Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. IV ZR 128/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1153

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

29. Oktober 2008

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] 75 §§ 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b, 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]; [X.] 92 §§ 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b, 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] 1. Die Prozesskosten für eine Dritts[X.]huldner-[X.] fallen ni[X.]ht unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 75. 2. Der Auss[X.]hluss einer Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus Ansprü[X.]hen Dritter, die vom Versi[X.]herungsnehmer im eigenen Namen geltend gema[X.]ht werden (§ 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 75), erfasst seinem Sinn und Zwe[X.]k na[X.]h die [X.] des [X.]s gegen den Dritt-s[X.]huldner ni[X.]ht. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.] - [X.]

LG Karlsruhe - 2 -

Der IV. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat dur[X.]h [X.], [X.], [X.], Fels[X.]h und [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. Oktober 2008 für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Karlsruhe vom 19. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen der [X.] und Zim-mereibran[X.]he, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Re[X.]htss[X.]hutz-versi[X.]herung in Anspru[X.]h. Dem Versi[X.]herungsvertrag liegen die [X.] 92 zugrunde, die - soweit hier von Belang - den [X.] 75 entspre[X.]hen. Versi-[X.]herungss[X.]hutz ist u.a. vereinbart für Gewerbetreibende und freiberufli[X.]h Tätige (gemäß § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 [X.] 92) eins[X.]hließli[X.]h des "Fir-men-Vertragsre[X.]htss[X.]hutzes" gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 92. 1 Die Klägerin hatte si[X.]h an Barter-Ges[X.]häften beteiligt. Sol[X.]he Ge-s[X.]häfte beruhen, wie das Landgeri[X.]ht ausführt, auf einem Zusammen-s[X.]hluss von Unternehmen zu einem [X.] unter glei[X.]hzeiti-ger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolge die Abre[X.]hnung dur[X.]h Führung entspre[X.]hender Konten beim [X.]. Gegen ein sol[X.]hes Barter-Unternehmen erwirkte die Klägerin im Jahre 2002 ein re[X.]htskräftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontogut-habens. Drei Vollstre[X.]kungsversu[X.]he bei der S[X.]huldnerin s[X.]heiterten. Im 2 - 3 -

Jahre 2004 erhielt die Klägerin ein S[X.]hreiben eines anderen [X.], aus dem si[X.]h ergab, dass ni[X.]ht mehr die S[X.]huldnerin das Konto der Klägerin führte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin ließ die Klägerin den Anspru[X.]h der S[X.]huldnerin auf Rü[X.]kübertragung und Auszahlung des Guthabens pfänden und si[X.]h zur Einziehung überwei-sen. Na[X.]h Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hlusses weigerte si[X.]h die Dritts[X.]huldnerin, das Guthaben an die Klägerin auszu-zahlen. Diese ging deshalb mit einer [X.] gegen die Dritt-s[X.]huldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Re[X.]htsverfolgung über zwei Instanzen entstanden der Klägerin Kosten von insgesamt 5.247,92 •.
Die Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie stützt si[X.]h u.a. auf § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92. Diese Bestimmung lautet: 3 "Der Versi[X.]herer trägt ni[X.]ht – Die Kosten der Zwangsvollstre[X.]kung für mehr als drei Anträge auf Vollstre[X.]kung oder Vollstre[X.]kungsabwehr je Vollstre[X.]kungstitel und die Kosten für sol[X.]he Anträge, soweit diese später als fünf Jahre na[X.]h Re[X.]htskraft des Vollstre[X.]kungstitels gestellt werden."
Ferner beruft si[X.]h die Beklagte auf § 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 92: 4 "Ausges[X.]hlossen vom Versi[X.]herungss[X.]hutz ist die [X.] re[X.]htli[X.]her Interessen – b) aus Ansprü[X.]hen, die na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungs-falles auf den Versi[X.]herungsnehmer übertragen worden sind; [X.]) aus Ansprü[X.]hen Dritter, die vom Versi[X.]herungsnehmer im eigenen Namen geltend gema[X.]ht werden." - 4 -

