.]kenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde.
Dem ist entgegenzuhalten: 18 Die [X.] trägt einerseits der Tatsa[X.]he Re[X.]hnung, dass na[X.]h Ablauf eines sol[X.]hen Zeitraums erfahrungsgemäß no[X.]h selten Voll-stre[X.]kungsversu[X.]he unternommen werden oder Erfolg verspre[X.]hen, an-dererseits erspart sie dem Versi[X.]herer und damit der Versi[X.]hertenge-meins[X.]haft Verwaltungskosten angesi[X.]hts der sonst bestehenden Pfli[X.]ht, die Unterlagen über alte Versi[X.]herungsfälle gegebenenfalls no[X.]h jahre-lang aufzubewahren (Harbauer/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 7. Aufl. § 2 [X.] 75 [X.] 179; § 5 [X.] 94 [X.] 23). Die damit angespro[X.]henen alten Versi[X.]herungsfälle befinden si[X.]h - für den Versi[X.]herungsnehmer aus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des über-nommenen Re[X.]htss[X.]hutzes mit den Maßnahmen der Zwangsvollstre-[X.]kung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrneh-mung, für die insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde (vgl. Har-bauer/[X.], aaO § 2 [X.] 75 [X.] 177). Aus der Fassung der Klausel wird ihm deutli[X.]h, dass die Kostenerstattung in der Vollstre[X.]kungsphase aus Gründen einer Kosten-/Nutzenabwägung neben der zahlenmäßigen Bes[X.]hränkung auf drei Vollstre[X.]kungsmaßnahmen gemäß § 5 (3) d) [X.] 94 (entspre[X.]hend § 2 (3) b) Alt. 1 [X.] 75) au[X.]h zeitli[X.]h einges[X.]hränkt werden soll, und zwar auf fünf Jahre, seitdem der Titel über den unter Versi[X.]herungss[X.]hutz stehenden Anspru[X.]h unanfe[X.]htbar - also endgül-tig - erstritten worden ist. 19 - 11 -
20 Bei einseitigen Unterwerfungserklärungen der streitgegenständli-[X.]hen Art gibt es einen verglei[X.]hbaren Verlauf mit einem entspre[X.]henden, für den Beginn der Zwangsvollstre[X.]kung maßgebli[X.]hen Zeitpunkt ni[X.]ht, der si[X.]h dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, um Verständnis bemühten Versi[X.]he-rungsnehmer ers[X.]hließen könnte. So bildet die im Rahmen einer [X.] eingegangene einseitige Unterwerfung unter die [X.] Zwangsvollstre[X.]kung no[X.]h keinen Re[X.]htss[X.]hutzfall, mit der eine Frist für eine zeitli[X.]he Risikobegrenzung zu laufen beginnen könnte. Die mit Zeitablauf s[X.]hwindenden Erfolgsaussi[X.]hten bei der Zwangsvollstre[X.]kung und die Kosten langjähriger Aufbewahrung von Unterlagen über alte Ver-si[X.]herungsfälle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung ersi[X.]htli[X.]h (no[X.]h) keine Rolle. Au[X.]h na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k vermag der Versi[X.]herungsnehmer den Versi[X.]herungsbedingungen daher keinen aus-rei[X.]henden Anhalt für eine zeitli[X.]he Begrenzung des Re[X.]htss[X.]hutzes bei sol[X.]hen ni[X.]ht re[X.]htskraftfähigen [X.] zu entnehmen. e) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge au[X.]h ni[X.]ht - wie die Revi-sion meint - auf einer unzulässigen einengenden Klauselauslegung, son-dern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die si[X.]h dem Versi[X.]herungsnehmer aus der Regelung ni[X.]ht erhellt. Ein sol-[X.]hes Klauselverständnis verstieße gegen den anerkannten Auslegungs-grundsatz, dass Risikoauss[X.]hlussklauseln eng und ni[X.]ht weiter auszule-gen sind, als es ihr Sinn unter Bea[X.]htung des wirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ks und der gewählten Ausdru[X.]ksweise erfordert. Denn das bea[X.]htenswerte Interesse des Versi[X.]herungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelmä-ßig dahin, dass ihm der Versi[X.]herungss[X.]hutz ni[X.]ht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zwe[X.]k der Klausel dies gebietet; Lü[X.]ken im Versi[X.]he-rungss[X.]hutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese [X.] - 12 -
[X.]hend verdeutli[X.]hen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a und ständig). Aus diesen Gründen ist das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h zu Re[X.]ht ni[X.]ht der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Ein-beziehung von ni[X.]ht re[X.]htskraftfähigen [X.] in diesen Ri-sikoauss[X.]hluss für mögli[X.]h hält, den Fristbeginn na[X.]h Sinn und wirt-s[X.]haftli[X.]hem Zwe[X.]k der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte An-spru[X.]h materiell-re[X.]htli[X.]h voll wirksam und damit vollstre[X.]kbar wird, und darüber im Streitfall zu einem De[X.]kungsauss[X.]hluss kommt (vgl. [X.], aaO [X.] 43; Terbille/[X.], aaO [X.] 479; differenzierend Harbau-er/[X.], aaO § 2 [X.] 75 [X.] 179: Fristbeginn erst na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles; verneinend [X.]/[X.], Handbu[X.]h Versi[X.]he-rungsre[X.]ht 2. Aufl. § 12 [X.] 231). 22 f) Hätte der Versi[X.]herer Vollstre[X.]kungsstreitigkeiten vom Versi[X.]he-rungss[X.]hutz ausnehmen wollen, die fünf Jahre na[X.]h Erri[X.]htung einer [X.] Urkunde über die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvoll-stre[X.]kung entstehen, hätte er die Risikoauss[X.]hlussklausel entspre[X.]hend deutli[X.]h formulieren müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 454 unter [X.]). So muss es bei dem au[X.]h für einen sol[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzfall zugesagten umfassenden De[X.]kungs-s[X.]hutz verbleiben. Das führt au[X.]h ni[X.]ht, wie die Revision s[X.]hließli[X.]h no[X.]h geltend ma[X.]ht, zu widersprü[X.]hli[X.]hen und aus Si[X.]ht des Versi[X.]he-rungsnehmers unverständli[X.]hen Ergebnissen je na[X.]hdem, ob der Versi-[X.]herungsnehmer die Unterwerfungserklärung beim [X.] inner-halb der Frist freiwillig abgebe und damit Re[X.]htss[X.]hutz habe oder ob ihm gegenüber ein Vollstre[X.] - bei verweigerter Unterwerfungserklä-rung - erst na[X.]h Fristablauf hätte geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hgesetzt werden [X.] - 13 -
nen, er dann aber ohne Re[X.]htss[X.]hutz dastehe. Diese Überlegung über-sieht bereits, dass die Frist des [X.] in der zweiten von der Revision gebildeten Fallvariante frühestens mit Re[X.]htskraft des ge-ri[X.]htli[X.]h erstrittenen Titels zu laufen beginnen könnte, mithin au[X.]h dann Re[X.]htss[X.]hutz bestünde.
[X.] [X.]
[X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 25.11.2005 - 8 O 259/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 25.04.2006 - 12 U 278/05 -
Meta
17.01.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. IV ZR 124/06 (REWIS RS 2007, 5737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5737
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