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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04
Verkündet am:
28. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja
[X.]Z: nein
[X.]R: ja _____________________
[X.] 94 §§ 4 (1) Satz 1 [X.]), 3 (1) d) [X.])
1. Für den einen Re[X.]htss[X.]hutzfall auslösenden Verstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 94 genügt jeder tatsä[X.]hli[X.]he, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Re[X.]htskonflikts in si[X.]h trägt.
2. [X.] in einer Feuerversi[X.]herung unterliegt ni[X.]ht dem Risikoauss[X.]hluss der so genannten [X.] in § 3 (1) d) [X.]) [X.] 94.
[X.], Urteil vom 28. September 2005 - [X.]/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
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[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.] S[X.]hli[X.]htung, [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 28. September 2005
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2004 wird
auf Kosten der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Versi[X.]herungss[X.]hutz aus einer bei der [X.] vom 5. Januar 2000 bis 31. März 2002 gehaltenen Privat-, [X.] und Verkehrsre[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung für Selbständige für eine Klage gegen den Feuerversi[X.]herer der von ihr gemeinsam mit ihrem [X.] im Dezember 2001 erworbenen S[X.]hlossanlage. Der [X.] liegen die [X.] 96 zugrunde, die, soweit für den Streitfall von Interesse, den [X.] 94 ([X.] 1994, 97 ff.) entspre[X.]hen.
Zu der S[X.]hlossanlage gehört ein denkmalges[X.]hütztes Gebäude, das bereits am 28. Januar 2001 teilweise abgebrannt war. Die Erwerber beabsi[X.]htigen, das Gebäude wiederherzustellen. Sie verlangen von dem Feuerversi[X.]herer unter Berufung auf die [X.], die dem Versi[X.]he-rungsvertrag zugrunde liegen sollen, die Differenz zwis[X.]hen der an den - 3 -
Voreigentümer geleisteten [X.]wertents[X.]hädigung und den Wiederher-stellungskosten, den so genannten Neuwertanteil.
Die Beklagte verweigert De[X.]kung, weil der Re[X.]htss[X.]hutzfall gemäß § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 ni[X.]ht während der Laufzeit des [X.]svertrages eingetreten sei; in dieser [X.] habe der Feuer-versi[X.]herer no[X.]h ni[X.]ht endgültig über die Regulierung des Neuwertan-teils ents[X.]hieden gehabt. § 4 (1) [X.] 96 lautet auszugsweise: "...
(1) Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz besteht na[X.]h Eintritt eines [X.] ... [X.]) ... von dem [X.]punkt an, in dem der Versi[X.]herungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften begangen hat oder begangen haben
soll. Die Voraussetzungen na[X.]h a) bis [X.]) müssen na[X.]h Beginn des Versi[X.]herungss[X.]hutzes gemäß § 7 und vor dessen Be-endigung eingetreten sein. ..."
Des weiteren beruft si[X.]h die Beklagte auf den Risikoauss[X.]hluss gemäß § 3 (1) d) [X.]) [X.] 96 (so genannte [X.]), in dem es unter anderem heißt:
"§ 3 ...
Re[X.]htss[X.]hutz besteht ni[X.]ht für die Wahrnehmung re[X.]htli[X.]her Interessen in ursä[X.]hli[X.]hem Zusammenhang mit ...
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d) [X.]) ...
bb) der Planung oder Erri[X.]htung eines Gebäudes oder [X.], das si[X.]h im Eigentum oder Besitz des [X.] befindet oder das dieser zu erwer-ben oder in Besitz zu nehmen beabsi[X.]htigt,
[X.]) ...
[X.]) der Finanzierung eines unter [X.]) bis [X.]) genannten Vorhabens."