5 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte [X.] mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. 6 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt an, die [X.] sei von der Klägerin in ihrer Eigens[X.]haft als Gewerbetreibende erhoben worden. Mit dieser Klage ma[X.]he sie der Sa[X.]he na[X.]h geltend, dass die Übernah-me des [X.] dur[X.]h die Dritts[X.]huldnerin mangels Zustimmung der Klägerin ges[X.]heitert sei und der Vollstre[X.]kungss[X.]huldnerin daher ein Rü[X.]kabwi[X.]klungsanspru[X.]h gegen die Dritts[X.]huldnerin zustehe. Damit [X.] die [X.] unter die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen aus s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Verträgen na[X.]h § 24 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 92. Im Rahmen dieser Klausel komme es ni[X.]ht darauf an, ob die Klägerin Inha-berin des Anspru[X.]hs ist, für dessen geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung Kostener-stattung verlangt wird, oder nur zu dessen Einziehung bere[X.]htigt. 7 Der Auss[X.]hluss in § 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 92 stehe der Eintritts-pfli[X.]ht der Beklagten ni[X.]ht entgegen. Zwar falle die [X.], mit der die Klägerin als [X.]in einen Anspru[X.]h ihrer S[X.]huldnerin geltend gema[X.]ht habe, unter den Wortlaut der Auss[X.]hluss-klausel. Deren Sinn und Zwe[X.]k gehe dahin zu verhindern, dass ein ni[X.]ht versi[X.]herter Re[X.]htsinhaber in den Genuss von Versi[X.]herungsleistungen komme, indem an seine Stelle eine versi[X.]herte Person tritt, die den [X.] - 5 -

spru[X.]h geltend ma[X.]ht. Um ein sol[X.]hes Ers[X.]hlei[X.]hen von Versi[X.]herungs-leistungen gehe es aber bei einer [X.], wie sie hier vorliegt, ni[X.]ht. Sie werde von der Auss[X.]hlussklausel na[X.]h deren Sinn und Zwe[X.]k gerade ni[X.]ht erfasst.
Au[X.]h die Bes[X.]hränkung des § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92 greife ni[X.]ht ein. Denn die [X.] sei kein Vollstre[X.]kungsantrag im Sinne dieser Klausel. Diese erfordere die Erstre[X.]kung auf Einziehungs-klagen au[X.]h ihrem Sinnzusammenhang na[X.]h ni[X.]ht. 9 I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. 10 1. Die Revision zieht ni[X.]ht in Zweifel, dass die Klägerin mit der [X.], für die hier Re[X.]htss[X.]hutz verlangt wird, re[X.]htli[X.]he In-teressen in ihrer im Versi[X.]herungss[X.]hein bezei[X.]hneten Eigens[X.]haft als Gewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Verträge gestützt war (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 [X.] 92). Es fehlt aber au[X.]h ni[X.]ht, anders als die Revision meint, an einem inneren sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen der versi-[X.]herten gewerbli[X.]hen Tätigkeit und der aus s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Verträgen hergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. [X.]/ [X.] in [X.]/[X.], [X.]. [X.] 75 § 24 Rdn. 2; [X.] 94 § 24 Rdn. 4; Harbauer/Stahl, Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 7. Aufl. [X.] 75 § 24 Rdn. 21, 49; [X.] 94/2000 § 24 Rdn. 4; zu der entspre[X.]henden Aus-s[X.]hlussklausel beim Familienre[X.]htss[X.]hutz vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1978 - [X.] - VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu [X.]; vom 7. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 166 unter 1 d). Es mag sein, wie die Revision geltend ma[X.]ht, dass mit der [X.] - 6 -

