Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZB 75/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1435

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[X.]:[X.]:BGH:2015:021215BIZB75.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 75/15
vom
2. Dezember 2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

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2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 2. Dezember 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats ([X.]) des [X.] vom 9.
März
2015 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig [X.].
Der Antrag des Anmelders, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird [X.].
Der Antrag des Anmelders, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu ge-währen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Anmelder hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Eintra-gung einer Wort-Bild-Marke beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und 1
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die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des [X.] ist dem Anmelder am 21.
Juli 2015 zugestellt worden. Der Anmelder hat mit am 22.
August 2015 beim [X.] eingegangenem Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

I[X.] [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden
ist
und der [X.] auch nicht binnen der Beschwerdefrist einen Verfahrenskostenhilfean-trag beim Rechtsbeschwerdegericht eingereicht hat. Soweit der Anmelder [X.] wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der Rechtsbe-schwerde beantragt hat, ist dieser Antrag zurückzuweisen.

1. Der Anmelder hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdefrist versäumt. Er hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des [X.] vom 9.
März 2015 beim [X.] eingelegt (§
85 Abs.
1 [X.]). Dieser Beschluss ist ihm am 21.
Juli 2015 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde war deshalb bis zum Ablauf des 21.
August 2015
beim [X.] [X.]. Die Rechtsbeschwerdeschrift
des Anmelders, die einen Verfahrens-kostenhilfeantrag enthält, ist erst am 22. August 2015 beim [X.] eingegangen.

2. Da der Anmelder seinen [X.] für ein Rechts-beschwerdeverfahren nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde gestellt hat, ist dieser Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

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3. Der Antrag des Anmelders, ihm wegen der Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

88 Abs.
1 [X.], §§ 233 bis 238 ZPO), ist
zurückzuweisen.

a) Der Anmelder
hat vorgetragen, die am 21.
Juli 2015 zugestellte Ent-scheidung des [X.] habe er erst am 23.
Juli 2015
erhalten. Er beruft sich dabei auf "[X.]". Damit hat er keine Tatsachen vorgetra-gen, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein
Verschulden gehindert war, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 236 Abs.
2 ZPO).

b) Ausweislich der bei der Akte des [X.] befindlichen [X.] ist dem Anmelder der zuzustellende Beschluss des [X.] am 21.
Juli 2015 in den zu seiner Wohnung gehörigen Brief-kasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das [X.] als an den Anmelder zugestellt (§
82 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V. mit §
180 ZPO). An diesem Tag begann die Rechtsbeschwerdefrist von einem Mo-nat (§
85 Abs.
1 [X.]) zu laufen. Dass der Anmelder diese Sendung mög-licherweise erst zwei Tage später zur Kenntnis genommen hat, ist für das [X.] der Frist ohne Bedeutung.

c) Die Postzustellungsurkunde erbringt nach §
182 Abs.
1
ZPO in [X.] mit § 418 Abs.
1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Sie beweist deshalb die Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten an der Adresse des Anmelders zum angegebenen Tag. Der Anmelder hat schon
nicht dargelegt, dass die Sendung -
abweichend vom Inhalt der Postzustellungsurkunde -
erst am 23.
Juli 2015 in seinen Briefkasten einge-legt worden ist. Er hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, das Schriftstück sei am 21.
Juli 2015 zugestellt worden. Soweit die Erklärung des Anmelders, er habe den Beschluss des [X.] erst am 23. Juli 2015 erhalten, 5
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dahin zu verstehen sein soll, dass der Beschluss erst an diesem Tag in seinen Briefkasten eingelegt worden sei, würde es ihm obliegen, zu beweisen, dass die Angaben auf der [X.] nicht zutreffen und der Zusteller eine Falschbeurkundung vorgenommen hat. Hierzu hat der Anmelder trotz eines gerichtlichen Hinweises, dass von einem Fristbeginn am 21.
Juli 2015 auszu-gehen ist, nichts vorgetragen.

d) Inwieweit der [X.] im [X.] 2015 den Anmelder gehindert ha-ben soll, den in seinen Briefkasten eingelegten Beschluss des [X.] zur Kenntnis zu nehmen, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt
und ist auch sonst nicht erkennbar. Selbst wenn der Anmelder jedoch erst am 23.
Juli 2015 den Beschluss in den Händen gehalten haben sollte, ist nichts dafür er-sichtlich, inwiefern ihn dies gehindert hätte, rechtzeitig bis zum Ablauf der durch die Zustellung am 21.
Juli 2015 in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdefrist am 21.
August 2015 beim [X.] eine Rechtsbeschwerdeschrift einzu-reichen oder einen [X.] zu stellen.

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II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2015 -
28 W (pat) 80/12 -

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Meta

I ZB 75/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZB 75/15 (REWIS RS 2015, 1435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1435

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