Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZB 39/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2486

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[X.] vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 14 720 Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 85 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1, § 233 B, Fe Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zuge-stellt werden soll, das dazu gehörige [X.] und weist er sein Büro an, das [X.] noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das [X.] zu den Gerichtsakten [X.], ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des [X.] in Lauf gesetzt. [X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 - [X.] - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. [X.] zu 1 und 2 gegen den an [X.] Statt zugestellten [X.]uss des 32. Senats ([X.]) des [X.] - 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen. Die Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechts-beschwerde. [X.]: 25.000 • Gründe: [X.] Gegen die eingetragene Wortmarke "i.

" haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren prioritätsälteren Marken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke 1 - 3 - durch das [X.] geführt hat. Die Entscheidung des [X.] haben sämtliche Beteiligten angefochten. Der [X.]uss des [X.], mit dem den Beschwerden der [X.] nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des [X.] befindlichen [X.]sen am 10. März 2005 zugestellt worden. Die beiden [X.]se, die vom Verfahrensbe-vollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15. März 2005 beim Bundespatent-gericht eingegangen. Die gegen den [X.]uss des [X.] ge-richtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005 beim [X.] eingelegt. Die Widersprechenden haben hierzu ausgeführt: 2 Der [X.]uss des [X.] sei zwar am 10. März 2005 in der Kanzlei ihres [X.] [X.]n eingegangen. Dieser habe den [X.]uss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst üblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem [X.]n nur die zwei [X.]se vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum "10. März 2005" versehenen [X.]se unterschrieben, jedoch die Anweisung erteilt, die [X.]se nicht zu versenden, sondern sie ihm nochmals zusammen mit dem [X.]uss des [X.] vorzu-legen. Offenbar seien die beiden [X.]se versehentlich an das [X.] abgesandt worden. Tatsächlich sei der [X.]uss zu-sammen mit den [X.]sen ihrem [X.]n erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt worden; dieser habe die [X.]se mit dem abgeänderten Datum "4. April 2005" an das [X.] gesandt, ohne dass sich die [X.] allerdings in den Gerichtsakten befänden. 3 - 4 - 4 Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am 18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ih-nen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. I[X.] [X.] ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]usses des Bundespa-tentgerichts beim [X.] eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 [X.]). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Wider-sprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr entsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (§ 88 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 233 ZPO). 5 1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist versäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. März 2005 zu laufen begann. An diesem Tag ist der [X.]uss des [X.] dem Verfahrensbe-vollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 174 Abs. 1 ZPO). 6 a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen [X.] an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Ü-bermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die [X.]. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustel-lungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der [X.] vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbe-reit entgegennimmt ([X.] 30, 335, 336; [X.], [X.]. v. 18.9.1990 - [X.], NJW 1991, 42; [X.]. v. 27.5.2003 - [X.], [X.], 7 - 5 - 2460; Urt. v. 18.1.2006 - [X.], [X.], 1206, 1207). Auf die [X.], ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genom-men hat, kommt es dagegen nicht an ([X.], [X.]. v. 25.9.1991 - [X.]/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der [X.] durch Unterzeichnung des [X.]ses, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2), beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. März 2005 ist im Streitfall auszugehen. b) [X.] der Widersprechenden hat an diesem Tag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des [X.] dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklä-rungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem [X.]n der Widersprechenden der Zugang des [X.]usses des [X.] bekannt; dass er den Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang. 8 Die Anweisung an das Büropersonal, das [X.] noch nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der [X.] der Widersprechenden zum Empfang des [X.]us-ses des [X.] bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versi-cherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um den Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zuge-stellt zu behandeln, ist unbeachtlich ([X.], [X.]. [X.] - [X.] 5/74, NJW 1974, 1469, 1470). 9 - 6 - 2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhin-dert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 233 ZPO). Ihr [X.] [X.]r hat die Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein [X.] müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 10 a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil ihr [X.]r davon ausgegangen ist, der [X.]uss des [X.] sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden. 11 b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des [X.]. Dieser hätte bereits am 10. März 2005 nach dem Verbleib des [X.]usses des [X.] forschen müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs durch Unterzeichnung des [X.]ses abhängig ma-chen müssen ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.] 4/00, [X.], 2112, 2113). 12 Jedenfalls hätte der [X.] der Widersprechenden spätestens bei Vorlage des [X.]usses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwer-defrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen. Er hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. März 2005 unterzeichneten [X.]se erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In [X.] hätte er festgestellt, dass die [X.]se vom 10. März 2005 an das [X.] abgeschickt waren. Die Widersprechenden hätten dann durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können. 13 - 7 - II[X.] [X.] folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 14 [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 32 W(pat) 79/02 -

Meta

I ZB 39/05

20.07.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. I ZB 39/05 (REWIS RS 2006, 2486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2486

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