kasso- und Finanzierungsges[X.]häfte abgewi[X.]kelt werden. Dabei geht es aber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprü[X.]he insbesondere auf Gegenleistungen für ihre gewerbli[X.]he Tätigkeit, die wegen der [X.] des Barter-Handels zu dem bei der Vollstre[X.]kungss[X.]huldnerin entstandenen und auf die Dritts[X.]huldnerin weiter übertragenen Guthaben geführt haben. Für diese Einordnung der mit der [X.] wahr-genommenen re[X.]htli[X.]hen Interessen unter das speziell versi[X.]herte Risiko (vgl. Harbauer/Stahl aaO [X.] 75 vor § 21 Rdn. 1) spielt keine Rolle, dass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Dritts[X.]huldnerin vor ihrer geri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung dur[X.]h Pfändung und Überwei-sung (§§ 829, 835 f. ZPO) und [X.] öffentli[X.]hen Re[X.]hts erwor-ben hatte (a.[X.], [X.], 505, 506).
2. Dem Anspru[X.]h auf Versi[X.]herungsleistungen steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der [X.] gegen die Dritts[X.]huldnerin s[X.]hon dreimal vergebli[X.]h versu[X.]ht hatte, bei der S[X.]huldnerin zu vollstre[X.]ken. Na[X.]h § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92 ist zwar die Leistungspfli[X.]ht des Versi[X.]herers auf drei "Anträge auf Vollstre[X.]kung oder Vollstre[X.]kungsabwehr je Vollstre[X.]kungstitel" bes[X.]hränkt. Die Ein-ziehungsklage ist jedo[X.]h - wie die Auslegung der Klausel ergibt - kein sol[X.]her Vollstre[X.]kungsantrag. 12 Die Klausel verwendet zur Kennzei[X.]hnung der Vollstre[X.]kungskos-ten auslösenden Maßnahmen, auf die si[X.]h die Bes[X.]hränkung bezieht, mit der Wendung "Anträge auf Vollstre[X.]kung oder Vollstre[X.]kungsabwehr" Begriffe der Re[X.]htsspra[X.]he. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allge-meine Versi[X.]herungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-merksamer Dur[X.]hsi[X.]ht und Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren [X.] - 7 -

[X.] verstehen muss (st. Rspr., vgl. [X.]Z 123, 83, 85), eine Ausnahme. Wenn die Re[X.]htsspra[X.]he mit dem verwendeten Ausdru[X.]k ei-nen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter au[X.]h in Allgemeinen Versi[X.]herungsbedingungen ni[X.]hts anderes zu [X.] ist. In der Begriffli[X.]hkeit der Re[X.]htsspra[X.]he jedenfalls ist - wie au[X.]h die Revision einräumt - eine [X.] aber kein Antrag auf Vollstre[X.]kung.
Ein abwei[X.]hendes Verständnis kann allerdings dann in Betra[X.]ht kommen, wenn das allgemeine Spra[X.]hverständnis von der Re[X.]htsspra-[X.]he in einem Randberei[X.]h deutli[X.]h abwei[X.]ht oder wenn der Sinnzusam-menhang der Versi[X.]herungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senats-urteil vom 17. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.], 535 [X.]. 14 m.w.N.). Dass den Begriffen "Anträge auf Vollstre[X.]kung oder Vollstre-[X.]kungsabwehr" na[X.]h allgemeinem Spra[X.]hverständnis ein von der Re[X.]htsspra[X.]he abwei[X.]hender Sinn zukäme, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die [X.] ma[X.]ht vielmehr geltend, die [X.] setze einen Voll-stre[X.]kungsakt voraus, nämli[X.]h Pfändung und Überweisung, und diene al-lein der Realisierung des dur[X.]h diesen Vollstre[X.]kungsakt angestrebten Ergebnisses. Die [X.] gegen den Dritts[X.]huldner sei der Höhe na[X.]h auf die gegen den ursprüngli[X.]hen S[X.]huldner zu vollstre[X.]ken-den Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren gegen den Dritts[X.]huldner ni[X.]hts anderes als eine Fortsetzung der dur[X.]h den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hluss eingelei-teten Zwangsvollstre[X.]kung. Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsneh-mer sei klar, dass das der Vollstre[X.]kung unterworfene S[X.]huldnervermö-gen au[X.]h aus Forderungen gegenüber Dritten bestehe; er werde die Auseinandersetzung um den Bestand einer sol[X.]hen Forderung ni[X.]ht als neuen Versi[X.]herungsfall i.S. von § 14 Abs. 3 [X.] 92 begreifen, sondern 14 - 8 -