Das [X.] hat den Antrag auf Feststellung von [X.] für die inzwis[X.]hen erhobene Klage gegen den Feuerversi-[X.]herer abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Mit der Revi-sion begehrt die Beklagte Wiederherstellung der Ents[X.]heidung des [X.]s.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat aus ihrer Re[X.]hts-s[X.]hutzversi[X.]herung Anspru[X.]h auf Übernahme der erforderli[X.]hen Kosten für die Interessenwahrnehmung gegenüber ihrem Feuerversi[X.]herer. Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil abgedru[X.]kt ist in [X.] 2004, 459, hat im Ergebnis zutreffend den na[X.]hvertragli[X.]hen Eintritt des Versi[X.]herungsfalls verneint und die [X.] für unanwendbar gehalten.
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[X.] Zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalls
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Der Feuerversi[X.]herer [X.] spätestens Ende Februar 2002 gegen Re[X.]htspfli[X.]hten im Sinne von § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 verstoßen, als ein Angestellter der das [X.] betreuenden Versi[X.]herungsmaklerfirma die bei sei-nen Mitarbeitern eingeholte Auskunft, über die [X.]wertents[X.]hädigung hinaus würden keine weiteren Leistungen erbra[X.]ht, dem [X.] der Kläge-rin mitgeteilt habe. Mit der darin zumindest enthaltenen Ankündigung [X.] ernsthaften Leistungsverweigerung verstoße der leistungspfli[X.]htige Versi[X.]herer gegen die so genannte Leistungstreuepfli[X.]ht als allgemeine, die vertragli[X.]he Hauptleistungspfli[X.]ht ergänzende Nebenpfli[X.]ht. Diese gebiete es, alles zu unterlassen, was den Vertragszwe[X.]k oder [X.] beeinträ[X.]htigen könnte.
Jedenfalls auf diese Mitteilung sei abzustellen. Das bestätige der Auss[X.]hluss des Re[X.]htss[X.]hutzes in § 4 (3) a) [X.] 96, wenn eine [X.] oder Re[X.]htshandlung vor dem Beginn des [X.] den Verstoß ausgelöst hat. Aus dieser Regelung, mit der [X.] so genannten [X.] vorgebeugt werden solle, fol-ge einerseits, dass es der Klägerin, hätte sie bei Erlangung der Kenntnis von der Ablehnungsabsi[X.]ht des Feuerversi[X.]herers no[X.]h keinen Re[X.]hts-s[X.]hutz gehabt, verwehrt gewesen wäre, im Hinbli[X.]k auf die künftige [X.] no[X.]h einen die Einstandspfli[X.]ht des Versi[X.]herers [X.] abzus[X.]hließen. Dann müsse [X.] dieses aus dem Zusammenhang mit § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 ge-wonnene Verständnis au[X.]h im gegebenen "umgekehrten" Fall zugrunde gelegt werden, in dem eine Re[X.]htshandlung, die einen bestimmten Ver-- 6 -
stoß na[X.]h § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 auslöst, no[X.]h in versi[X.]herter [X.] ein-getreten ist, mögli[X.]herweise aber - wegen zwis[X.]henzeitli[X.]her Beendigung des Versi[X.]herungsvertrages - ni[X.]ht mehr dieser Verstoß selbst.
Für die zeitli[X.]he Abgrenzung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes sei daher die mitgeteilte Ankündigung der Leistungsverweigerung ihrerseits als be-dingungsgemäßer Verstoß anzusehen oder einem sol[X.]hen Verstoß zu-mindest glei[X.]hzustellen.
Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.
2. a) Die von der Klägerin unterhaltene Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung s[X.]hloss - na[X.]h dem Wegfall des Auss[X.]hlusses in § 4 (1) h) [X.] 75 (vgl. [X.]/Stahl, Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung 7. Aufl. § 2 [X.] 94/2000 Rdn. 9) - gemäß §§ 28 (3), 2 d) [X.] 96 sa[X.]hli[X.]h die [X.] ein; sie erfasste mithin gegen-ständli[X.]h die Auseinandersetzung mit dem Feuerversi[X.]herer um den Neuwertanteil (vgl. [X.], [X.], 872, 873, 875).
