Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 20/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 7530

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial - Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat des aktuellen Bedarfs - Nichtverteilung der Heizmaterialkosten auf 12 Monate - kein Verweis auf Ansparung oder zukünftiges Einkommen


Leitsatz

Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Anerkennung von Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung als Bedarf für Heizung im September 2013.

2

Die Kläger zu 1 und 2 leben gemeinsam mit ihren 2000, 2003, 2005 geborenen Kindern - den Klägern zu 3, 4 und 5 - in einem mit Heizöl und Kohle beheizten Eigenheim. Im September 2013 wandten die nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem [X.] stehenden Kläger für die jährliche Heizmaterialbevorratung 1385,23 Euro auf. Ihren Antrag auf einen "jährlichen Heizkostenzuschuss" lehnte das beklagte Jobcenter anders als in den Vorjahren ab. Einmalige Bedarfe seien zwar grundsätzlich im Monat des Anfalls zu berücksichtigen. Das gelte außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs aber nicht, wenn die auf das Jahr umgelegten Heizkosten aus eigenen Mitteln bestritten werden könnten. So liege es bei den Klägern, die ihren Gesamtbedarf einschließlich des anteiligen [X.] (Regelbedarfe 1455 Euro; unterkunftsbezogene Nebenkosten 236,91 Euro; anteilige Heizkosten 115,43 Euro; insgesamt 1807,34 Euro) durch ihr Einkommen (im September 2013: Arbeitsentgelt 1899,01 Euro netto; Kindergeld 558 Euro; insgesamt 2457,01 Euro) vollständig decken könnten; daher sei ihnen zuzumuten, die Heizkosten aus Ansparungen aufzubringen (Bescheid vom 23.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 14.1.2014).

3

Das [X.] hat den Beklagten sinngemäß verurteilt, den Klägern für September 2013 existenzsichernde Leistungen nach dem [X.] in Höhe von 1015,40 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 28.7.2014). Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 29.1.2018): Bedarfe seien im Fälligkeitszeitpunkt zu berücksichtigen und nicht auf längere Zeiträume zu verteilen. Das gelte auch für Unterkunfts- und Heizungsbedarfe. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das Heizmaterial sei der Bedarf der Kläger im streitbefangenen Monat durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht vollständig gedeckt.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 [X.] iVm § 2 Abs 2 Satz 1, § 41 Abs 1 Satz 5 [X.] sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die Kläger seien darauf verwiesen, die Heizmaterialbeschaffung auch um den Preis möglicherweise höherer Kosten über das Jahr zu verteilen, sodass sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten können. Andernfalls seien sie im Vorteil gegenüber Personen, die wie bei [X.] monatliche Abschlagszahlungen zu leisten hätten.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2018 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen.

6

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.]n ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass grundsätzlich auch Aufwendungen einer jährlichen Heizmaterialbevorratung im [X.] in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen sind.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 23.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2014, soweit das [X.] unter dessen Änderung den [X.]n sinngemäß zur Zahlung von existenzsichernden Leistungen nach dem [X.]B II von 1015,40 Euro verurteilt und das [X.] dessen Berufung hiergegen zurückgewiesen hat. Auf die im Revisionsverfahren zulässig auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G; vgl letztens B[X.] vom [X.] AS 28/17 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]0) beschränkte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G) ist damit begrenzt auf den vom [X.] zuerkannten und von den [X.]lägern nicht angegriffenen Betrag der Sache nach streitig, ob ihre im September 2013 getätigten Aufwendungen zur Heizmaterialbevorratung in diesem Monat als Bedarf für Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II anzuerkennen sind.

9

2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Zutreffend haben die Vorinstanzen die [X.]lagen der [X.]läger zu 2 bis 5 nicht deshalb als verfristet angesehen, weil ihre Einbeziehung in das Verfahren erst nach Ablauf der [X.]lagefrist (§ 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.]G) förmlich angezeigt worden ist. Das steht der Wahrung der [X.]lagefrist hier ausnahmsweise (anders dagegen etwa letztens B[X.] vom [X.] - [X.] AS 12/18 R - Rd[X.]0 ff) nicht entgegen, weil die [X.]lageschrift mit dem Hinweis auf den zunächst nur fristwahrenden Zweck der [X.]lage im Zweifel so zu verstehen war, dass durch sie die [X.]lagefrist für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewahrt werden sollte, die in dem der [X.]lage beigefügten Widerspruchsbescheid benannt waren, also neben der ausdrücklich angeführten [X.]lägerin zu 1 auch für den Ehemann und die drei [X.]inder der [X.]lägerin zu 1 (§ 7 Abs 3 [X.], [X.] und Nr 4 [X.]B II).

3. Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im [X.] auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen nach dem [X.]B II bezogen werden.

a) Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Hiernach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zeitlich sind das nach ständiger Rechtsprechung vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen (dazu unter 4.) grundsätzlich alle unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen, denen die Leistungsberechtigten im jeweiligen Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum (dazu unter c) ausgesetzt sind, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen haben (stRspr; vgl nur B[X.] vom [X.] - B 4 AS 37/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]5 Rd[X.]4; letztens etwa B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5).

b) Das gilt für unregelmäßige oder in größeren Zeitabständen anfallende Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich in gleicher Weise wie für laufende [X.]osten. Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs 1 [X.]B II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; vgl zu § 22 Abs 1 [X.]B II letztens nur B[X.] vom [X.] AS 12/16 R - NZS 2018, 25, Rd[X.]7 mwN; ebenso zum [X.]B XII B[X.] vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 18/10 R - [X.] 4-3500 § 44 [X.] Rd[X.]7 und zuvor zum [X.] [X.] vom [X.] - [X.]E 79, 46, 52 f). Demnach gehören insbesondere Nachforderungen auf Nebenkosten grundsätzlich im [X.] zum aktuellen Bedarf einer weiterhin bewohnten Unterkunft (vgl nur B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 mwN). Ebenso verhält es sich bei Aufwendungen für Eigentumswohnungen und Eigenheime, weil insbesondere die Betriebskosten für Eigenheime regelmäßig nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen (vgl nur B[X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 <[X.]analanschluss>; B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 ; s auch B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1 ; zum Gesamten vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 RdNr 64 ff, Stand Oktober 2012).

c) Das gilt entgegen der Auffassung des [X.]n auch bei einem nur kurzzeitigen Leistungsbezug. Leistungen für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten können (so ausdrücklich schon zum [X.] [X.] vom [X.] - [X.]E 79, 46, 50; vgl auch B[X.] vom 9.8.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6, auch vorgesehen für B[X.]E: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Von Sonderregelungen abgesehen ist deshalb für den Leistungsanspruch grundsätzlich ausschließlich maßgeblich, inwieweit in dem für die Leistungshöhe maßgebenden Zeitraum die währenddessen entstandenen unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Das bestimmt sich - wie allgemein im Bereich des [X.]B II - nach dem Monatsprinzip. Dieses Prinzip hat das B[X.] in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und herausgestellt (eingehend B[X.] vom 9.4.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 mwN; zuletzt etwa B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] AS 18/16 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8; B[X.] vom [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.]0 RdNr 31). Danach ist der Leistungsanspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt und sind die Bedarfe eines Monats den [X.] dieses Monats gegenüberzustellen; eine Unterdeckung in diesem Zeitraum begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat (B[X.] vom [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.]0 RdNr 31).

d) [X.] ist hingegen grundsätzlich, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung - hier der Heizmaterialbevorratung - jeweils bestimmt ist. Auf diesen Zweck der Mittelverwendung kommt es seit Aufgabe der sog [X.] durch das [X.] für die [X.] grundsätzlich ebenso wenig an wie auf den [X.] einer Einnahme für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem bedarfsdeckendes Einkommen zugeflossen ist (vgl grundlegend [X.] vom [X.] - 5 C 35.97 - [X.]E 108, 296 ff; ebenso stRspr zum [X.]B II, vgl B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]2; zuletzt etwa B[X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/16 R - B[X.]E 124, 243 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]9-30 mwN): Solange abweichende normative Vorgaben nicht bestehen (dazu unter 4.), sind unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen allein im [X.] bedarfsrelevant und so wenig (fiktiv) auf einen längeren Zeitraum zu verteilen wie Leistungsberechtigte auf den Einsatz bereits verbrauchter einmaliger oder sonstiger fiktiver Einnahmen verwiesen sind (vgl dazu zuletzt nur B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 32/16 R - B[X.]E 123, 199 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4 mwN).

