Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. B 14 AS 40/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 9075

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - kein Leistungsbezug im Entstehungszeitraum der Nachforderung


Leitsatz

Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung (Abgrenzung von BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 50).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 26. August 2014 und des [X.] vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist der Anspruch des [X.] auf höheres [X.] ([X.]) wegen einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten, die außerhalb des Leistungsbezugs entstanden sind, für eine im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung.

2

Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in einer Dreizimmerwohnung in [X.] und bezogen vom beklagten Jobcenter [X.] bis Juli 2008. Anschließend war der Kläger erwerbstätig. Im September 2009 wurde ihr gemeinsamer [X.] geboren. Nachdem die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit des [X.] im April 2010 endete, bewilligte der Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem [X.] für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom [X.], [X.] vom [X.], [X.] und 19.10.2010), die er für den Monat Oktober 2010 nach Vorlage einer Entgeltabrechnung des [X.] hinsichtlich der Regelleistungen teilweise aufhob (Bescheide vom 4.11.2010). Zum 1.10.2010 mietete der Kläger vom bisherigen Vermieter eine Dreizimmerwohnung in [X.] im [X.] und zog die Familie in diese um, wozu der Beklagte die Zusicherung erteilte.

3

Am 14.10.2010 rechnete der Vermieter die Betriebs- und Heizkosten für die frühere Wohnung im [X.] für das [X.] ab. Der Kläger legte am 21.10.2010 dem Beklagten die Abrechnung vor, deren im selben Monat fällige Nachforderung sich auf 559,72 Euro belief. Die Übernahme dieser Nachforderung lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.11.2010, Widerspruchsbescheid vom [X.]); es handele sich um Verbindlichkeiten aus einem früheren Mietverhältnis.

4

Auf die zunächst nur vom Kläger erhobene und während des Klageverfahrens um die Ehefrau und den [X.] erweiterte Klage verpflichtete das Sozialgericht ([X.]) den Beklagten, den Klägern Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 559,72 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren (Urteil vom 13.12.2012). Die vom [X.] zugelassene Berufung des Beklagten wurde vom [X.] (L[X.]) - nach Rücknahme der Klagen der Ehefrau und des [X.]es - zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Den Tenor des [X.]-Urteils fasste das L[X.] "klarstellend" dahingehend neu, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 416,61 Euro zu gewähren. Dass der Kläger im [X.] nicht im Leistungsbezug gestanden habe und nun die frühere Wohnung nicht mehr bewohne, sei ohne Belang, weil er damals seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nachgekommen sei und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug des Beklagten gestanden habe. Unter Einbeziehung seiner laufenden Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens sowie seines Kopfteils in Höhe von einem Drittel der Nachforderung ergebe sich ein Leistungsanspruch des [X.] im Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 416,61 Euro.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 22 [X.] ([X.]B II) geltend. [X.] für eine frühere Wohnung seien nur zu übernehmen, wenn der Mieter im Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit im Leistungsbezug gestanden habe und der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsaufforderung erfolgt sei.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.]s Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 und des [X.] vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.]n ist begründet. Die Urteile des [X.] und des [X.] sind aufzuheben und die [X.]lage ist abzuweisen, weil der [X.] zu Recht einen Anspruch des [X.] auf höheres [X.] wegen einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten abgelehnt hat.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das nur den [X.]läger betreffende Urteil des [X.] und das Urteil des [X.], soweit es den [X.]läger betrifft, durch die der [X.] verurteilt worden ist, dem [X.]läger [X.] für Oktober 2010 unter kopfteiliger Berücksichtigung der Nachforderung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das [X.] in Höhe von insgesamt 416,61 Euro zu zahlen, sowie der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2011. Gegen diesen Bescheid wendet sich der [X.]läger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>), denn er begehrt die Aufhebung dieses Bescheides, durch den der [X.] die Übernahme der Nebenkostennachforderung und eine entsprechende Änderung seiner Bewilligungsentscheidung für Oktober 2010 abgelehnt hat, und die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung höheren [X.] für Oktober 2010 an ihn.