Re[X.]htss[X.]hutz erhält die Klägerin dafür jedo[X.]h nur, wenn si[X.]h der mit diesem Streit um den Leistungsumfang in Zusammenhang gebra[X.]hte Versi[X.]herungsfall (Re[X.]htss[X.]hutzfall) - wie in jeder anderen Versi[X.]herung au[X.]h - in versi[X.]herter [X.] - hier also vor dem Versi[X.]herungsende am 31. März 2002 - ereignet hat (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1990 - [X.] - [X.], 416 unter 2 b). Gemäß § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 gilt der Versi[X.]herungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Re[X.]htspfli[X.]hten oder Re[X.]htsvors[X.]hriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Bei Versi[X.]herungsstreitigkeiten kommt für ei-- 7 -
nen Versi[X.]herungsfall in diesem Sinne als streitauslösender Verstoß die Verletzung von Pfli[X.]hten aus dem Versi[X.]herungsvertrag dur[X.]h eine der Vertragsparteien in Betra[X.]ht und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitli[X.]h vor, glei[X.]hzeitig mit oder au[X.]h na[X.]h dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versi[X.]herungsfall für das streitige Versi[X.]herungsverhältnis (hier: der Brand) ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Februar 1984 - [X.] 7/83 - [X.], 434; [X.]/[X.], [X.]O § 14 [X.] 75 Rdn. 55; [X.], [X.]O S. 875). Für die dana[X.]h vorzunehmende Festlegung des Versi[X.]herungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene [X.] kommt es auf den Tatsa[X.]henvortrag an, mit dem der Versi[X.]he-rungsnehmer den Verstoß begründet (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2003 - [X.]/01 - [X.], 638 unter 1). Das gilt au[X.]h für die zeitli[X.]he Komponente des Versi[X.]herungsfalls und damit den Eintritt des [X.]. Frühester [X.]punkt für den Beginn des [X.] ist hier na[X.]h dem Klägervortrag die dem Feuerversi[X.]herer [X.], wegen des Erwerbs eines bereits brandges[X.]hädigten [X.] den Neuwertanteil ni[X.]ht leisten zu müssen.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat auf dieser Grundlage in ni[X.]ht zu bean-standender Weise festgestellt, dass in der von S[X.]hadensa[X.]hbearbeitern des Feuerversi[X.]herers Ende Februar 2002 na[X.]h außen gegebenen Erklä-rung, für den S[X.]hadenfall keine weiteren Leistungen zu erbringen, ein von § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 geforderten Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten liegt, der Versi[X.]herungsfall also no[X.]h vor Ablauf der Versi[X.]herung einge-treten ist.
b) Die Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung des Versi[X.]herers gegenüber dem Versi[X.]herungsnehmer kann einen Verstoß - 8 -
gegen die Leistungstreuepfli[X.]ht darstellen. Die Revision meint jedo[X.]h - abgesehen davon, ob die Leistungsverweigerung hier überhaupt [X.] angekündigt worden sei - ein pfli[X.]htwidriges Verhalten des [X.] könne dur[X.]h die Weitergabe der erhaltenen Auskunft dem Feuerversi[X.]herer - weil für ihn unvorhersehbar - ni[X.]ht zugere[X.]hnet wer-den. Mit seiner ablehnenden Äußerung habe der Feuerversi[X.]herer im Rahmen des ursprüngli[X.]hen Versi[X.]herungsverhältnisses mit dem [X.] gehandelt. Dies könne keinen Pfli[X.]htenverstoß gegenüber der Klägerin als neuer Versi[X.]herungsnehmerin begründen.