Bezogen auf die Deckung von Heizungsbedarfen besteht deshalb nach der Rechtsprechung des B[X.] einerseits kein Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, wenn noch kurz vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit Heizmaterial für einen längeren Zeitraum beschafft worden ist (B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 34). Andererseits wird die Leistungsbewilligung für einen abgeschlossenen [X.]alendermonat nicht nachträglich teilweise rechtswidrig iS von § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, wenn die Hilfebedürftigkeit vor dem vollständigen Verbrauch des [X.] wegfällt oder für diesen Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt Nebenkosten nachgefordert werden; Letzteres ist leistungsrechtlich nur beachtlich, wenn die Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung weiterhin besteht (vgl nur B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 mwN; zur Lage bei nicht mehr bewohnter Unterkunft vgl letztens B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 f sowie B[X.] vom [X.] AS 12/16 R - NZS 2018, 25, Rd[X.]7 ff mwN).

4. Abweichende normative Bedarfszuordnungen für die Heizmaterialbevorratung bestehen nicht. § 22 Abs 2 Satz 1 [X.]B II betrifft ausschließlich unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum und bestätigt im Übrigen die auf den [X.] abstellende Betrachtungsweise, soweit ein solcher Bedarf zuschussweise nur dann nicht (vollständig) besteht, soweit die Aufwendungen nicht "unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf [X.]alendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind" (§ 22 Abs 2 Satz 2, Satz 1 Halbsatz 2 [X.]B II). Vergleichbar verhält es sich mit der Regelung zu den [X.] nach § 24 Abs 3 [X.]B II wegen der Erstausstattung einer Wohnung (Satz 1 [X.]), der Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Satz 1 [X.]) und der Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (Satz 1 Nr 3); solche Bedarfe liegen zum einen ebenfalls nicht vor und zum anderen machen die Vorgaben für den Fall einer Hilfebedürftigkeit nur ihretwegen 24 Abs 3 Satz 3 und 4 [X.]B II) wiederum deutlich, dass [X.] nach der Regelungssystematik des [X.]B II nur nach Maßgabe einer jeweils eigenständigen Ausnahmeregelung durch mögliche künftige Einnahmen gedeckt werden können, an der es hier fehlt.

5. Das ist entgegen dem [X.] des [X.]n nicht deshalb unbeachtlich, weil die [X.]läger die Beschaffung des [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs 1 und 2 [X.]B II von sich aus so über das Jahr zu verteilen hatten, dass Hilfebedürftigkeit nach dem [X.]B II vermieden wird. Dabei kann offen bleiben, ob sie darauf - ungeachtet der Frage, ob eine solche Möglichkeit hier überhaupt bestand - bereits deshalb nicht zu verweisen sind, weil der [X.] nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ein [X.]ostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II nicht betrieben hat (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II in einem solchen Fall einerseits [X.] Mecklenburg-Vorpommern vom 10.1.2019 - L 8 [X.]/18 B ER - ZFSH/[X.]B 2019, 147, 149 f und andererseits Thüringer [X.] vom 14.3.2013 - L 9 [X.]02/10 - juris RdNr 32). Denn jedenfalls würde eine solche Obliegenheit eine entsprechende Beratung durch das Jobcenter voraussetzen, an der es hier mindestens (ebenfalls) gefehlt hat (vgl nur B[X.] vom 24.11.2011 - [X.] AS 15/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6; vgl B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5).

Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG - wie der [X.] meint - ist demgegenüber nichts anderes zu entnehmen. Ob ggf Ersatzansprüche nach § 34 Abs 1 [X.]B II bestehen könnten oder bei Beschaffungen über die bei einer Heizmaterialbevorratung üblichen Mengen hinaus von einer immanenten Begrenzung des § 22 Abs 1 [X.]B II auszugehen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil hierfür hier nichts ersichtlich ist.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 20/18 R

08.05.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Chemnitz, 28. Juli 2014, Az: S 5 AS 429/14, Gerichtsbescheid

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 Abs 2 S 1 SGB 2, § 24 Abs 3 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 20/18 R (REWIS RS 2019, 7530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7530

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