2. Rechtsgrundlage für den vom [X.]läger geltend gemachten Anspruch auf höheres als das ihm für Oktober 2010 zuletzt bewilligte [X.] sind § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes [X.] ([X.]B X) und § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 und §§ 20 ff [X.]B II, hier hinsichtlich der umstrittenen Nachforderung § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (in der im Oktober 2010 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; [X.]B II aF). Denn der [X.] hat bei der Leistungsbewilligung durch den Änderungsbescheid vom 19.10.2010 für Oktober 2010 dem [X.]läger [X.] einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF bewilligt und die vom [X.]läger am 21.10.2010 vorgelegte Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 14.10.2010 fällt zeitlich in diesen Monat.

3. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, hier der Änderungsbescheid vom 19.10.2010 für Oktober 2010, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.]B II aF iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes [X.] iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.]B X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Doch an einer rechtserheblichen Änderung zugunsten des [X.] fehlt es hier.

Mit der [X.] des Vermieters hinsichtlich der vom [X.]läger früher bewohnten Wohnung für das [X.], in dem er wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug bei dem [X.]n stand, ist keine solche Änderung eingetreten, weil der [X.]läger im [X.] keinen Anspruch auf (kopfteilige) Übernahme dieser Nachforderung hat (dazu 4.). Im Übrigen ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das vom [X.]n für Oktober 2010 bewilligte [X.] einschließlich der Leistungen für laufende [X.]osten der Unterkunft und Heizung für den [X.]läger, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erfüllte, zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, noch dafür, dass dem [X.]läger aus anderen Gründen als der Nachforderung höheres als das bewilligte [X.] im Oktober 2010 zustehen könnte. Insbesondere berücksichtigt der Änderungsbescheid vom 19.10.2010 die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die aktuell bewohnte Wohnung abzüglich nur der [X.] bei der Bedarfsberechnung.

4. Der [X.]läger hat im [X.] keinen Anspruch auf (kopfteilige) Übernahme der Nachforderung aus § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

a) Hierdurch erfasst werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige [X.]osten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung von Unterkunfts- und/oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, gehört sie im [X.] zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf (vgl [X.] Urteil vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 14).

Die Leistungen für laufende wie für einmalige [X.]osten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF dienen indes der Unterkunftssicherung. Hieran hat sich durch die Neufassung dieser Regelung mit Wirkung vom 1.1.2011 ("Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.") nichts geändert (Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453; [X.]B II nF). Durch die existenzsichernden Leistungen soll der aktuelle räumliche Lebensmittelpunkt beibehalten werden können und sollen so der persönliche Lebensbereich "Wohnung" sowie das Grundbedürfnis "Wohnen" geschützt werden. Der Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF zur Sicherung des [X.] bezieht sich deshalb grundsätzlich nur auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (vgl - in unterschiedlichen Zusammenhängen - B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - juris RdNr 20; B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 50/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 19; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 28/09 R - juris RdNr 20; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 190 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 28; B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 15; B[X.] Urteil vom 16.2.2012 - [X.] [X.]/11 R - juris RdNr 23; B[X.] Urteil vom 23.5.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.] RdNr 20; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 17; vgl auch [X.] in [X.], Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Mietwohnung, Bedarfe für" [X.]). Entsprechend haben die bisherigen Entscheidungen des B[X.] zur Übernahme von Betriebs- und/oder Heizkostennachforderungen - mit einer Ausnahme (dazu b) - jeweils Forderungen aus bestehenden Mietverhältnissen für im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit weiterhin genutzte Wohnungen zum Gegenstand (s nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]).

Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach auch [X.] für Unterkunft und Heizung, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (so B[X.] Urteil vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 15). Daran ist festzuhalten.