Mit diesen Erwägungen ist der Eintritt des [X.] vor Vertragsablauf ni[X.]ht in Zweifel zu ziehen. Der Re[X.]htss[X.]hutz auslösende Verstoß ist bereits mit der na[X.]h außen getragenen, begründeten Erklä-rung, ni[X.]ht mehr leisten zu müssen und zu wollen, begangen. Mit dieser na[X.]h Darstellung der Klägerin unzutreffenden, der [X.] wider-spre[X.]henden Auskunft hat der Feuerversi[X.]herer begonnen, gegen seine Pfli[X.]hten aus dem Versi[X.]herungsvertrag zu verstoßen. Zu einer sol[X.]hen Erklärung über die seiner Beurteilung na[X.]h ni[X.]ht bestehende Leistungs-pfli[X.]ht und die dafür gegebene Begründung war er - aus Si[X.]ht der Kläge-rin - vertragli[X.]h ni[X.]ht bere[X.]htigt. Alles weitere - wie etwa die von der [X.] behandelten Umstände bei Weitergabe und Kenntnisnahme der Erklärung - ist dann ni[X.]ht mehr von Belang.
3. Das ergibt die Auslegung der Klausel, bei der es auf die Si[X.]ht-weise des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, um Verständnis bemühten Versi[X.]herungs-nehmers ohne versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Spezialkenntnisse ankommt ([X.]Z 123, 83, 85 und ständig). Wortlaut und erkennbarer Sinn und Zwe[X.]k des § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 ma[X.]hen ihm deutli[X.]h, dass ein (be-- 9 -
haupteter) Verstoß gegen Re[X.]htspfli[X.]hten und Re[X.]htsvors[X.]hriften objek-tiv zu verstehen ist, subjektive Elemente mithin keine ents[X.]heidende Rol-le spielen.
a) Anknüpfend an den Wortlaut wird dem Versi[X.]herungsnehmer zunä[X.]hst klar, dass si[X.]h ein Verstoß s[X.]hon begriffli[X.]h auf einen im tat-sä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehen wurzelnden Vorgang beziehen muss. Ihm wird daher einleu[X.]hten, dass sein Vortrag ni[X.]ht nur ein Werturteil enthalten darf, sondern einen Tatsa[X.]henkern haben muss, der die Beurteilung [X.], ob der damit bes[X.]hriebene Vorgang den zwis[X.]hen den Parteien ausgebro[X.]henen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, und dass es inso-fern weiterer qualifizierender Voraussetzungen ni[X.]ht bedarf, also ein adäquater Ursa[X.]henzusammenhang ausrei[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1982 - [X.] - [X.], 125 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.]O § 14 [X.] 75 Rdn. 57 und § 4 [X.] 94/2000 Rdn. 5). [X.] Verständnis entspri[X.]ht au[X.]h der gefestigten zu den insoweit ver-glei[X.]hbaren Regelungen in den [X.] 75 ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. [X.], Urteile vom 20. März 1985 - [X.] - [X.], 540 unter 3 a und [X.] und 14. März 1984 - [X.] - [X.], 530 un-ter [X.]). Um so den Eintritt des [X.] in zeitli[X.]her Si[X.]ht fest-zulegen, muss der in dem erhobenen Vorwurf liegende Tatsa[X.]henkern geeignet sein, den Keim für eine (zukünftige) versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung zu legen.
b) Für die Annahme eines den Re[X.]htss[X.]hutzfall auslösenden Ver-stoßes im Sinne des § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 genügt dana[X.]h - worauf au[X.]h die Revisionserwiderung zutreffend abstellt - jeder tatsä[X.]hli[X.]he, ob-jektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines sol[X.]hen Re[X.]htskonflikts - 10 -
in si[X.]h trägt. Der Re[X.]htsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits "vorprogrammiert" (vgl. [X.] [X.]O [X.], 530 unter I 3 e). Es wird - anders als bei den vorstehenden Rege-lungen unter a) und b) - ni[X.]ht an ein äußerli[X.]h wahrnehmbares, sinnfälli-ges Ereignis angeknüpft, das si[X.]h vom Tagesges[X.]hehen abhebt. Un-s[X.]hädli[X.]h ist demgemäß au[X.]h, dass das den Verstoß ausma[X.]hende [X.] oder vertragswidrige Verhalten - wie häufig in diesen Fällen - ni[X.]ht zuglei[X.]h oder ni[X.]ht ohne weiteres na[X.]h außen dringt. Die Annahme eines tatsä[X.]hli[X.]hen, objektiv festzuma[X.]henden Vorganges, dur[X.]h den ein Re[X.]htskonflikt mit Aufwendungen von Re[X.]htskosten bereits angelegt ist, hindert das ni[X.]ht (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 14 [X.] 75 Rdn. 39).