mit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den S[X.]huldner in Verbindung bringen.
Dem folgt der Senat ni[X.]ht. § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92 begrenzt das vom Versi[X.]herer gegebene Leistungsverspre[X.]hen. Sol[X.]he [X.] sind grundsätzli[X.]h eng auszulegen, nämli[X.]h ni[X.]ht weiter, als es ihr Sinn unter Bea[X.]htung ihres Zwe[X.]ks und der gewählten Aus-dru[X.]ksweise erfordert. Denn der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer brau[X.]ht ni[X.]ht damit zu re[X.]hnen, dass er Lü[X.]ken im Versi[X.]herungss[X.]hutz hat, ohne dass ihm diese hinrei[X.]hend verdeutli[X.]ht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.], 976 unter 2 m.w.N.). Den Zwe[X.]k des § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92 kann der dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer indessen unter Bea[X.]htung des Wort-lauts der Klausel nur darin sehen, den Versi[X.]herer vor den Kosten von mehr als drei vergebli[X.]hen Anträgen auf Vollstre[X.]kung oder Vollstre-[X.]kungsabwehr zu s[X.]hützen. Dieser Zwe[X.]k verlangt eine Erstre[X.]kung auf die Dritts[X.]huldner-[X.] ni[X.]ht. Es handelt si[X.]h nämli[X.]h inso-weit um einen neuen, eigenständigen Re[X.]htss[X.]hutzfall, der darauf be-ruht, dass der Dritts[X.]huldner seiner Verpfli[X.]htung aus der gepfändeten Forderung dem Pfandgläubiger gegenüber ni[X.]ht na[X.]hkommt. Ob der Versi[X.]herer für diesen zusätzli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzfall einzustehen hat, ents[X.]heidet si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92, sondern hängt vielmehr na[X.]h dem Grundsatz der Spezialität des versi[X.]herten Risikos davon ab, ob mit dem Versi[X.]herungss[X.]hutz De[X.]kung au[X.]h für die [X.] der mit der [X.] geltend gema[X.]hten re[X.]htli[X.]hen Interessen verspro[X.]hen worden ist. Auf die Vollstre[X.]kung gegenüber dem ursprüngli[X.]hen S[X.]huldner und dem insoweit zu bea[X.]htenden § 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. b [X.] 92 kommt es mithin für die [X.] ge-gen den Dritts[X.]huldner ni[X.]ht mehr an (so au[X.]h [X.]/[X.] aaO 15 - 9 -

[X.] 75 § 2 Rdn. 28; [X.], [X.], 10 ff; [X.], r+s 2007, 312; a.[X.]/[X.] 75 § 2 Rdn. 205; [X.], [X.], 505 ff.). Fällt die [X.] für si[X.]h genommen (anders als im vorliegenden Fall) ni[X.]ht unter den jeweils für spezielle Risiken vereinbar-ten Versi[X.]herungss[X.]hutz, muss der Versi[X.]herer überhaupt ni[X.]ht für deren Kosten einstehen, selbst wenn der Versi[X.]herungsnehmer den Titel gegen den ursprüngli[X.]hen S[X.]huldner auf keinem anderen Weg zu vollstre[X.]ken versu[X.]ht hätte. 3. Allerdings ma[X.]ht die Klägerin gegenüber der Dritts[X.]huldnerin keinen eigenen Anspru[X.]h geltend, sondern den ihr zur Einziehung über-wiesenen Anspru[X.]h der ursprüngli[X.]hen S[X.]huldnerin. Damit greift dem Wortlaut na[X.]h der Auss[X.]hluss des § 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 92 ein. 16 Der Senat hat die entspre[X.]hende Vors[X.]hrift in den [X.] 75 aber bereits von ihrem erkennbaren Zwe[X.]k her eins[X.]hränkend ausgelegt (Ur-teil vom 29. April 1998 - [X.] - [X.], 887 unter 2; vgl. da-zu [X.], [X.]. 2000, 278 f.). Die Klausel soll verhindern, dass der ni[X.]ht versi[X.]herte eigentli[X.]he Re[X.]htsinhaber in den Genuss der Versi[X.]he-rungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versi[X.]herte Person tritt, die den Anspru[X.]h geltend ma[X.]ht. Der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer soll ni[X.]ht dur[X.]h na[X.]hträgli[X.]he Nutzung re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat. Von einer sol[X.]hen Verlagerung von Prozesskosten auf den Re[X.]hts-s[X.]hutzversi[X.]herer kann bei einer Fremdversi[X.]herung aber ni[X.]ht die Rede sein. Zwar ist der Versi[X.]herungsnehmer in sol[X.]hen Fällen ni[X.]ht Inhaber des Anspru[X.]hs, grundsätzli[X.]h kann aber nur er allein und ni[X.]ht der versi-[X.]herte Anspru[X.]hsinhaber den Anspru[X.]h geri[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen. [X.] Re[X.]htslage besteht von vornherein und ist ni[X.]ht erst dur[X.]h gewillkürte 17 - 10 -