Im Zeitpunkt der Fälligkeit der [X.] vom 14.10.2010 - nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) im Oktober 2010 - war das Mietverhältnis über die frühere Wohnung, auf die sich die Nachforderung bezog, jedoch bereits beendet. Für diese Wohnung kamen unterkunftssichernde Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das B[X.] anerkannt, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der [X.]osten im Leistungsbezug nach dem [X.]B II stand als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer [X.]ostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist und keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten ist. In diesem Fall sind auch Aufwendungen für eine [X.] aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.]B II zu übernehmen (B[X.] Urteil vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 17 und Leitsatz).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der [X.]läger hat die frühere Wohnung nicht während des ununterbrochenen Leistungsbezugs aufgrund einer [X.]ostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers aufgegeben.

c) Es gibt keinen Grund, vorliegend eine weitere Ausnahme anzuerkennen. [X.] für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 RdNr 65, Stand Oktober 2012).

Den vorliegenden Fall prägt nicht die vom 4. Senat betonte Besonderheit eines Umzugs während des Leistungsbezugs in Erfüllung einer [X.]ostensenkungsobliegenheit nach Aufforderung durch den Leistungsträger (§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II), die auch in anderen Zusammenhängen Berücksichtigung gefunden hat (§ 22 Abs 6 Satz 2 [X.]B II: Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von [X.] und Umzugskosten, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst ist; zu einem [X.] bei unbrauchbar gewordenen Möbeln durch einen vom Leistungsträger veranlassten Umzug vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 77/08 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.]). Der Leistungsträger ist in diesen Fällen nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung enthoben und er soll die Folgekosten des von ihm veranlassten Umzugs übernehmen (vgl § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II: "unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen").

Mit einem in diesem Sinne vom Leistungsträger veranlassten Umzug nicht vergleichbar ist der Umzug der Familie des [X.] in die neue Wohnung, der nach den Feststellungen des [X.] aufgrund von Mängeln der früheren Wohnung erfolgte und dessen Erforderlichkeit der [X.] durch seine Zusicherung anerkannte. Die Erteilung einer Zusicherung verschafft dem Leistungsberechtigten zwar Gewissheit über die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft (§ 22 Abs 4 Satz 1 [X.]B II), begründet aber keinen Übernahmeanspruch für nach dem Umzug fällig werdende Forderungen für die frühere Wohnung. Eine anderweitige existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nachforderung von Nebenkosten für das [X.], deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, mit dem anzuerkennenden unterkunftsbezogenen Bedarf im [X.] ist nicht zu erkennen, weil der [X.] im [X.] keine unterkunftsbezogenen Bedarfe des [X.] zu übernehmen hatte.

5. Eine Übernahme der Nachforderung als Schulden iS von § 22 Abs 5 [X.]B II (in der im Oktober 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558) kam von vornherein nicht in Betracht. Diese Schuldenübernahme dient allein der Sicherung der aktuell genutzten Unterkunft (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 190 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 28; B[X.] Urteil vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 17; vgl auch [X.] in [X.], Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Mietschulden" RdNr 12). Hieran hat sich durch die Neufassung der Regelung zur Schuldenübernahme in § 22 Abs 8 [X.]B II nF mit Wirkung vom 1.1.2011 nichts geändert. Für die im Oktober 2010 durch den [X.]läger genutzte neue Wohnung bestanden indes keine Schulden.

6. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom [X.] wiedergegebenen Vortrag des [X.], der Vermieter der aktuellen Wohnung, der mit dem früheren Vermieter identisch sei, habe mit der [X.]ündigung der Wohnung gedroht, wenn die Nachforderung nicht gezahlt werde. Denn eine Rechtsgrundlage für eine Vermieter-[X.]ündigung des [X.] durchgeführten bestehenden Mietverhältnisses über die aktuell genutzte Wohnung wegen der ausstehenden Erfüllung einer Nachforderung aus dem anderen, bereits beendeten Mietverhältnis über die frühere Wohnung sehen die Regelungen zum Wohnraumkündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht vor. Sie knüpfen insoweit vielmehr an das jeweilige Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter sowie an die Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters in diesem Mietverhältnis an (vgl § 542 Abs 1, § 543 Abs 1 Satz 1, § 568 Abs 1, § 573 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 1 BGB).

7. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 14 AS 40/14 R

25.06.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Neubrandenburg, 13. Dezember 2012, Az: S 16 AS 551/11, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. B 14 AS 40/14 R (REWIS RS 2015, 9075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9075

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