[X.]) Mit der na[X.]h außen bekundeten ablehnenden Haltung, deren Ernsthaftigkeit si[X.]h s[X.]hon aus der dafür gegebenen Begründung ergibt, den umstrittenen Anspru[X.]h ni[X.]ht erfüllen zu müssen und zu wollen, be-ginnt si[X.]h - objektiv feststellbar - die vom Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer über-nommene Gefahr zu verwirkli[X.]hen; der - spätere - kostenträ[X.]htige Re[X.]htsstreit ist dana[X.]h kein no[X.]h versi[X.]herbares ungewisses Risiko mehr (vgl. [X.] [X.]O). Dass diese erklärte fehlende Leistungsbereits[X.]haft einer etwaigen endgültigen Ablehnungsents[X.]heidung no[X.]h vorangeht und letztere gegebenenfalls erst ankündigt, steht der na[X.]h dem Klägervortrag damit verbundenen Vertragsverletzung als Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 ni[X.]ht entgegen. Mit einer sol[X.]hen na[X.]h außen - hier an den mit dem Versi[X.]herungsverhältnis befassten Makler - geri[X.]hteten, ein-s[X.]hränkungslos erklärten Leistungsverweigerung - au[X.]h wenn darin no[X.]h keine abs[X.]hließende Bes[X.]heidung liegen und ein Leistungsantrag ni[X.]ht einmal ausdrü[X.]kli[X.]h gestellt worden sein sollte - verlässt der [X.] den ges[X.]hützten Berei[X.]h der inneren Willensbildung, in dem er - 11 -
no[X.]h keinen Re[X.]htsverstoß begeht, selbst wenn er für si[X.]h die Ents[X.]hei-dung s[X.]hon getroffen haben sollte. Wann Äußerungen dieser Art bereits eine Vertragsverletzung und damit einen Re[X.]htsverstoß gemäß § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 bilden und ni[X.]ht mehr dem die Ablehnungsents[X.]hei-dung in Übereinstimmung mit der vertragli[X.]hen Pfli[X.]htenstellung erst no[X.]h vorbereitenden internen Prüfungsberei[X.]h zuzuordnen sind, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls und ist einer näheren abstrakt generellen Festlegung ni[X.]ht zugängli[X.]h (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 14 [X.] 75 Rdn. 44). Jedenfalls lässt hier die ni[X.]ht bestimmten Empfängern vorbehaltene, mithin für die beteiligten Kreise freigegebene Erklärung, wie sie das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt hat, dass und warum eine Leis-tungspfli[X.]ht ni[X.]ht bestehe, die von der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung [X.] eintreten. Der Versi[X.]herungsnehmer hat jetzt Anlass erhalten, für die Dur[X.]hsetzung seiner Re[X.]hte au[X.]h kostenauslösende Maßnahmen, wie etwa die Konsultation eines Re[X.]htsanwalts, zu ergreifen. Dagegen hat er si[X.]h versi[X.]hert und ist es hier au[X.]h no[X.]h gewesen.