Prozessstands[X.]haft oder Übertragung des Anspru[X.]hs na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalles (vgl. § 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 92) ges[X.]haffen [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Aus-s[X.]hlussklausel des § 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 92 ihrem Sinn und Zwe[X.]k na[X.]h au[X.]h auf die hier vorliegende geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung eines fremden Anspru[X.]hs na[X.]h dessen Pfändung und Überweisung ni[X.]ht an-wendbar ist (so au[X.]h [X.], r+s 2007, 312, 313). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbe-s[X.]hlusses als re[X.]htli[X.]he Gestaltung in zeitli[X.]hem und sa[X.]hli[X.]hem Zusam-menhang mit der Kenntnis des [X.]s von der Exis-tenz einer Forderung des Vollstre[X.]kungss[X.]huldners verstanden werden kann. Anders als bei der Fremdversi[X.]herung bleibt der Vollstre[X.]kungs-s[X.]huldner trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung au[X.]h wei-terhin befugt, Feststellungsklage über das Bestehen der Forderung zu erheben oder auf Zahlung an den [X.] zu klagen ([X.]Z 114, 138, 141). Die Revisionserwiderung weist aber mit Re[X.]ht darauf hin, dass ein Ers[X.]hlei[X.]hen des Versi[X.]herungss[X.]hutzes für Pro-zesskosten fern liege, weil der Vollstre[X.]kungss[X.]huldner die Pfändung dur[X.]h einen re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herten [X.] in aller Regel ni[X.]ht provozieren wird und s[X.]hon gar ni[X.]ht zu dem Zwe[X.]k, die Prozesskosten der [X.] zu verlagern. Vielmehr handelt der [X.], wenn er die gepfändete und ihm überwiesene Forderung einzieht, in eigenem Interesse zur Befriedigung seines titulier-ten Anspru[X.]hs gegen den ursprüngli[X.]hen S[X.]huldner. Der Pfändungs-pfandgläubiger trägt bei Unterliegen die Kosten des [X.] na[X.]h §§ 91 ff. ZPO; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstre[X.]kung gemäß § 788 ZPO beim Vollstre[X.]kungss[X.]huldner [X.] kann, hängt 18 - 11 -

von dessen Vermögenslage ab; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2005 - [X.]/05 - NJW 2006, 1141 [X.]. 7 ff.; [X.]/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 836 Rdn. 4). Mithin geht es um einen eigenen Re[X.]htss[X.]hutz-fall des [X.]s, für den dieser Kostenersatz vom Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer, dem er Prämien gezahlt hat, verlangen kann, (soweit au[X.]h für Forderungen wie die gegen den Dritts[X.]huldner geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he überhaupt Versi[X.]herungss[X.]hutz vereinbart worden ist). Hinzu kommt, dass Versi[X.]herungss[X.]hutz na[X.]h § 4 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 92 au[X.]h für die Geltendma[X.]hung von abgetretenen Forderungen nur ausges[X.]hlossen ist, wenn der Anspru[X.]h na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungs-falles übertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass si[X.]h die Dritts[X.]huldnerin erst na[X.]h Pfändung und Überweisung des gegen sie ge-ri[X.]hteten Anspru[X.]hs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen. Liegt die Gefahr einer missbräu[X.]hli[X.]hen Verlagerung der Prozesskosten vom ni[X.]ht versi[X.]herten Anspru[X.]hsinhaber auf einen versi[X.]herten Dritten im Fall der Abtretung einer unbestrittenen Forderung fern, weil im Zeitpunkt der Ab-tretung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Forderung einmal 19 - 12 -

geri[X.]htli[X.]h geltend gema[X.]ht werden müsse, ist ni[X.]ht verständli[X.]h, warum dies bei Pfändung und Überweisung einer bis dahin unbestrittenen For-derung anders sein sollte.
[X.] Dr. S[X.]hli[X.]hting [X.]

Fels[X.]h [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 5 O 226/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]

Meta

IV ZR 128/07

29.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. IV ZR 128/07 (REWIS RS 2008, 1153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1153

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