d) Mit ihren Zure[X.]hnungserwägungen verlässt die Revision die im Interesse der Versi[X.]herungsnehmer und Versi[X.]herer gebotene mögli[X.]hst exakte, lei[X.]ht na[X.]hprüfbare zeitli[X.]he Festlegung des Versi[X.]herungsfalls anhand objektiver Kriterien dur[X.]h Einbeziehung subjektiver Momente, die dieser Zielsetzung und der damit zuglei[X.]h intendierten Vorbeugung von Manipulationsgefahren wie etwa dur[X.]h Zwe[X.]kabs[X.]hlüsse zuwider läuft und daher grundsätzli[X.]h auszus[X.]heiden hat (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 14 [X.] 75 Rdn. 41 und 70 mit vielen weiteren Na[X.]hweisen). [X.] ist - wie bereits ausgeführt - auf den im tatsä[X.]hli[X.]hen Ges[X.]hehen wurzelnden Vorgang; wel[X.]hes Bewusstsein der Vertragspartner etwa [X.] hatte und der [X.]punkt der Kenntnisnahme dur[X.]h den Versi[X.]he-- 12 -
rungsnehmer sind insoweit ohne Belang. Ausrei[X.]hend ist für den bedin-gungsgemäßen Eintritt des Versi[X.]herungsfalls ein mögli[X.]hst eindeutig zu bestimmender Vorgang, dessen konfliktauslösende Bedeutung für alle Beteiligten - wenn au[X.]h erst na[X.]hträgli[X.]h, wie das gerade bei [X.] typis[X.]herweise der Fall ist - erkennbar ist ([X.]/[X.], [X.]O § 14 Rdn. 1 und 41).
e) Zu Re[X.]ht weist das Berufungsgeri[X.]ht in diesem Zusammenhang auf § 4 (3) a) [X.] 96 hin. Dieser enthält keine zusätzli[X.]he Definition des [X.] - neben der in § 4 (1) Satz 1 [X.]) [X.] 96 -, die an die Merkmale Willenserklärung und Re[X.]htshandlung anknüpft, wie die Revi-sion anzunehmen s[X.]heint. Mit dieser Regelung soll nur erkennbar [X.] werden, dass die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung mit Kosten sol[X.]her Re[X.]htskonflikte belastet wird, die bei Abs[X.]hluss des Versi[X.]herungsver-trages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirkli[X.]hung errei[X.]ht haben, und in diesem Sinn gewissermaßen "vorprogrammiert" sind; sie soll den Versi[X.]herer davor s[X.]hützen, Re[X.]htss[X.]hutz für Streitigkeiten zu gewäh-ren, deren Ursa[X.]hen s[X.]hon in der [X.] vor Abs[X.]hluss des Versi[X.]herungs-vertrages liegen (vgl. [X.] [X.]O; [X.] NVersZ 2001, 367). Mit der Revisionserwiderung kann dies als zeitli[X.]he Vorverlagerung des Haf-tungsauss[X.]hlusses bei Eintritt eines Versi[X.]herungsfalls erst zu einem späteren [X.]punkt verstanden werden. Der vom Berufungsgeri[X.]ht inso-fern gesehene Glei[X.]hlauf bei der zeitli[X.]hen Abgrenzung für den Versi-[X.]herungsbeginn und das Versi[X.]herungsende entspri[X.]ht der Senatsre[X.]ht-spre[X.]hung (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1985 - [X.] - [X.], 540 unter 3 [X.]).
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I[X.] Zum Auss[X.]hluss des [X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Anspru[X.]h auf den Neuwertanteil unterfalle bei der gebotenen engen Auslegung von Risiko-auss[X.]hlussklauseln na[X.]h dem erkennbaren Zwe[X.]k ni[X.]ht der [X.].
1. Die Revision meint, vor dem wirts[X.]haftli[X.]hen Hintergrund, die Finanzierung für die Wiederherstellung des Gebäudes si[X.]herzustellen, könne die Neuwertversi[X.]herung dur[X.]haus als ein versi[X.]herungswirt-s[X.]haftli[X.]hes Instrument der individuellen vorsorgenden Baufinanzierung für den S[X.]hadenfall gelten. Jedenfalls für den Erwerber eines brandge-s[X.]hädigten Gebäudegrundstü[X.]ks, dem es ni[X.]ht einmal um vorsorgli[X.]he Maßnahmen zur Absi[X.]herung vor unvorhersehbaren Gefahren gehe, sondern nur darum, Leistungen für einen dem Versi[X.]herer bereits be-kannten S[X.]hadenfall na[X.]h dem Neuwert zu erhalten, stelle si[X.]h diese [X.] als typis[X.]hes Baufinanzierungsrisiko dar. Wegen des zwe[X.]kbestimmten Einsatzes der Neuwertents[X.]hädigung müsse die-ser Risikoauss[X.]hluss eingreifen.
2. Das trifft ni[X.]ht zu.
Leistungen eines Brandversi[X.]herers sind kein Instrument der Bau-finanzierung. Streitigkeiten darüber sind dem Versi[X.]herungsverhältnis und ni[X.]ht einem Finanzierungsverhältnis zuzuordnen. Daran ändert au[X.]h die Festlegung in dem Versi[X.]herungsvertrag, die Ents[X.]hädigungsleistung für eine Wiederaufbaumaßnahme zu verwenden, ni[X.]hts. Es bedarf daher keiner Erörterung, inwieweit die Voraussetzungen der in § 3 (1) d) [X.]) in - 14 -
Bezug genommenen Baumaßnahmen na[X.]h [X.]) bis [X.]) hier erfüllt sind. Na[X.]h dem - für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer erkennba-ren - Zwe[X.]k und der bei Risikoauss[X.]hlüssen gebotenen engen Ausle-gung ([X.]Z 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - [X.] - [X.], 748 unter 2 a und ständig) sind bereits die von § 3 (1) d) [X.]) [X.] 96 geforderten Voraussetzungen der Baufinanzierung ni[X.]ht gegeben.
a) Na[X.]h den Bedingungen, die dem Versi[X.]herungsverhältnis, in das die Klägerin gemäß § 69 [X.] eingetreten ist, zugrunde liegen [X.], erwirbt der Versi[X.]herungsnehmer den Anspru[X.]h auf den Neuwertan-teil nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren na[X.]h Eintritt des Versi[X.]herungsfalls si[X.]hergestellt hat, dass er die Ents[X.]hädigung verwen-den wird, um das versi[X.]herte Gebäude in glei[X.]her Art und Zwe[X.]kbestim-mung wiederherzustellen (§ 11 Nr. 5 [X.]). Es handelt si[X.]h um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel, na[X.]h der die Si[X.]herstel-lung der Verwendung der Ents[X.]hädigung zur Wiederherstellung Voraus-setzung für die Entstehung des Anspru[X.]hs auf Ersatz des S[X.]hadens ist, der über den [X.]wert hinausgeht (Senat, Urteil vom 18. Februar 2004 - [X.] - [X.], 512 unter II 1 a). Zwe[X.]k dieser Klausel ist, das subjektive Risiko des Versi[X.]herers zu begrenzen, der davor ge-s[X.]hützt werden soll, dass der Versi[X.]herungsnehmer - wie bei freier [X.] einer Versi[X.]herungssumme - in Versu[X.]hung geraten könnte, si[X.]h dur[X.]h Vortäus[X.]hen eines Versi[X.]herungsfalls Vermögensvorteile zu vers[X.]haffen (Senat [X.]O unter II 1 [X.]).
b) Es geht um den Anspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers, Aus-glei[X.]h für einen speziellen Teil seines erlittenen Sa[X.]hs[X.]hadens zu erhal-- 15 -
ten. Der Streit darüber, ob die Voraussetzungen dieses Leistungsan-spru[X.]hs gegeben sind, selbst wenn er si[X.]h auf die Si[X.]herstellung des Verwendungszwe[X.]ks bes[X.]hränkt, bleibt ein Streit um einen sol[X.]hen Ent-s[X.]hädigungs- bzw. Ersatzanspru[X.]h. Au[X.]h mit Bli[X.]k auf Einhaltung des Verwendungszwe[X.]ks "Wiederaufbau" hat der Feuer- oder Gebäudeversi-[X.]herer ni[X.]ht ein Bauvorhaben zu finanzieren, sondern für einen S[X.]ha-denausglei[X.]h zu sorgen. Der Risikoauss[X.]hluss des § 3 (1) d) [X.]) [X.] 96 bezieht si[X.]h zwar auf sämtli[X.]he Streitigkeiten aus Finanzierungsverhält-nissen, die der Versi[X.]herungsnehmer für die Realisierung eines Bauvor-habens eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifis[X.]hen Baurisiko voraus; er greift, sofern nur ein ursä[X.]hli[X.]her Zusammenhang mit der Finanzierung der Baumaßnahme besteht und knüpft damit ni[X.]ht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an ([X.], Urteil vom 29. September 2004 - [X.]/03 - [X.], 1596 unter [X.] [X.]). Trotz dieser weiten Fassung muss es si[X.]h aber immer no[X.]h um eine Finanzierungsangelegenheit in dem Sinne handeln, dass das "Vorhaben" finanziert werden muss (Senat [X.]O unter II 3 [X.]). Darauf zielt der Abs[X.]hluss einer Sa[X.]hversi[X.]herung ni[X.]ht, sondern auf Ersatz des dur[X.]h einen Versi[X.]herungsfall erlittenen Vermögenss[X.]hadens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die bloße Zwe[X.]k- und Verwendungsbindung der von einem Sa[X.]hversi[X.]herer zu leistenden Versi[X.]herungssumme vermag ein sol[X.]hes Finanzierungsverhältnis ni[X.]ht zu begründen.
Soweit die [X.] au[X.]h den Auss[X.]hluss von Streitigkei-ten aus an si[X.]h in den De[X.]kungss[X.]hutz einbezogenen Versi[X.]herungsver-hältnissen im Auge gehabt haben sollten, wenn die Versi[X.]herungsleis-tung in ein Bauvorhaben fließen muss, wäre das der Regelung na[X.]h Wortlaut und erkennbarem Sinn und Zwe[X.]k ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen - 16 -
Deutli[X.]hkeit zu entnehmen. Mit einer sol[X.]hen Lü[X.]ke im genommenen Vertragsre[X.]htss[X.]hutz brau[X.]ht ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Versi[X.]herungsneh-mer ni[X.]ht zu re[X.]hnen. Der Unters[X.]hied zwis[X.]hen re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]her-ten Versi[X.]herungsrisiken und ni[X.]ht re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herten Baufinan-zierungsrisiken bleibt bestehen, wenn die Versi[X.]herungsleistung, um die gestritten wird, für Bauzwe[X.]ke zu verwenden ist, sofern sie dem Versi-[X.]herungsnehmer zugespro[X.]hen wird. § 3 (1) d) [X.] 96 verfolgt den - au[X.]h für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmer erkennbaren - Zwe[X.]k, die erfahrungsgemäß besonders kostenträ[X.]htigen und au[X.]h im Kostenrisiko s[X.]hwer übers[X.]haubaren und kaum kalkulierbaren re[X.]htli-[X.]hen Streitigkeiten in diesem Berei[X.]h bis hin zu den unter [X.]) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Re[X.]htss[X.]hutzversi-[X.]herung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in dieser Risikogemeins[X.]haft zusammenges[X.]hlossenen Versi[X.]he-rungsnehmer ein sol[X.]hes Risiko entstehen kann (Senat [X.]O [X.], - 17 -
1596 unter [X.] b m.w.N.). Zu diesem ausges[X.]hlossenen Risikoberei[X.]h gehört die in der vorliegenden Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung gerade einge-s[X.]hlossene Interessenwahrnehmung aus Versi[X.]herungsverträgen ni[X.]ht.
[X.] Dr. S[X.]hli[X.]hting [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
28.09.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. IV ZR 106/04 (REWIS RS 2005, 1595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1595
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 200/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel
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